262
dessen schadhafte Decke während des Transportes das Regen-
wasser eindrang, in durchnäßtem und schadhaftem Zustande an
ihrem Bestimmungsorte an. Adressat verweigerte die Annahme
des Mehles, worauf die Eisenbahn-Verwaltung dasselbe öffent-
lich verkaufen und den Netto-Erlös von 500 Thlr. 5 Sgr.
nebst den Säcken Rudolph anbieten ließ. Dieser glaubte statt
dessen den Ersatz des vollen Werthes des Mehles mit 660
Thlr. 18 Sgr. verlangen zu können, und belangte die Eisen-
bahn-Gesellschaft auf Zahlung dieses Betrages beim Handels-
gerichte in Elberfeld. Die Verklagte erwiderte auf die Klage:
Mehl in Wagenladungen tarifire gemäß dem Lokal-Tarif nach
Klasse 0. d. h. nach dem ermäßigten Frachtsätze, und gelte es
nach den Bestimmungen desselben Tarifs beim Mangel einer
anderweiten Vorschrift des Absenders — nämlich des ausdrück-
lichen Antrags in dem Frachtbriefe, „daß Deckung und Be-
frachtung nach Klasse verlangt werde",— als vereinbart, daß
die Beförderung in unbedeckten Wagen stattfinde; alsdann hafte
die Eisenbahn aber nicht für den Schaden, welcher aus der mit
dieser Transportart verbundenen Gefahr entstehe. Hieran könne
der Umstand nichts ändern, daß obwohl Kläger weder einen
Antrag auf Deckung oder höhere Befrachtung gestellt habe, und
die Befrachtung nach Klasse 0. stattgefunden habe, die Beför-
derung dennoch in einem Colliwagen erfolgt sei, weil ein solcher
zufällig bereit gestanden. Die Behauptung des Klägers, daß
er mit der Güterexpedition in Vohwinkel eine Vereinbarung
getroffen habe, daß alle seine Mehlsendungen nur in Colliwagen
verladen werden sollten, und daß er auch im vorliegenden Falle
ausdrücklich einen Colliwagen bestellt habe, werde als unbegründet
und unerheblich bestritten.
Das Handelsgericht erkannte durch Urtheil vom 11. Juli
1874 auf den von dem Kläger bezüglich seiner vorgedachten
Behauptung und der Beschädigung des Mehles erbotenen Zeugen-
beweis und sprach durch Urtheil vom 30. Dezember 1874,
indem es diesen Beweis durch das stattgehabte Zeugenverhör
für geführt erachtete, dem Kläger den eingeklagten Betrag zu.
Auf die von der verklagten Eisenbahn-Gesellschaft hiergegen
eingelegte Berufung erkannte der Appellationsgerichtshof reforma-
torisch durch folgendes
Urtheil:
I. E., daß unbestritten der von dem Appellaten als Absender
ausgestellte und von der Abgangsstation der Appellantin in
262
dessen schadhafte Decke während des Transportes das Regen-
wasser eindrang, in durchnäßtem und schadhaftem Zustande an
ihrem Bestimmungsorte an. Adressat verweigerte die Annahme
des Mehles, worauf die Eisenbahn-Verwaltung dasselbe öffent-
lich verkaufen und den Netto-Erlös von 500 Thlr. 5 Sgr.
nebst den Säcken Rudolph anbieten ließ. Dieser glaubte statt
dessen den Ersatz des vollen Werthes des Mehles mit 660
Thlr. 18 Sgr. verlangen zu können, und belangte die Eisen-
bahn-Gesellschaft auf Zahlung dieses Betrages beim Handels-
gerichte in Elberfeld. Die Verklagte erwiderte auf die Klage:
Mehl in Wagenladungen tarifire gemäß dem Lokal-Tarif nach
Klasse 0. d. h. nach dem ermäßigten Frachtsätze, und gelte es
nach den Bestimmungen desselben Tarifs beim Mangel einer
anderweiten Vorschrift des Absenders — nämlich des ausdrück-
lichen Antrags in dem Frachtbriefe, „daß Deckung und Be-
frachtung nach Klasse verlangt werde",— als vereinbart, daß
die Beförderung in unbedeckten Wagen stattfinde; alsdann hafte
die Eisenbahn aber nicht für den Schaden, welcher aus der mit
dieser Transportart verbundenen Gefahr entstehe. Hieran könne
der Umstand nichts ändern, daß obwohl Kläger weder einen
Antrag auf Deckung oder höhere Befrachtung gestellt habe, und
die Befrachtung nach Klasse 0. stattgefunden habe, die Beför-
derung dennoch in einem Colliwagen erfolgt sei, weil ein solcher
zufällig bereit gestanden. Die Behauptung des Klägers, daß
er mit der Güterexpedition in Vohwinkel eine Vereinbarung
getroffen habe, daß alle seine Mehlsendungen nur in Colliwagen
verladen werden sollten, und daß er auch im vorliegenden Falle
ausdrücklich einen Colliwagen bestellt habe, werde als unbegründet
und unerheblich bestritten.
Das Handelsgericht erkannte durch Urtheil vom 11. Juli
1874 auf den von dem Kläger bezüglich seiner vorgedachten
Behauptung und der Beschädigung des Mehles erbotenen Zeugen-
beweis und sprach durch Urtheil vom 30. Dezember 1874,
indem es diesen Beweis durch das stattgehabte Zeugenverhör
für geführt erachtete, dem Kläger den eingeklagten Betrag zu.
Auf die von der verklagten Eisenbahn-Gesellschaft hiergegen
eingelegte Berufung erkannte der Appellationsgerichtshof reforma-
torisch durch folgendes
Urtheil:
I. E., daß unbestritten der von dem Appellaten als Absender
ausgestellte und von der Abgangsstation der Appellantin in