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Begriffe zu schaffen. Sie könnten, wie jeder andere,
für eigne Verhältnisse, sobald nicht andere gültige Hindernisse ¬
im Wege stehen, festsetzen, was sie wollen; nur
handeln sie dann als bloße Privatleute, nicht als Rechtsgelehrte. ¬
In dieser letzten Eigenschaft sind sie Gelehrte, ¬
Lehrer und Schriftsteller; aber nie Gesetzgeber. Allerdings =
erfüllen sie ihre Bestimmung, wenn sie dann
die anders woher empfangenen Grundlagen rein auffassen, =
genau entwickeln und richtige Folgerungen daraus ¬
ableiten; aber nie dürfen sie bey allem diesem
Verfahren es aus ihrem Bewußtseyn schwinden lassen,
was den römischen Rechtsgelehrten auch nicht widerfuhr, ¬
daß in Bestimmung, Entwickelung und Ableitung,
in allem, is man Analysis nennt, ihr ganzes Verfahren ¬
rein wissenschaftlich sey; daß dadurch allein in
dieser Sphäre keine neue Wahrheit entstehe und für sich
begründet werde; daß durch dasselbe nur zweckmäßige
Mittel zur Mittheilung und Verbreitung der Kenntnisse ¬
an andre, zum leichtern Zusammenfassen verschiedener, =
aber verbundener, Lehren, zur eindringendern
Ueberzeugung erzeugt werden. Jede Grundlage des
Ganzen empfangen sie als gegeben von andern, und
wieder zum kleinsten Theil von eigentlich sogenannten
Gesetzgebern; zum größten von den sie umgebenden
Menschen. Nun liegt es allerdings in der Natur des
unter diesen entstandenen Zusammenlebens und Verkehrs,
daß dazu willkührliche Vorstellungen, Begriffe und Annahmen, ¬
die fast immer auch recht wohl anders ge=