Unpers. H. d. Kommanditisten. II. Geltendm. d. Ford. 1) Durch Klage. 341
schaft hat 3), nicht dagegen die, welche ihm als Kommanditisten ¬
lediglich gegenüber dem Complementar zustehen *
Für die Kommanditgesellschaft auf Actien gilt dabei noch
die Eigenthümlichkeit, dass die Firma auf ihre Forderung aus
dem Gesellschaftsvertrage gegenüber den Kommanditisten nicht
verzichten kann — ein Erlass ist kraft gesetzlicher Vorschrift
ungültig: die Einrede des Erlasses kann daher auch dem aus
dem Rechte der Gesellschaft klagenden Gesellschaftsgläubiger
nicht entgegengesetzt werden 5
II. Gleichgültig ist, auf welche Weise diese Werthe Bestandtheile ¬
des Gesellschaftsvermögens geworden sind, ob sie
Einlagen, d. h. von den Gesellschaftern aus ihrem Privatvermögen ¬
ausgeschieden und in das der Gesellschaft eingeschossen ¬
oder ob sie Früchte des Geschäftsbetriebes sind: lediglich ¬
das ist Voraussetzung, dass sie sämmtlichen Mitgliedern ¬
gemeinschaftlich zustehen oder — da dieses
Criterium auf die gegenüber den Gesellschaftern bestehenden
Forderungen nicht wohl passt dass -
sie für die Firma
erworben sind.
II. Geltendmachung der Forderung.
§. 55.
1) Geltendmachung durch Klage.
Der Gläubiger, welcher seine Forderung durch Klage geltend ¬
macht, begründet letztere lediglich aus dem Rechtsgrunde, ¬
dem erstere entstammt; über ihre Substanziirung
ist also nichts Besonderes zu bemerken. Was dagegen
I. die Person des Beklagten anbetrifft, so ist hier
im Gegensätze zu dem in den vorigen Capiteln Gesagten hervorzuheben, ¬
dass niemals ein dingliches, ein Gewaltsverhältniss ¬
zu dem Sondergut oder zu Theilen desselben
entscheidend ist für denjenigen, welchen der Gläubiger in Anspruch ¬
nehmen kann 6); wenn Sachen, welche dem Gesellschafts3) ¬
Dolez, étude S. 95, 101.
4) Rousseau No. 903.
5) HGB. 184.
6) Es sei denn, dass die Voraussetzungen der Anfechtung von Rechts¬