Volltext : Ueber den eigenthümlichen Geist des römischen Rechts im Allgemeinen und im Einzelnen mit Vergleichungen neuer Gesetzgebungen (Theil 1)

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Begriffe  zu  schaffen.  Sie  könnten,  wie  jeder  andere,
für  eigne  Verhältnisse,  sobald  nicht  andere  gültige  Hindernisse ¬
  im  Wege  stehen,  festsetzen,  was  sie  wollen;  nur
handeln  sie  dann  als  bloße  Privatleute,  nicht  als  Rechtsgelehrte. ¬
  In  dieser  letzten  Eigenschaft  sind  sie  Gelehrte, ¬
  Lehrer  und  Schriftsteller;  aber  nie  Gesetzgeber.  Allerdings =
  erfüllen  sie  ihre  Bestimmung,  wenn  sie  dann
die  anders  woher  empfangenen  Grundlagen  rein  auffassen, =
  genau  entwickeln  und  richtige  Folgerungen  daraus ¬
  ableiten;  aber  nie  dürfen  sie  bey  allem  diesem
Verfahren  es  aus  ihrem  Bewußtseyn  schwinden  lassen,
was  den  römischen  Rechtsgelehrten  auch  nicht  widerfuhr, ¬
  daß  in  Bestimmung,  Entwickelung  und  Ableitung,
in  allem,  is  man  Analysis  nennt,  ihr  ganzes  Verfahren ¬
  rein  wissenschaftlich  sey;  daß  dadurch  allein  in
dieser  Sphäre  keine  neue  Wahrheit  entstehe  und  für  sich
begründet  werde;  daß  durch  dasselbe  nur  zweckmäßige
Mittel  zur  Mittheilung  und  Verbreitung  der  Kenntnisse ¬
  an  andre,  zum  leichtern  Zusammenfassen  verschiedener, =
  aber  verbundener,  Lehren,  zur  eindringendern
Ueberzeugung  erzeugt  werden.  Jede  Grundlage  des
Ganzen  empfangen  sie  als  gegeben  von  andern,  und
wieder  zum  kleinsten  Theil  von  eigentlich  sogenannten
Gesetzgebern;  zum  größten  von  den  sie  umgebenden
Menschen.  Nun  liegt  es  allerdings  in  der  Natur  des
unter  diesen  entstandenen  Zusammenlebens  und  Verkehrs,
daß  dazu  willkührliche  Vorstellungen,  Begriffe  und  Annahmen, ¬
  die  fast  immer  auch  recht  wohl  anders  ge=
            
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