Metadaten : Liszt, Franz von: ¬Die Deliktsobligationen im System des Bürgerlichen Gesetzbuchs

§  5.  Der  verursachte  Schaden.
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seine  sichere  Verfolgung  und  Feststellung  nicht  möglich  ist".
Und  auch  mir  kommt  es  nicht  in  den  Sinn,  mich  der  Erwägung
zu  verschließen:  „Derselbe  Schaden  wäre  in  dieser  Weise  auch
ohne  jene  causa  eingetreten,  er  ist  also  unabhängig  von  ihr  entstanden. ¬
  Denn  wenn  jene  „causa"  hinweggedacht  werden  kann,
ohne  daß  deshalb  der  Erfolg  zu  entfallen  braucht,  so  ist  jene
„causa“  im  Sinne  meiner  Begriffsbestimmung  eben  keine  „causa“
mehr.
In  der  Terminologie  des  allgemeinen  Landrechts  könnte  daher
der  Standpunkt  des  BGB.  dahin  festgestellt  werden:  Der  Thäter
haftet  nicht  nur  für  den  unmittelbaren,  sondern  auch
für  den  mittelbaren,  ja  selbst  für  den  zufälligen  Schaden,
den  er  durch  seine  Handlung  verursacht  hat.  (Vergleiche  die
I  3,  §§  5,  6;  I  6  §§  3,  4.)  Er  haftet  daher  auch  für  diejenigen
Folgen,  die  nur  aus  der  Verbindung  der  Handlung  mit  einem
andern  von  dieser  verschiedenem  Ereignis  oder  mit  einer  nicht
gewöhnlichen  Beschaffenheit  (der  Person  oder  Sache)  entstanden
sind;  und  er  haftet  sogar  für  diejenigen  Folgen,  deren  Entstehung
aus  der  Handlung  oder  Unterlassung  (gar  nicht)  vorausgesehen
werden  konnte.  Ganz  zweifellos  braucht  die  Handlung  mithin
nicht  die  „alleinige  Ursache“  des  eingetretenen  Schadens  gewesen
zu  sein;  und  ganz  zweifellos  braucht  der  Schaden  nicht  als  die
„direkte  und  notwendige"  Wirkung  der  Handlung  zu  erscheinen.
Ich  halte  es  auch  nicht  für  richtig,  wenn  z.  B.  Dernburg  (Pandekten ¬
  II  §  45)  die  Haftung  in  den  beiden  folgenden  Fällen  verneint. ¬
  A.  hat  in  dem  Hause  des  B.  eine  Beschädigung  verursacht;
bei  der  Ausbesserung  wird  durch  einen  der  Arbeiter  ein  Diebstahl
begangen.  C.  hat  den  D.  verwundet;  der  Arzt,  der  diesen  behandelt,
schleppt  eine  ansteckende  Krankheit  in  die  Familie  des  Verwundeten
ein.  Stets  kann  es  sich  vielmehr  nach  meiner  Ansicht  nur  darum
handeln,  ob  der  Kausalzusammenhang  nachweisbar  ist  oder  nicht.
Mit  seinem  Nachweis  ist  die  Verantwortlichkeit  gegeben.
2.  Ist  das  richtig,  so  muß  jede,  durch  positive  Rechtsvorschrift
nicht  unbedingt  gebotene  Abweichung  von  dem  einheitlichen  Ursachenbegriff ¬
  als  bedenklich  erscheinen.  Ich  weiß  nicht,  worauf  Endemann
die  Behauptung  stützt  (Seite  570,  Note  2):  „Es  ist  auch  nicht  zu
verkennen,  daß  ein  gewisses  Streben  (im  BGB.)  dahin  geht,  den
Thäter  nur  im  Umfange  der  voraussehbaren  „adäquaten"  Verursachung ¬
  haften  zu  lassen,  obwohl  dies  nicht  zu  deutlichem  Ausdruck
            
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