Anhang. Gothaer Vertrag.
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Transport gesetzlich begründet wird, übergeben. In solchen
Fällen, wo keine Gefahr zu besorgen ist, können einzelne
Ausgewiesene auch mittels eines Passes, in welchem ihnen
die zu befolgende Route genau vorgeschrieben ist, in ihr
Vaterland gewiesen werden.
Separatprotokoll hinsichtlich der Vollziehung des § 10 des
Gothaer Vertrags vom 29. Juli 1858:
1. Ausweisungspässe im Sinne des § 10 1. c. (Zwangspässe)
müssen ergeben, in welcher Art die Angehörigkeit zu dem übernehmenden ¬
Staate festgestellt worden ist.
Ist eine Aufnahmezusicherung vorausgegangen, so muß derselben ¬
ausdrücklich gedacht werden.
Beruht die Ausweisung auf einer polizeilichen Legitimationsurkunde, ¬
so muß durch die Behörde, welche sie erteilt hat, das
Datum und die Dauer der Gültigkeit der ersteren im Passe vermerkt ¬
werden.
2. Ist der Inhaber des Zwangspasses von der vorgeschriebenen
Route abgewichen, oder sind andere Gründe vorhanden, denselben
nach Antritt der Reise auf den Transport nach dem Bestimmungsorte ¬
zu setzen, so ist hierzu auch eine andere als die ausweisende
Behörde berechtigt, wenn der Zwangspaß ergibt, daß derselbe
auf Grund einer Aufnahmezusicherung oder eines heimatlichen
Passes (Wanderbuchs usw.), seit dessen Ablauf noch kein Jahr
verstrichen war (§ 8 des Vertrages), ausgestellt worden ist.
3. Im Falle eines solchen Transports (Nr. 2) ist nicht die
Behörde, welche diesen veranstaltet, sondern die Behörde, welche
den Zwangspaß erteilt hat, als die ausweisende anzusehen.
4. Es ist darauf zu halten, daß jeder Transportzettel (das
den Transport begleitende obrigkeitliche Schreiben) den wesentlichen ¬
Inhalt der vorausgegangenen Aufnahmeerklärung oder
wenn der Transport auf Grund eines der Bestimmung des §8 1a
entsprechenden Passes eingeleitet ist, die ausstellende Behörde,
das Datum und die Dauer der Gültigkeit des Passes ersehen
lasse und daß überhaupt die Vorschrift des § 10 wegen der mit dem
Transportaten zu übergebenden Beweisstücke genau befolgt werde.
5. Die Polizeibehörde des übernehmenden Staats, welcher ein
Transportat aus einem andern Vereinsstaate zugeführt wird
darf die Aufhebung des Transports und die Fortsetzung der
Reise bis zum inländischen Bestimmungsorte mittels Zwangspasses ¬
nur dann anordnen, wenn sie nach reiflicher Erwägung
dafür hält, daß keine Gründe zu der Besorgnis vorliegen, daß
von einem Zwangspasse Mißbrauch werde gemacht werden.