Inhaltsverzeichnis : Traeger, Ludwig: ¬Der Kausalbegriff im Straf- und Zivilrecht

§  14.  Ortmann's  Theorie  der  letzten  Bedingung.
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den  Erfolg  vorausgesehen,  ja  beabsichtigt  hat,  könnte  nicht
verantwortlich  gemacht  werden,  da  er  ja  den  Erfolg  nicht
verursacht  hat:  ein  unsrem  Rechtsgefühl  geradezu  hohnsprechendes ¬
  Ergebnis.
Das  erkennt  nun  auch  Ortmann  an,  daß  nicht  stets  die
letzte  Handlung  als  die  rechtlich  bedeutsame  Ursache  angesehen ¬
  werden  kann.  Er  muß  deshalb  seiner  Lehre  eine
weitere  Modifikation  hinzufügen.  Die  letzte  Handlung  einer
unzurechnungsfähigen  Person  auszuscheiden  bereitet  keinerlei
Schwierigkeit,  da  sie  ihm  „gleich  dem  Tun  des  Tieres  als
eine  willenlos  wirkende  Kraft  erscheint,  deren  Wirksamkeit
daher  verursacht  werden  kann“.  Anders  aber  die  Handlung
des  zurechnungsfähigen  Menschen,  mag  dieser  auch  im  besonderen ¬
  Falle  psychisch  im  Sinne  des  §  52  St.G.B.  gezwungen
worden  sein  oder  sich  (wie  in  dem  hier  gebildeten  Beispiele)
über  die  Bedeutung  seiner  Handlung  in  entschuldbarem  Irrtume ¬
  befunden  haben.
Denn  die  Handlung  des  Zurechnungsfähigen, ¬
  so  führt  Ortmann  aus,  sei  eine  freie;  es  bleibe
für  solche  Fälle  kein  andres  Mittel  als  zur  ....  Fiktion  zu
greifen.  T  hat  zwar,  so  würde  Ortmann  demnach  den
obigen  Fall  entscheiden,  nicht  wirklich  verursacht,  da  die
freie  Handlung  des  A  den  Kausalzusammenhang  zwischen  der
Handlung  des  T  und  dem  letzten  Erfolge,  der  Tötung  des  B,
unterbrochen  hat,  aber  verantwortlich  für  die  von  ihm  vor
ausgesehene  Tötung  ist  er  dennoch,  weil  die  Ursachenqualität
seiner  Handlung  fingiert  wird.  Und  zwar  soll  diese  Fiktion
der  Ursacheneigenschaft  einer  früheren  Handlung  in  allen  den
Fällen  eintreten,  in  denen  der  Ersthandelnde  die  spätere
Handlung  eines  andren  hervorgerufen  hat:  entweder  durch
eine  Drohung  im  Sinne  des  §  52  St.G.B.  oder  durch  Erregung
oder  Förderung  eines  Irrtums  des  andren  über  die  verletzende
Natur  seiner  Handlung  oder  durch  einen  ihn  unbedingt  verpflichtenden ¬
  Befehl.2
*)  Goltdammer's  Archiv  Bd.  23  S.  272  ff.
*)  Ebenda  S.  277.
            
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