Anordnung der Versteigerung. § 15.
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2. Zu Nr. 2: Diesen Rang haben die Bergarbeiter
wegen der laufenden und der aus dem letzten Jahre rückständigen ¬
Ansprüche auf Lohn und andere Bezüge bei Zwangsvollstreckung ¬
in das Bergwerkseigentum (Bergges. 43 a, bezw.
AG 207 II), ferner die dauernd für den Bahnbetrieb
Angestellten bei Zwangsvollstreckung in Bahneinheiten
(Ges. Art. 25 Z. 2).
3. Zu Nr. 3: Hiezu gehören die von dem Werksbesitzer
(eines Bergwerks) zu den Knappschafts= und
Krankenkassen zu leistenden Beiträge, Bergges. 43 a, 160,
161 Abs. 2, AG 207 II, bei Bahneinheiten die öffentlichen ¬
Lasten der einzelnen Bahngrundstücke, die öffentlichen
Abgaben für den Bahnbetrieb, die Abrechnungsforderungen im
gegenseitigen Bahnverkehr innerhalb des letzten Jahres,
Bahneinheitenges. 25 Z. 3 u. 4.
Anordnung der Versteigerung.
§ 15. Anordnung der Zwangsversteigerung.
1. Das Amtsgericht ist zuständig zur Anordnung.
AG 273.
2. Die Zustellung des Beschlusses an den
Schuldner geschieht von Amts wegen gem. ZPO 208—213.
Vf 5.
3. In dem Beschluß ist die Beschlagnahme des Grundstücks ¬
zugunsten des Gläubigers ausdrücklich auszusprechen
und der Kommissär zu bestellen. Vf 10. Letzterem ist eine
Ausfertigung des Beschlusses nebst der durch die Gerichtsschreiberei ¬
auf demselben beurkundeten Zeit der erfolgten Zustellung ¬
an den Schuldner zu übermitteln, ebenso eine Ausfertigung ¬
nachfolgender Beschlüsse über Zulassung eines
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Gläubigers zum Beitrill, Verbindung oder Aufhebung des
Verfahrens, je mit derselben Beurkundung. Vf 12.
4. Bei Bergwerkseigentum: sofortige Anzeige an das
Bergamt durch das Vollstreckungsgericht, Bergges. 43 d, bezw.
AG 207 II.
5. Gebühr für Entscheidung (einschließlich des vorangegangenen Verfahrens) ¬
über Anträge auf Anordnung der 3V 2/10 =
von GKG 8, GKO 111.