Inhaltsverzeichnis : Gradenwitz, Otto: ¬Die Ungültigkeit obligatorischer Rechtsgeschäfte

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Kann  der  Schuldner  wirklich  sagen,  dass  er  in
seinem  Vermögen  um  das  geschädigt  ist,  was  Gegenstand ¬
  der  erpressten  Verpflichtung  ist,  sowie  der  frühere
Gläubiger  bei  erpresster  acceptilatio  dies  allerdings  mit
gutem  Recht  sagen  kann?
Offenbar  nicht!  Wer  metus  causa  versprechen  müsste,
kann  sich  ja  durch  die  exceptio  metus  gegen  die  Klage
seines  Gläubigers  schützen,  ihm  geht  also  nichts  ab,  vor
allen  Dingen  aber  nicht  der  Werth  der  Schuldsumme;
denn  die  grössere  Sicherheit,  welche  das  Freisein  ipso
wre  vielleicht  vor  dem  Freisein  ope  exceptionis  hatte,
mochte  möglicherweise  auch  einen  geringen  Geldwerth
haben,  nie  und  nimmer  aber  denjenigen  der  Schuldsumme. -

Um  100  geschädigt  ist  wohl  derjenige,  der  100
zahlen  muss,  aber  nicht  derjenige,  der  100  zwar  versprochen ¬
  hat,  aber  nicht  schuldig  geworden  ist.  Hiernach ¬
  scheint  mir  zwischen  der  Art,  wie  die  Römer  den
Werth  der  erpressten  Obligation  bestimmen,  einerseits
und  der  Ungültigkeit  dieser  Obligation  im  Wege  der
—  ein  vollkommener  Widerspruch
exceptio  andererseits
zu  bestehen.
Diesen  aber  zu  lösen,  giebt  es  nur  einen  Weg;
nämlich  anzunehmen,  dass,  als  die  Klage  auf  Erlass  der
erpressten  Obligation  eingeführt  wurde,  diese  Obligation
noch  nicht  ope  exceptionis  ungültig  war;  mit  andern
Worten  die  actio  quod  metus  causa  in  ihrer  Richtung  auf
Erlass  einer  erpressten  Obligation  muss  älter  sein,  als
die  exceptio  metus  *).
——
’)  Hiermit  trete  ich  der  Ansicht  bei,  die  Bähr,  Anerkennung -
  S.  102  (2.  Aufl.)  aus  anderen  Gründen  ausgesprochen  hat.
Gradenwitz,  Ungültigk.  im  Röm.  Obligationenrecht.
            
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