§ 5. Der verursachte Schaden.
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seine sichere Verfolgung und Feststellung nicht möglich ist".
Und auch mir kommt es nicht in den Sinn, mich der Erwägung
zu verschließen: „Derselbe Schaden wäre in dieser Weise auch
ohne jene causa eingetreten, er ist also unabhängig von ihr entstanden. ¬
Denn wenn jene „causa" hinweggedacht werden kann,
ohne daß deshalb der Erfolg zu entfallen braucht, so ist jene
„causa“ im Sinne meiner Begriffsbestimmung eben keine „causa“
mehr.
In der Terminologie des allgemeinen Landrechts könnte daher
der Standpunkt des BGB. dahin festgestellt werden: Der Thäter
haftet nicht nur für den unmittelbaren, sondern auch
für den mittelbaren, ja selbst für den zufälligen Schaden,
den er durch seine Handlung verursacht hat. (Vergleiche die
I 3, §§ 5, 6; I 6 §§ 3, 4.) Er haftet daher auch für diejenigen
Folgen, die nur aus der Verbindung der Handlung mit einem
andern von dieser verschiedenem Ereignis oder mit einer nicht
gewöhnlichen Beschaffenheit (der Person oder Sache) entstanden
sind; und er haftet sogar für diejenigen Folgen, deren Entstehung
aus der Handlung oder Unterlassung (gar nicht) vorausgesehen
werden konnte. Ganz zweifellos braucht die Handlung mithin
nicht die „alleinige Ursache“ des eingetretenen Schadens gewesen
zu sein; und ganz zweifellos braucht der Schaden nicht als die
„direkte und notwendige" Wirkung der Handlung zu erscheinen.
Ich halte es auch nicht für richtig, wenn z. B. Dernburg (Pandekten ¬
II § 45) die Haftung in den beiden folgenden Fällen verneint. ¬
A. hat in dem Hause des B. eine Beschädigung verursacht;
bei der Ausbesserung wird durch einen der Arbeiter ein Diebstahl
begangen. C. hat den D. verwundet; der Arzt, der diesen behandelt,
schleppt eine ansteckende Krankheit in die Familie des Verwundeten
ein. Stets kann es sich vielmehr nach meiner Ansicht nur darum
handeln, ob der Kausalzusammenhang nachweisbar ist oder nicht.
Mit seinem Nachweis ist die Verantwortlichkeit gegeben.
2. Ist das richtig, so muß jede, durch positive Rechtsvorschrift
nicht unbedingt gebotene Abweichung von dem einheitlichen Ursachenbegriff ¬
als bedenklich erscheinen. Ich weiß nicht, worauf Endemann
die Behauptung stützt (Seite 570, Note 2): „Es ist auch nicht zu
verkennen, daß ein gewisses Streben (im BGB.) dahin geht, den
Thäter nur im Umfange der voraussehbaren „adäquaten" Verursachung ¬
haften zu lassen, obwohl dies nicht zu deutlichem Ausdruck