Inhaltsverzeichnis : Mitteis, Ludwig: Zwei Fragen aus dem bürgerlichen Recht

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A.  L.  R.  I.  Tit.  9  §§  367,  368,  369.  Nr.  4.  5.
„Wenn  von  dem  Zeitpunkte  an  gerechnet,  in  welchem  nach  §§  14
16.
und  15  die  Vermuthung  für  das  Leben  erloschen  ist,  weitere  fünfzehn ¬
  Jahre  verflossen  sind,  ohne  daß  man  von  dem  Leben  des  Verschollenen ¬
  seither  eine  sichere  Kunde  erhalten  hat,  so  wird  von  da
an  die  Vermuthung  seines  Todes  begründet  und  die  Todeserklärung ¬
  über  den  Verschollenen  ausgesprochen.
„Die  Todeserklärung  bezeichnet  genau  den  Tag,  von  welchem  an
§  17.
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der  Verschollene  als  todt  zu  vermuthen  ist.
Der  Code  Napoléon  (art.  112  ff.)  kennt  eine  Verschollenheit  und
Todeserklärung  gar  nicht,  sondern  bloß  eine  Abwesenheit,  auf  deren
Grund  diejenigen,  welche  am  Tage  des  Verschwindens  des  Abwesenden, ¬
  oder  der  zuletzt  von  ihm  eingegangenen  Nachricht
seine  vermuthlichen  Erben  sind,  vermöge  des  ihn  für  abwesend
erklärenden  Erkenntnisses,  sich  in  den  vorläufigen  Besitz  des  zurückgelassenen ¬
  Vermögens  einweisen  lassen  können  (art.  120)."
§  369.  *Ist  aber  Jemandem  eine  Erbschaft  unter  einer  zu
Recht  beständigen  aufschiebenden  Bedingung  hinterlassen ¬
  worden,  so  wird  er  nur  von  der  Zeit  der  Erfüllung ¬
  dieser  Bedingung  Eigenthümer  der  Erbschaft.»
5.  Der  oben  in  den  §§  367,  368  aufgestellte  deutsch-rechtliche
Grundsatz  kann  nicht  zur  Geltung  kommen,  wenn  Jemand  unter  einer
)  Bluntschli  in  seinen  Erläuterungen  I  S.  30,  31  bemerkt  zu  diesen  Vorschriften: ¬
  Das  Datum  der  von  dem  Gerichte  ausgesprochenen  Todeserklärung
ist  nicht  das  entscheidende.  Vielmehr  spricht  sich  diese  nur  aus  über  die
vorher  begründete  Vermuthung  des  Todes  und  bekräftigt  dieselbe,  hat  somit
den  Zeitpunkt  zu  beachten,  wo  diese  eingetreten  sein  wird.  Dieser  Zeitpunkt
ist  immer  fünfzehn  Jahre  später  als  der  Eintritt  der  eigentlichen  Verschollenheit, ¬
  tritt  also  in  der  Regel  dreißig  Jahre  nach  der  letzten  Kunde  von  dem
Leben  des  unbekannt  Abwesenden,  in  den  Ausnahmsfällen  des  §  14  früher,
aber  frühestens  nach  fünfzehn  Jahren  ein.  —  Die  Todeserklärung  soll  den
Tag,  an  welchem  die  Vermuthung  für  den  Tod  gesetzlich  begründet  worden
(§  16),  genau  fixiren.  Es  ist  das  wichtig,  weil  von  diesem  Tage  an  das
Vermögen  des  Abwesenden  zur  Erbschaft  wird  und  nach  diesem  Tage  sich
die  Erbverhältnisse  richten.  Schon  vorher  können  die  nächsten  Erben  des
Verschollenen  den  Genuß  seines  Vermögens  ansprechen;  aber  erst  jetzt  fällt
die  Erbschaft  selbst  den  in  diesem  Augenblicke  nächsten  Erben  des  für  todt
Erklärten  anheim.
2)  Vergl.  Zachariä  v.  Lingenthal,  Handb.  des  Franz.  Civilr.  I  §  151  f.
Dieses  Institut  der  Abwesenheitserklärung  ist  auch  in  den  Hessischen
Entwurf  übergegangen.
            
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