Object : ¬Die Rechtsgeschäfte im Entwurf eines Bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich (2)

Sechster  Titel.
Unerlaubte  Rechtsgeschäfte.
Der  Entwurf  faßt  mit  dem  Ausdruck  „unerlaubte  Rechtsgeschäfte“
die  verbotenen  und  die  unsittlichen  Rechtsgeschäfte  zusammen.  Ob  der
Ausdruck  gut  gewählt  ist,  brauchen  wir  nicht  zu  erörtern,  denn  jedenfalls ¬
  besteht  kein  Bedürfniß,  durch  die  Schaffung  eines  zusammenfassenden ¬
  technischen  Ausdruckes  die  Rechtssprache  noch  mehr  zu  belasten. ¬

Da  wir  noch  eine  weitere  Bestimmung  in  diesen  Titel  einfügen, ¬
  welche  die  inhaltliche  Verschiedenheit  der  Rechtsgeschäfte,  je
nachdem  sie  abstrakt  oder  kausal  sind,  feststellt  (§  104d*),  ändern  wir
die  Ueberschrift  in  „Inhalt  der  Rechtsgeschäfte".
§  104a*
Der  Unterschied  zwischen  den  in  ihrer  Giltigkeit  von  ihrem
Rechtsgrund  oder  Zweck  unabhängigen  (abstrakten)  und  den  von
ihrem  Rechtsgrund  oder  Zweck  abhängigen  (kausalen)  Vermögensverschiebungsgeschäften ¬
  *22)  beherrscht  das  ganze  Vermögensrecht  des  Entwurfs, ¬
  und  doch  fehlt  im  Entwurf  eine  zusammenfassende  ausreichende
Bestimmung  hierüber.  Nach  zwei  Richtungen  hin  ist  hier  einzugreifen.
1.  Der  Entwurf  hat  keine  allgemeine  Anordnung  darüber,  welche
Rechtsgeschäfte  abstrakt,  welche  kausal  sind;  vielmehr  ist  bei  den  einzelnen ¬
  abstrakten  Rechtsgeschäften  gesagt,  daß  sie  abstrakt  seien.  Klarer
122)  Vergl.  Theil  I  S.  29.  —  Wir  halten  den  Begriff  „Zweck“  für  den
sachgemäßen,  s.  schon  Irrthum  S.  412;  auch  Lenel,  civ.  Arch.  Bd.  74,  verwendet ¬
  diesen  Begriff,  in  seinen  Formulirungen  kommt  aber  daneben  auch
(S.  237  fg.)  „ohne  rechtlichen  Grund“  vor.  Weil  man  gerade  bei  Obligationsbegründungen ¬
  meist  statt  vom  „Zweck"  vom  „Verpflichtungsgrunde"  spricht,
haben  wir  in  §  104d“  Abs.  1  a.  E.  beide  Worte  nebeneinander  gesetzt.  —  Daß
wir  auch  die  Schenkung  zu  den  rechtlichen  „Zwecken"  rechnen  (anders
Lenel  a.  a.  O.  S.  231),  können  wir  hier  nicht  genauer  rechtfertigen.  —  Ueber
„Zweck"  und  „Voraussetzung“  s.  oben  S.  46,  über  den  Sprachgebrauch  des  Entwurfs ¬
  ebenda  N.  104.
            
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