57
A. L. R. I. Tit. 9 §§ 367, 368, 369. Nr. 4. 5.
„Wenn von dem Zeitpunkte an gerechnet, in welchem nach §§ 14
16.
und 15 die Vermuthung für das Leben erloschen ist, weitere fünfzehn ¬
Jahre verflossen sind, ohne daß man von dem Leben des Verschollenen ¬
seither eine sichere Kunde erhalten hat, so wird von da
an die Vermuthung seines Todes begründet und die Todeserklärung ¬
über den Verschollenen ausgesprochen.
„Die Todeserklärung bezeichnet genau den Tag, von welchem an
§ 17.
/1
der Verschollene als todt zu vermuthen ist.
Der Code Napoléon (art. 112 ff.) kennt eine Verschollenheit und
Todeserklärung gar nicht, sondern bloß eine Abwesenheit, auf deren
Grund diejenigen, welche am Tage des Verschwindens des Abwesenden, ¬
oder der zuletzt von ihm eingegangenen Nachricht
seine vermuthlichen Erben sind, vermöge des ihn für abwesend
erklärenden Erkenntnisses, sich in den vorläufigen Besitz des zurückgelassenen ¬
Vermögens einweisen lassen können (art. 120)."
§ 369. *Ist aber Jemandem eine Erbschaft unter einer zu
Recht beständigen aufschiebenden Bedingung hinterlassen ¬
worden, so wird er nur von der Zeit der Erfüllung ¬
dieser Bedingung Eigenthümer der Erbschaft.»
5. Der oben in den §§ 367, 368 aufgestellte deutsch-rechtliche
Grundsatz kann nicht zur Geltung kommen, wenn Jemand unter einer
) Bluntschli in seinen Erläuterungen I S. 30, 31 bemerkt zu diesen Vorschriften: ¬
Das Datum der von dem Gerichte ausgesprochenen Todeserklärung
ist nicht das entscheidende. Vielmehr spricht sich diese nur aus über die
vorher begründete Vermuthung des Todes und bekräftigt dieselbe, hat somit
den Zeitpunkt zu beachten, wo diese eingetreten sein wird. Dieser Zeitpunkt
ist immer fünfzehn Jahre später als der Eintritt der eigentlichen Verschollenheit, ¬
tritt also in der Regel dreißig Jahre nach der letzten Kunde von dem
Leben des unbekannt Abwesenden, in den Ausnahmsfällen des § 14 früher,
aber frühestens nach fünfzehn Jahren ein. — Die Todeserklärung soll den
Tag, an welchem die Vermuthung für den Tod gesetzlich begründet worden
(§ 16), genau fixiren. Es ist das wichtig, weil von diesem Tage an das
Vermögen des Abwesenden zur Erbschaft wird und nach diesem Tage sich
die Erbverhältnisse richten. Schon vorher können die nächsten Erben des
Verschollenen den Genuß seines Vermögens ansprechen; aber erst jetzt fällt
die Erbschaft selbst den in diesem Augenblicke nächsten Erben des für todt
Erklärten anheim.
2) Vergl. Zachariä v. Lingenthal, Handb. des Franz. Civilr. I § 151 f.
Dieses Institut der Abwesenheitserklärung ist auch in den Hessischen
Entwurf übergegangen.