Inhaltsverzeichnis : Osiander, Heinrich Friedrich: ¬Der Entwurf zu einem neuen Handelsgesetzbuch für das Königreich Württemberg

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von  Amsterdam  sind  nämlich  einige  kleinere  aber  sehr  betriebsame ¬
  und  reiche  Orte,  z.  B.  Zaardam,  gelegen,  deren  Geschäfte
großen  Theils  auf  seiner  Börse  abgeschlossen  werden,  so  daß
man  in  merkantilischer  Hinsicht  diese  Plätze  als  mit  Amsterdam
zusammenhängend  betrachten  kann.
Solche  Verhältnisse  finden  aber  in  wenigen  Ländern  statt,
besonders  nicht  in  Württemberg,  und  schon  aus  diesem  Grunde
möchte  die  Nachahmung  jener  Bestimmung  des  holländischen
Gesetzes  nicht  zweckmäßig  seyn.  Im  Handel  kommt  es  nicht
selten  vor,  daß  ein  Commissionär  Handelsverbindlichkeiten  für
seinen  Committenten  eingeht,  und  erst  nach  Verlauf  von  ein
Paar  Monaten  eine  Waarensendung  dagegen  erhält,  was  wesentlich ¬
  zur  Erleichterung  des  Verkehrs  beiträgt.  In  einem
solchen  Falle  dem  Commissionär  eine  größere  Sicherheit  gegen
den  Ausländer  einzuräumen,  als  gegen  den  Inländer,  hieße
eigentlich  den  ausländischen  Verkehr  mehr  begünstigen  als
den  inländischen.  Auch  ist  die  geographische  Lage  Württembergs ¬
  so  beschaffen,  daß  sich  die  erwähnte  Bestimmung  nicht
anwenden  läßt.  Wit  welchem  Grunde  wäre  es  z.  B.  zu  vertheidigen, ¬
  dem  Commissionär  in  Stuttgart  in  Betreff  der  Güter, ¬
  die  er  von  Pforzheim  empfängt,  ein  größeres  Vorzugsrecht
einzuräumen,  als  rücksichtlich  der  Waaren,  die  ihm  von  Ulm
zugesandt  werden?  Uebrigens  wird  es  zweckmäßig  seyn,  die
Bestimmung  von  Art.  1032.,  daß  Faustpfänder  oder  Unterpfänder, ¬
  welche  der  Gemeinschuldner  in  den  letzten  vierzig  Tagen ¬
  vor  dem  Gantausbruch  gegeben  hat,  rücksichtlich  der  Masse
nichtig  sind,  auch  auf  Commissionsgüter  auszudehnen,  um  Uebervortheilungen ¬
  vorzubeugen,  welche  mit  solchen  Gütern  zum  Nachtheil ¬
  der  Masse  eines  Schuldners  gepflogen  werden  könnten.
Zweites  Kapitel.
Vom  Speditionshandel.
Der  Inhalt  ist:  Tagebuch,  Haftpflicht  des  Spediteurs,
Zwischenspediteur,  veränderte  Bestimmung  des  Guts,  Verjährung.
Art.  172.
verfügt:  „Ein  Handelsmann,  welcher  eine  Güterversendung  zu
„Land  und  zu  Wasser  übernimmt,  der  Spediteur,  ist  gehalten
            
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