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Kann der Schuldner wirklich sagen, dass er in
seinem Vermögen um das geschädigt ist, was Gegenstand ¬
der erpressten Verpflichtung ist, sowie der frühere
Gläubiger bei erpresster acceptilatio dies allerdings mit
gutem Recht sagen kann?
Offenbar nicht! Wer metus causa versprechen müsste,
kann sich ja durch die exceptio metus gegen die Klage
seines Gläubigers schützen, ihm geht also nichts ab, vor
allen Dingen aber nicht der Werth der Schuldsumme;
denn die grössere Sicherheit, welche das Freisein ipso
wre vielleicht vor dem Freisein ope exceptionis hatte,
mochte möglicherweise auch einen geringen Geldwerth
haben, nie und nimmer aber denjenigen der Schuldsumme. -
Um 100 geschädigt ist wohl derjenige, der 100
zahlen muss, aber nicht derjenige, der 100 zwar versprochen ¬
hat, aber nicht schuldig geworden ist. Hiernach ¬
scheint mir zwischen der Art, wie die Römer den
Werth der erpressten Obligation bestimmen, einerseits
und der Ungültigkeit dieser Obligation im Wege der
— ein vollkommener Widerspruch
exceptio andererseits
zu bestehen.
Diesen aber zu lösen, giebt es nur einen Weg;
nämlich anzunehmen, dass, als die Klage auf Erlass der
erpressten Obligation eingeführt wurde, diese Obligation
noch nicht ope exceptionis ungültig war; mit andern
Worten die actio quod metus causa in ihrer Richtung auf
Erlass einer erpressten Obligation muss älter sein, als
die exceptio metus *).
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’) Hiermit trete ich der Ansicht bei, die Bähr, Anerkennung -
S. 102 (2. Aufl.) aus anderen Gründen ausgesprochen hat.
Gradenwitz, Ungültigk. im Röm. Obligationenrecht.