Volltext : Darstellung der Rechtsverhältnisse der Bauerngüter im Herzogthum Westfalen nach älteren und neueren Gesetzen und Rechten (10)

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§.  10.  11.
ten  fünftel  Abzug  Beschwerde  erhoben  worden,  und  man
hatte  nicht  ohne  Schein  versucht,  diesen  Gegenstand  der
Steuer=Gesetzgebung  mit  den  bäuerlichen  Verhältnissen  zu
verflechten.  Auch  hierüber  hatte  folglich  die  Commission  ihr
Gutachten  abzugeben.
Jm  §.  9.  der  Westfälischen  Colonat=Verordnung  hatte
der  Gesetzgeber  ein  neues  Gesetz  über  Ablösung  der  Zehnten
versprochen.  Wirklich  erschien  dies  auch  am  15.  Aug.  1816,
allein  jetzt  war  das  Herzogthum  Westfalen  schon  mit  der
Krone  Preußen  vereinigt  und  konnte  daher  an  den  Segnungen =
  dieses  Hessischen  Gesetzes  keinen  Theil  nehmen.  Der
Commission  mußte  dies  aber  als  Veranlassung  erscheinen,
diesen  Gegenstand  zur  Sprache  zu  bringen.
Ueber  die  staatsnationalwirthschaftliche  Ansicht  der  Güter=Theilungen =
  fand  die  Commission  keinen  Beruf  sich  auszusprechen, =
  da  ihre  Aufgabe  nur  die  Regulirung  gutsherrlicher =
  und  bäuerlicher  Verhältnisse  war.
11.
Nachdem  endlich  die  Berichte  der  verschiedenen  Commissionen =
  eingegangen  waren,  —  man  spricht  von.  70  Bänden
Akten  —  wurden  am  25.  Septbr.  1820  drei  Gesetze  vom
König  erlassen.  Das  erste  Gesetz  (Beilage  XVIII.)  betraf
die  gutsherrlichen  und  bäuerlichen  Verhältnisse  in  den  vormals ¬
  zum  Königreich  Westfalen,  zum  Großherzogtum  Berg,
oder  zu  den  französisch=hanseatischen  Departements  gehörenden =
  Landestheilen.  Durch  dieses  Gesetz  wurden  die  fremden
Gesetze  aufgehoben,  statt  deren  Ein  neues  Gesetz  —  enthaltend =
  die  wesentlichen  Bestimmungen  der  aufgehobenen  Gesetze =
  und  aufhebend  die  früheren  Ungewißheiten  —  gegeben,
zugleich  die  Ablösung  der  Zehnten  geordnet.  -  Das  andere
Gesetz  (Beilage  XIX.)  ordnet  nach  dem  Vorgange  der  überelbischen =
  Gesetzgebung  zür  Erleichterung  der  Auseinandersetzung =
  der  gutsherrlichen  und  bäuerlichen  Verhältnisse  General=Commissionen ¬
  zu  Magdeburg  und  Münster  an.  —  Das
dritte  Gesetz  (Beilage  XX.)  endlich  betrifft  die  gutsherrlichen
und  bäuerlichen  Verhältnisse  im  Herzogthum  Westfalen.  Jm
            
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