Full text : Sommer, W.: Elsaß-lothringisches Armenrecht

Anhang.  Gothaer  Vertrag.
254
Transport  gesetzlich  begründet  wird,  übergeben.  In  solchen
Fällen,  wo  keine  Gefahr  zu  besorgen  ist,  können  einzelne
Ausgewiesene  auch  mittels  eines  Passes,  in  welchem  ihnen
die  zu  befolgende  Route  genau  vorgeschrieben  ist,  in  ihr
Vaterland  gewiesen  werden.
Separatprotokoll  hinsichtlich  der  Vollziehung  des  §  10  des
Gothaer  Vertrags  vom  29.  Juli  1858:
1.  Ausweisungspässe  im  Sinne  des  §  10  1.  c.  (Zwangspässe)
müssen  ergeben,  in  welcher  Art  die  Angehörigkeit  zu  dem  übernehmenden ¬
  Staate  festgestellt  worden  ist.
Ist  eine  Aufnahmezusicherung  vorausgegangen,  so  muß  derselben ¬
  ausdrücklich  gedacht  werden.
Beruht  die  Ausweisung  auf  einer  polizeilichen  Legitimationsurkunde, ¬
  so  muß  durch  die  Behörde,  welche  sie  erteilt  hat,  das
Datum  und  die  Dauer  der  Gültigkeit  der  ersteren  im  Passe  vermerkt ¬
  werden.
2.  Ist  der  Inhaber  des  Zwangspasses  von  der  vorgeschriebenen
Route  abgewichen,  oder  sind  andere  Gründe  vorhanden,  denselben
nach  Antritt  der  Reise  auf  den  Transport  nach  dem  Bestimmungsorte ¬
  zu  setzen,  so  ist  hierzu  auch  eine  andere  als  die  ausweisende
Behörde  berechtigt,  wenn  der  Zwangspaß  ergibt,  daß  derselbe
auf  Grund  einer  Aufnahmezusicherung  oder  eines  heimatlichen
Passes  (Wanderbuchs  usw.),  seit  dessen  Ablauf  noch  kein  Jahr
verstrichen  war  (§  8  des  Vertrages),  ausgestellt  worden  ist.
3.  Im  Falle  eines  solchen  Transports  (Nr.  2)  ist  nicht  die
Behörde,  welche  diesen  veranstaltet,  sondern  die  Behörde,  welche
den  Zwangspaß  erteilt  hat,  als  die  ausweisende  anzusehen.
4.  Es  ist  darauf  zu  halten,  daß  jeder  Transportzettel  (das
den  Transport  begleitende  obrigkeitliche  Schreiben)  den  wesentlichen ¬
  Inhalt  der  vorausgegangenen  Aufnahmeerklärung  oder
wenn  der  Transport  auf  Grund  eines  der  Bestimmung  des  §8  1a
entsprechenden  Passes  eingeleitet  ist,  die  ausstellende  Behörde,
das  Datum  und  die  Dauer  der  Gültigkeit  des  Passes  ersehen
lasse  und  daß  überhaupt  die  Vorschrift  des  §  10  wegen  der  mit  dem
Transportaten  zu  übergebenden  Beweisstücke  genau  befolgt  werde.
5.  Die  Polizeibehörde  des  übernehmenden  Staats,  welcher  ein
Transportat  aus  einem  andern  Vereinsstaate  zugeführt  wird
darf  die  Aufhebung  des  Transports  und  die  Fortsetzung  der
Reise  bis  zum  inländischen  Bestimmungsorte  mittels  Zwangspasses ¬
  nur  dann  anordnen,  wenn  sie  nach  reiflicher  Erwägung
dafür  hält,  daß  keine  Gründe  zu  der  Besorgnis  vorliegen,  daß
von  einem  Zwangspasse  Mißbrauch  werde  gemacht  werden.
            
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