Inhaltsverzeichnis : Lehrbuch der Pandekten (2)

Von  Aufhebung  der  Delation.
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§.  496.)
den  re  conjunctis  das  Vorzugsrecht  abgesprochen  wird,  „weil  alle  Miterben
schon  an  sich  re  conjuncti  seien,  und  es  also  rein  unmöglich  sei,  auf  das  re
conjunctus  est  für  Einen  der  Miterben  ein  besondres  Gewicht  zu  legen.  Setze
also  z.  B.  der  Testator  den  A.  auf  die  Hälfte  ein,  so  gelte  A.  an  sich  als  heres
ex  asse.  Fahre  nun  das  Testament  fort:  B.  soll  auf  ½  mein  Erbe  sein;  auf
eben  dieses  ½  setze  ich  auch  den  C.  ein:  so  sei  hier  B.  re  conjunctus  des  A.,
weil  er  durch  seine  Konkurrenz  den  A.  auf  die  Hälfte  einschränke,  und  aus
gleichen  Gründen  sei  wieder  C.  ein  re  conjunctus  des  B.  und  des  A.  Wenn
also  B.  wegfalle,  so  könne  C.  nicht  als  dessen  re  conjunctus  einen  Vorzug  vor
A.  verlangen,  indem  der  A.  ebenfalls  re  conjunctus  des  B.  sei"  (Arch.  a.  a.
ol.
O.  S.  410  fgg.).  Man  muß  es  unbedingt  zugeben,  daß  sämmtliche  Mitelben
vermöge  Rechtssatzung  re  conjuncti  in  Betreff  der  gesammten  Erbschaft
sind  —  woraus  ja  eben  hervorgeht,  daß  auch  sämmtliche  Miterben  an  sich  einen
Anspruch  auf  Anwachsungsrecht  haben  —;  aber  es  läßt  sich  nicht  einsehen,
warum  nicht  noch  daneben  durch  den  Willen  des  Erblassers  eine  speziellere  re
conjunctio  für  eine  einzelne  Quote  der  Erbschaft  angenommen,  und  darauf  ein
Vorzugsrecht  bei  der  Anwachsung  in  Betreff  dieser  Quote  begründet  werden  könne.
Daß  dieses  nun  auch  wirklich  die  Ansicht  der  römischen  Juristen  war,  geht  wohl
schon  daraus  hervor,  daß  dieselben  bei  Legaten  anerkannter  Weise  den  re
tantum  conjunctis  ein  Anwachsungsrecht  einräumten,  und  dieselben  Gründe,
die  bei  Vermächtnissen  überhaupt  ein  Anwachsungsrecht  herbeiführen,  müssen  bei
Erbeinsetzungen  ein  Vorzugsrecht  begründen,  indem,  wie  dort  in  Betreff  der  Anwachsung ¬
  überhaupt,  so  hier  in  Betreff  des  Vorzugsrechts  bei  der  Anwachsung
der  Wille  des  Erblassers  allein  entscheidet.  Spezieller  erhellt  dies  aber  noch  aus
1.  59.  §.  3.  de  hered  inst.,  wonach  derjenige,  qui  cum  aliquo  conjunctim
institutus  est  ein  ausschließliches  Anwachsungsrecht  auf  die  Portion  des  weggefallenen ¬
  conjunctus  geltend  machen  darf,  vgl.  auch  1.  20.  §.  2.  eod.  In
diesen  Stellen  unter  dem  heres  conjunctim  institutus  mit  Thibaut  ausschließlich ¬
  einen  re  et  verbis  conjunctus  verstehen  zu  wollen,  erscheint  als  unzulässig, ¬
  wenn  man  den  durch  1.  15.  de  hered.  inst.  und  1.  142.  fin.  de  V.  S.
bewiesenen  Sprachgebrauch  bei  Erbeinsetzungen  beachtet,  und  nicht  willkürlich
darauf  die  bei  Legaten  geltende  Terminologie  überträgt  (vgl.  die  vorherg.  Anm.
a.  E.).  Mit  der  hier  vertheidigten  Meinung  steht  auch  die  l.  un.  §.  10.  C.  de
caduc.  toll.  (6,  51)  gewiß  nicht  in  Widerspruch.  Danach  nämlich  soll  „si
coheredes  sunt  omnes  conjunctim,  vel  omnes  disjunctim  vel  instituti  vel
substituti"  die  Portion  des  Wegfallenden  sämmtlichen  Miterben  akkresziren.
Seien  aber  Einige  „conjunctim",  Andre  „disjunctim"  eingesetzt,  und  es  falle
Einer  der  conjuncti  hinweg,  so  wachse  dessen  Portion  blos  den  andren  conjunctis
zu,  während  wenn  die  Portion  eines  disjunctus  ausfalle,  dieselbe  allen  übrigen
Miterben,  sowohl  den  disjunctis,  als  den  conjunctis  anwachse.  „Hoc  ita  tam
varie,  quia  conjuncti  quidem  propter  unitatem  sermonis  quasi  in  unum
corpus  redacti  sunt,  et  partem  conjunctorum  sibi  heredum  quasi  suam
praeoccupant,  disjuncti  vero  ab  ipso  testatoris  sermone  apertissime  sunt
discreti,  ut  suum  quidem  habeant,  alienum  autem  non  soli  appetant,  sed
cum  omnibus  coheredibus  suis  accipiant".  Thibaut  will  natürlich  auch  in
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