Metadaten : Schneidler, Karl: ¬Das gesamte württembergische Landesprivatrecht

Anordnung  der  Versteigerung.  §  15.
477
2.  Zu  Nr.  2:  Diesen  Rang  haben  die  Bergarbeiter
wegen  der  laufenden  und  der  aus  dem  letzten  Jahre  rückständigen ¬
  Ansprüche  auf  Lohn  und  andere  Bezüge  bei  Zwangsvollstreckung ¬
  in  das  Bergwerkseigentum  (Bergges.  43  a,  bezw.
AG  207  II),  ferner  die  dauernd  für  den  Bahnbetrieb
Angestellten  bei  Zwangsvollstreckung  in  Bahneinheiten
(Ges.  Art.  25  Z.  2).
3.  Zu  Nr.  3:  Hiezu  gehören  die  von  dem  Werksbesitzer
(eines  Bergwerks)  zu  den  Knappschafts=  und
Krankenkassen  zu  leistenden  Beiträge,  Bergges.  43  a,  160,
161  Abs.  2,  AG  207  II,  bei  Bahneinheiten  die  öffentlichen ¬
  Lasten  der  einzelnen  Bahngrundstücke,  die  öffentlichen
Abgaben  für  den  Bahnbetrieb,  die  Abrechnungsforderungen  im
gegenseitigen  Bahnverkehr  innerhalb  des  letzten  Jahres,
Bahneinheitenges.  25  Z.  3  u.  4.
Anordnung  der  Versteigerung.
§  15.  Anordnung  der  Zwangsversteigerung.
1.  Das  Amtsgericht  ist  zuständig  zur  Anordnung.
AG  273.
2.  Die  Zustellung  des  Beschlusses  an  den
Schuldner  geschieht  von  Amts  wegen  gem.  ZPO  208—213.
Vf  5.
3.  In  dem  Beschluß  ist  die  Beschlagnahme  des  Grundstücks ¬
  zugunsten  des  Gläubigers  ausdrücklich  auszusprechen
und  der  Kommissär  zu  bestellen.  Vf  10.  Letzterem  ist  eine
Ausfertigung  des  Beschlusses  nebst  der  durch  die  Gerichtsschreiberei ¬
  auf  demselben  beurkundeten  Zeit  der  erfolgten  Zustellung ¬
  an  den  Schuldner  zu  übermitteln,  ebenso  eine  Ausfertigung ¬
  nachfolgender  Beschlüsse  über  Zulassung  eines
ri+
Gläubigers  zum  Beitrill,  Verbindung  oder  Aufhebung  des
Verfahrens,  je  mit  derselben  Beurkundung.  Vf  12.
4.  Bei  Bergwerkseigentum:  sofortige  Anzeige  an  das
Bergamt  durch  das  Vollstreckungsgericht,  Bergges.  43  d,  bezw.
AG  207  II.
5.  Gebühr  für  Entscheidung  (einschließlich  des  vorangegangenen  Verfahrens) ¬
  über  Anträge  auf  Anordnung  der  3V  2/10 =
  von  GKG  8,  GKO  111.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer