Contents : Dolfi, Pompeius Scipio: Cronologia delle famiglie nobili di Bologna con le loro insegne, e nel fine i cimieri

Unpers.  H.  d.  Kommanditisten.  II.  Geltendm.  d.  Ford.  1)  Durch  Klage.  341
schaft  hat  3),  nicht  dagegen  die,  welche  ihm  als  Kommanditisten ¬
  lediglich  gegenüber  dem  Complementar  zustehen  *
Für  die  Kommanditgesellschaft  auf  Actien  gilt  dabei  noch
die  Eigenthümlichkeit,  dass  die  Firma  auf  ihre  Forderung  aus
dem  Gesellschaftsvertrage  gegenüber  den  Kommanditisten  nicht
verzichten  kann  —  ein  Erlass  ist  kraft  gesetzlicher  Vorschrift
ungültig:  die  Einrede  des  Erlasses  kann  daher  auch  dem  aus
dem  Rechte  der  Gesellschaft  klagenden  Gesellschaftsgläubiger
nicht  entgegengesetzt  werden  5
II.  Gleichgültig  ist,  auf  welche  Weise  diese  Werthe  Bestandtheile ¬
  des  Gesellschaftsvermögens  geworden  sind,  ob  sie
Einlagen,  d.  h.  von  den  Gesellschaftern  aus  ihrem  Privatvermögen ¬
  ausgeschieden  und  in  das  der  Gesellschaft  eingeschossen ¬
  oder  ob  sie  Früchte  des  Geschäftsbetriebes  sind:  lediglich ¬
  das  ist  Voraussetzung,  dass  sie  sämmtlichen  Mitgliedern ¬
  gemeinschaftlich  zustehen  oder  —  da  dieses
Criterium  auf  die  gegenüber  den  Gesellschaftern  bestehenden
Forderungen  nicht  wohl  passt  dass -
  sie  für  die  Firma
erworben  sind.
II.  Geltendmachung  der  Forderung.
§.  55.
1)  Geltendmachung  durch  Klage.
Der  Gläubiger,  welcher  seine  Forderung  durch  Klage  geltend ¬
  macht,  begründet  letztere  lediglich  aus  dem  Rechtsgrunde, ¬
  dem  erstere  entstammt;  über  ihre  Substanziirung
ist  also  nichts  Besonderes  zu  bemerken.  Was  dagegen
I.  die  Person  des  Beklagten  anbetrifft,  so  ist  hier
im  Gegensätze  zu  dem  in  den  vorigen  Capiteln  Gesagten  hervorzuheben, ¬
  dass  niemals  ein  dingliches,  ein  Gewaltsverhältniss ¬
  zu  dem  Sondergut  oder  zu  Theilen  desselben
entscheidend  ist  für  denjenigen,  welchen  der  Gläubiger  in  Anspruch ¬
  nehmen  kann  6);  wenn  Sachen,  welche  dem  Gesellschafts3) ¬
  Dolez,  étude  S.  95,  101.
4)  Rousseau  No.  903.
5)  HGB.  184.
6)  Es  sei  denn,  dass  die  Voraussetzungen  der  Anfechtung  von  Rechts¬
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer