Full text : Theorie des sächsischen bürgerlichen Processes (1/2)

II.  Abschn.  Von  Proceßhandlungen  der  Parteien.  §.  49.  105
B.  Neuere  Proceßordnungen  enthalten  dießfalls
folgenden  Vorschriften:  a)  Die  Altenb.  und  Goth.
P.  O.  P.  I.  Cap.  XXVI.  §.  6.  gestatten  über  das  Editionsgesuch =
  den  Eidesantrag.  b)  Die  von  der  Gegenpartei =
  oder  einem  Dritten  geforderte  Edition  einer  gemeinschaftlichen =
  oder  dem  ansuchenden  Theil  ausschließlich =
  zugehörigen  Urkunde  oder  einer  solchen,  welche  einzusehen =
  der  ansuchende  Theil  ein  rechtliches  Jnteresse  hat,
kann  nicht  verweigert  werden,  nur  muß  (wenn  nicht
nach  der  Altenb.  u.  Goth.  P.  O.  der  Eid  darüber  angetragen =
  worden)  einige  Vermuthung  vorhanden  seyn,
daß  der,  welcher  ediren  soll,  die  verlangte  Urkunde  besitze. =
  Diese  Vermuthung  wird  aber  von  letzterem  durch
den  Editionseid,  wozu  er  sich  erbietet,  widerlegt,  und
dieser  Eid  dahin  geleistet:  „daß  er  weder  die  verlangte
Urkunde  besitze  noch  gefährlicher  Weise  abhanden  kommen =
  lassen,  noch  auch  wisse,  wo  solche  anzutreffen  sey."
Rückgabe  dieses  Eides  und  Gewissensvertretung  sind  unzulässig, =
  so  wie  auch  der  Schwörende  die  Eidesleistung
nicht  durch  Vorlegung  aller  seiner  Papiere  verzögern
darf.  Der  Richter  aber  kann,  wenn  wider  den  ansuchenden =
  Theil  der  Schein  einer  Gefährde  obwaltet,  demselben =
  den  Gefährde=Eid  auflegen?.  c)  Jnsbesondere
ist  Beklagter  schuldig,  dem  Kläger  diejenigen  Urkunden =
  zu  ediren,  womit  letzterer  die  Replik,  selbst  wenn
sie  der  Klage  einverleibt  wäre,  beweisen  will  3)
C.  Die  meisten  Proceßordnungen  bestimmen,  daß,
wenn  die  Edition  einer  Urkunde,  welche  mehrere  ganz
4)  Sächs.  Erl.  P.  O.  ad  Tit.  XXVI.  §.  1—3.  Altenb. =
  u.  Goth.  P.  O.  P.  I.  Cap.  XXVI.  §.  1-3.
Zusatz  V.  28.  z.  Goth.  P.  O.
5)  Die  in  Note  4  angef.  P.  O.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer