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§. 10. 11.
ten fünftel Abzug Beschwerde erhoben worden, und man
hatte nicht ohne Schein versucht, diesen Gegenstand der
Steuer=Gesetzgebung mit den bäuerlichen Verhältnissen zu
verflechten. Auch hierüber hatte folglich die Commission ihr
Gutachten abzugeben.
Jm §. 9. der Westfälischen Colonat=Verordnung hatte
der Gesetzgeber ein neues Gesetz über Ablösung der Zehnten
versprochen. Wirklich erschien dies auch am 15. Aug. 1816,
allein jetzt war das Herzogthum Westfalen schon mit der
Krone Preußen vereinigt und konnte daher an den Segnungen =
dieses Hessischen Gesetzes keinen Theil nehmen. Der
Commission mußte dies aber als Veranlassung erscheinen,
diesen Gegenstand zur Sprache zu bringen.
Ueber die staatsnationalwirthschaftliche Ansicht der Güter=Theilungen =
fand die Commission keinen Beruf sich auszusprechen, =
da ihre Aufgabe nur die Regulirung gutsherrlicher =
und bäuerlicher Verhältnisse war.
11.
Nachdem endlich die Berichte der verschiedenen Commissionen =
eingegangen waren, — man spricht von. 70 Bänden
Akten — wurden am 25. Septbr. 1820 drei Gesetze vom
König erlassen. Das erste Gesetz (Beilage XVIII.) betraf
die gutsherrlichen und bäuerlichen Verhältnisse in den vormals ¬
zum Königreich Westfalen, zum Großherzogtum Berg,
oder zu den französisch=hanseatischen Departements gehörenden =
Landestheilen. Durch dieses Gesetz wurden die fremden
Gesetze aufgehoben, statt deren Ein neues Gesetz — enthaltend =
die wesentlichen Bestimmungen der aufgehobenen Gesetze =
und aufhebend die früheren Ungewißheiten — gegeben,
zugleich die Ablösung der Zehnten geordnet. - Das andere
Gesetz (Beilage XIX.) ordnet nach dem Vorgange der überelbischen =
Gesetzgebung zür Erleichterung der Auseinandersetzung =
der gutsherrlichen und bäuerlichen Verhältnisse General=Commissionen ¬
zu Magdeburg und Münster an. — Das
dritte Gesetz (Beilage XX.) endlich betrifft die gutsherrlichen
und bäuerlichen Verhältnisse im Herzogthum Westfalen. Jm