II. Abschn. Von Proceßhandlungen der Parteien. §. 49. 105
B. Neuere Proceßordnungen enthalten dießfalls
folgenden Vorschriften: a) Die Altenb. und Goth.
P. O. P. I. Cap. XXVI. §. 6. gestatten über das Editionsgesuch =
den Eidesantrag. b) Die von der Gegenpartei =
oder einem Dritten geforderte Edition einer gemeinschaftlichen =
oder dem ansuchenden Theil ausschließlich =
zugehörigen Urkunde oder einer solchen, welche einzusehen =
der ansuchende Theil ein rechtliches Jnteresse hat,
kann nicht verweigert werden, nur muß (wenn nicht
nach der Altenb. u. Goth. P. O. der Eid darüber angetragen =
worden) einige Vermuthung vorhanden seyn,
daß der, welcher ediren soll, die verlangte Urkunde besitze. =
Diese Vermuthung wird aber von letzterem durch
den Editionseid, wozu er sich erbietet, widerlegt, und
dieser Eid dahin geleistet: „daß er weder die verlangte
Urkunde besitze noch gefährlicher Weise abhanden kommen =
lassen, noch auch wisse, wo solche anzutreffen sey."
Rückgabe dieses Eides und Gewissensvertretung sind unzulässig, =
so wie auch der Schwörende die Eidesleistung
nicht durch Vorlegung aller seiner Papiere verzögern
darf. Der Richter aber kann, wenn wider den ansuchenden =
Theil der Schein einer Gefährde obwaltet, demselben =
den Gefährde=Eid auflegen?. c) Jnsbesondere
ist Beklagter schuldig, dem Kläger diejenigen Urkunden =
zu ediren, womit letzterer die Replik, selbst wenn
sie der Klage einverleibt wäre, beweisen will 3)
C. Die meisten Proceßordnungen bestimmen, daß,
wenn die Edition einer Urkunde, welche mehrere ganz
4) Sächs. Erl. P. O. ad Tit. XXVI. §. 1—3. Altenb. =
u. Goth. P. O. P. I. Cap. XXVI. §. 1-3.
Zusatz V. 28. z. Goth. P. O.
5) Die in Note 4 angef. P. O.