§ 14. Ortmann's Theorie der letzten Bedingung.
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den Erfolg vorausgesehen, ja beabsichtigt hat, könnte nicht
verantwortlich gemacht werden, da er ja den Erfolg nicht
verursacht hat: ein unsrem Rechtsgefühl geradezu hohnsprechendes ¬
Ergebnis.
Das erkennt nun auch Ortmann an, daß nicht stets die
letzte Handlung als die rechtlich bedeutsame Ursache angesehen ¬
werden kann. Er muß deshalb seiner Lehre eine
weitere Modifikation hinzufügen. Die letzte Handlung einer
unzurechnungsfähigen Person auszuscheiden bereitet keinerlei
Schwierigkeit, da sie ihm „gleich dem Tun des Tieres als
eine willenlos wirkende Kraft erscheint, deren Wirksamkeit
daher verursacht werden kann“. Anders aber die Handlung
des zurechnungsfähigen Menschen, mag dieser auch im besonderen ¬
Falle psychisch im Sinne des § 52 St.G.B. gezwungen
worden sein oder sich (wie in dem hier gebildeten Beispiele)
über die Bedeutung seiner Handlung in entschuldbarem Irrtume ¬
befunden haben.
Denn die Handlung des Zurechnungsfähigen, ¬
so führt Ortmann aus, sei eine freie; es bleibe
für solche Fälle kein andres Mittel als zur .... Fiktion zu
greifen. T hat zwar, so würde Ortmann demnach den
obigen Fall entscheiden, nicht wirklich verursacht, da die
freie Handlung des A den Kausalzusammenhang zwischen der
Handlung des T und dem letzten Erfolge, der Tötung des B,
unterbrochen hat, aber verantwortlich für die von ihm vor
ausgesehene Tötung ist er dennoch, weil die Ursachenqualität
seiner Handlung fingiert wird. Und zwar soll diese Fiktion
der Ursacheneigenschaft einer früheren Handlung in allen den
Fällen eintreten, in denen der Ersthandelnde die spätere
Handlung eines andren hervorgerufen hat: entweder durch
eine Drohung im Sinne des § 52 St.G.B. oder durch Erregung
oder Förderung eines Irrtums des andren über die verletzende
Natur seiner Handlung oder durch einen ihn unbedingt verpflichtenden ¬
Befehl.2
*) Goltdammer's Archiv Bd. 23 S. 272 ff.
*) Ebenda S. 277.