Metadaten : Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 56 = 2.F. 20 (1910))

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Boß,
die Wahrscheinlichkeit sprechen, daß der Blankettausfteller eine
Verbindlichkeit von der in Frage stehenden Höhe habe über-
nehmen wollen oder können.
Zu derartigen Umständen gehören aber nicht diejenigen,
welche ein Erlöschen der Vertretungsmacht nach sich ziehen
würden, wenn die Ermächtigung nach den Grundsätzen des
Auftrags zu beurteilen wäre. Insbesondere sind ein etwaiger
Widerruf seitens des Blankettausstellers und der Tod des
ersten Blankettnehmers in dieser Beziehung ohne Einfluß.
Ueber die Möglichkeit, die Vollmachtskundgebung als solche
durch öffentliche Bekanntmachung für kraftlos zu erklären, wird
hernach besonders gehandelt werden.
Es kann jedoch darüber gezweifelt werden, ob und in-
wieweit die Blanketterklärung geeignet sei, die unbegrenzte
Möglichkeit der Uebertragung des Ausfüllungsrechts unter
Lebenden zu sichern.
Für Blankoakzepte haben unsere höchsten Gerichte —
das frühere Reichsoberhandelsgericht und das gegenwärtige
Reichsgericht — die unbedingte Uebertragbarkeit des Aus-
füllungsrechts angenommen47). Der Inhaber kann also das
Akzept nicht nur selbst durch wechselmäßige Ausfüllung ver-
vollständigen, sondern auch es durch gewöhnliches oder Blanko-
indoffament weiterbegeben oder endlich die Ausfüllung ohne
eigene schriftliche Mitwirkung einem Dritten überlassen. Der
Zeichner eines Blankoakzeptes hastet dem gutgläubigen Er-
werber des ausgefüllten oder von ihm selbst gutgläubig ver-
vollständigten Wechsels nach Wechselrecht. Nach der Verkehrs-
auffaffung — so spricht das Reichsgericht es aus — erklärt,
wer ein Blankoakzept aus den Händen gibt, daß er dem aus
dem fertigen Wechsel legitimierten gutgläubigen Erwerber

471 RGZ. 65, 410 f. mit Nachw.

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