XIV
Vorrede.
hung auf das Lehrbuch des bürgerlichen Processes (zur
Erleichterung für meine Zuhörer) genommen hatte,
welche ich nicht andern zu duͤrfen wuͤnschen mußte. Diesen ¬
Zweck habe ich daher erreicht, ohne durch Vernachläßigung ¬
der mir schon jetzt nothwendig geschienenen
Verbesserungen, mich der Nachsicht des juristischen
Publicums unwürdig zu machen, mit welcher diese
Anleitung zum vaterländischen Civil-Proceß bisher ¬
aufgenommen worden ist und welche ich dankbar
anerkenne.
Heidelberg, im März 1812.