Erläuterungen zu § 148 Abs. 1.
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haften dann dem Grundeigentümer beide. Denn bezüglich
jedes von ihnen treffen die Voraussetzungen des Klage
anspruchs zu. Fraglich kann aber sein, ob die mehreren
Besitzer desselben Bergwerks dem Grundeigentümer als Gesamtschuldner ¬
aufzukommen haben. Die Frage dürfte zu
bejahen sein. Daß allerdings § 149 A.B.G. nicht zutrifft, bedarf ¬
bei seinem Wortlaut keiner Hervorhebung. Aber man
wird auf Grund der allgemeinen Bestimmung des B.G.B.
Gesamtschuldverhältnis anzunehmen haben. Ob freilich
§ 421 B.G.B. zutrifft, kann zweifelhaft sein. Zur Annahme
eines gesetzlichen Gesamtschuldverhältnisses ist zwar nicht
erforderlich, daß der Ausdruck „Gesamtschuldverhältnis“ expressis ¬
verbis gebraucht ist. Es genügt, wenn nach Inhalt
der betreffenden Gesetzesbestimmung angenommen werden
muß, daß jeder Schuldner die ganze Leistung zu bewirken
verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu
fordern berechtigt ist.*) Letzteres wird man beim Bergschädenanspruch ¬
ohne weiteres unterstellen dürfen. Dagegen
ist nicht unbedenklich, ob aus dem Wortlaut des § 148
A.B.G. entnommen werden kann, daß darnach jeder, welcher
Bergwerksbesitzer ist, den, d. h. den ganzen Schaden zu
ersetzen verpflichtet sei. 2)
Jedenfalls dürfte aber mit Rücksicht ¬
auf § 431 B.G.B. Gesamtschuld anzunehmen sein, (vergl.
S. 35, 100 u. 127) weil eine unteilbare Leistung, nämlich
Wiederherstellung des früheren Zustandes von beiden Bergwerksbesitzer ¬
verschuldet wird, diese gesamtschuldnerische
Haftung sich auch dann nicht ändert, wenn etwa mit Rücksicht ¬
auf § 251 B.G.B. Geldzahlung an Stelle der prinzipaliter
geschuldeten Naturalleistung tritt.3)
4. M. D. folgt weiter aus dem oben Entwickelten, daß
auch sonst ein Unterschied zwischen der Haftung des Bergwerkseigentümers ¬
und der des bloßen Bergwerksbesitzers
*) Planck Anm. i Abs. 2 zu § 421, Rehbein II S. 445 unter III 6;
Enneccerus-Lehmann I S. 572.
2) So auch L.G. Essen 25./9. 91 XXXIII S. 399; a. M. O.L.G. Hamm
6./5. 92 daselbst; vergl. übrigens als ähnlich liegenden Fall die Haftung der
Preußisch-Hessischen Eisenbahngemeinschaft für Betriebsunfälle in R.G. 10./7. 02
Entsch. Bd. 52 S. 149.
3) Rehbein II S. 451 u. S. 34 ff., 100 u. 127.