Von Aufhebung der Delation.
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§. 496.)
den re conjunctis das Vorzugsrecht abgesprochen wird, „weil alle Miterben
schon an sich re conjuncti seien, und es also rein unmöglich sei, auf das re
conjunctus est für Einen der Miterben ein besondres Gewicht zu legen. Setze
also z. B. der Testator den A. auf die Hälfte ein, so gelte A. an sich als heres
ex asse. Fahre nun das Testament fort: B. soll auf ½ mein Erbe sein; auf
eben dieses ½ setze ich auch den C. ein: so sei hier B. re conjunctus des A.,
weil er durch seine Konkurrenz den A. auf die Hälfte einschränke, und aus
gleichen Gründen sei wieder C. ein re conjunctus des B. und des A. Wenn
also B. wegfalle, so könne C. nicht als dessen re conjunctus einen Vorzug vor
A. verlangen, indem der A. ebenfalls re conjunctus des B. sei" (Arch. a. a.
ol.
O. S. 410 fgg.). Man muß es unbedingt zugeben, daß sämmtliche Mitelben
vermöge Rechtssatzung re conjuncti in Betreff der gesammten Erbschaft
sind — woraus ja eben hervorgeht, daß auch sämmtliche Miterben an sich einen
Anspruch auf Anwachsungsrecht haben —; aber es läßt sich nicht einsehen,
warum nicht noch daneben durch den Willen des Erblassers eine speziellere re
conjunctio für eine einzelne Quote der Erbschaft angenommen, und darauf ein
Vorzugsrecht bei der Anwachsung in Betreff dieser Quote begründet werden könne.
Daß dieses nun auch wirklich die Ansicht der römischen Juristen war, geht wohl
schon daraus hervor, daß dieselben bei Legaten anerkannter Weise den re
tantum conjunctis ein Anwachsungsrecht einräumten, und dieselben Gründe,
die bei Vermächtnissen überhaupt ein Anwachsungsrecht herbeiführen, müssen bei
Erbeinsetzungen ein Vorzugsrecht begründen, indem, wie dort in Betreff der Anwachsung ¬
überhaupt, so hier in Betreff des Vorzugsrechts bei der Anwachsung
der Wille des Erblassers allein entscheidet. Spezieller erhellt dies aber noch aus
1. 59. §. 3. de hered inst., wonach derjenige, qui cum aliquo conjunctim
institutus est ein ausschließliches Anwachsungsrecht auf die Portion des weggefallenen ¬
conjunctus geltend machen darf, vgl. auch 1. 20. §. 2. eod. In
diesen Stellen unter dem heres conjunctim institutus mit Thibaut ausschließlich ¬
einen re et verbis conjunctus verstehen zu wollen, erscheint als unzulässig, ¬
wenn man den durch 1. 15. de hered. inst. und 1. 142. fin. de V. S.
bewiesenen Sprachgebrauch bei Erbeinsetzungen beachtet, und nicht willkürlich
darauf die bei Legaten geltende Terminologie überträgt (vgl. die vorherg. Anm.
a. E.). Mit der hier vertheidigten Meinung steht auch die l. un. §. 10. C. de
caduc. toll. (6, 51) gewiß nicht in Widerspruch. Danach nämlich soll „si
coheredes sunt omnes conjunctim, vel omnes disjunctim vel instituti vel
substituti" die Portion des Wegfallenden sämmtlichen Miterben akkresziren.
Seien aber Einige „conjunctim", Andre „disjunctim" eingesetzt, und es falle
Einer der conjuncti hinweg, so wachse dessen Portion blos den andren conjunctis
zu, während wenn die Portion eines disjunctus ausfalle, dieselbe allen übrigen
Miterben, sowohl den disjunctis, als den conjunctis anwachse. „Hoc ita tam
varie, quia conjuncti quidem propter unitatem sermonis quasi in unum
corpus redacti sunt, et partem conjunctorum sibi heredum quasi suam
praeoccupant, disjuncti vero ab ipso testatoris sermone apertissime sunt
discreti, ut suum quidem habeant, alienum autem non soli appetant, sed
cum omnibus coheredibus suis accipiant". Thibaut will natürlich auch in
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