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von Amsterdam sind nämlich einige kleinere aber sehr betriebsame ¬
und reiche Orte, z. B. Zaardam, gelegen, deren Geschäfte
großen Theils auf seiner Börse abgeschlossen werden, so daß
man in merkantilischer Hinsicht diese Plätze als mit Amsterdam
zusammenhängend betrachten kann.
Solche Verhältnisse finden aber in wenigen Ländern statt,
besonders nicht in Württemberg, und schon aus diesem Grunde
möchte die Nachahmung jener Bestimmung des holländischen
Gesetzes nicht zweckmäßig seyn. Im Handel kommt es nicht
selten vor, daß ein Commissionär Handelsverbindlichkeiten für
seinen Committenten eingeht, und erst nach Verlauf von ein
Paar Monaten eine Waarensendung dagegen erhält, was wesentlich ¬
zur Erleichterung des Verkehrs beiträgt. In einem
solchen Falle dem Commissionär eine größere Sicherheit gegen
den Ausländer einzuräumen, als gegen den Inländer, hieße
eigentlich den ausländischen Verkehr mehr begünstigen als
den inländischen. Auch ist die geographische Lage Württembergs ¬
so beschaffen, daß sich die erwähnte Bestimmung nicht
anwenden läßt. Wit welchem Grunde wäre es z. B. zu vertheidigen, ¬
dem Commissionär in Stuttgart in Betreff der Güter, ¬
die er von Pforzheim empfängt, ein größeres Vorzugsrecht
einzuräumen, als rücksichtlich der Waaren, die ihm von Ulm
zugesandt werden? Uebrigens wird es zweckmäßig seyn, die
Bestimmung von Art. 1032., daß Faustpfänder oder Unterpfänder, ¬
welche der Gemeinschuldner in den letzten vierzig Tagen ¬
vor dem Gantausbruch gegeben hat, rücksichtlich der Masse
nichtig sind, auch auf Commissionsgüter auszudehnen, um Uebervortheilungen ¬
vorzubeugen, welche mit solchen Gütern zum Nachtheil ¬
der Masse eines Schuldners gepflogen werden könnten.
Zweites Kapitel.
Vom Speditionshandel.
Der Inhalt ist: Tagebuch, Haftpflicht des Spediteurs,
Zwischenspediteur, veränderte Bestimmung des Guts, Verjährung.
Art. 172.
verfügt: „Ein Handelsmann, welcher eine Güterversendung zu
„Land und zu Wasser übernimmt, der Spediteur, ist gehalten