Inhaltsverzeichnis : Bergbau und Grundbesitz nach preußischem Recht unter Berücksichtigung der übrigen deutschen Berggesetze (1)

Erläuterungen  zu  §  148  Abs.  1.
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haften  dann  dem  Grundeigentümer  beide.  Denn  bezüglich
jedes  von  ihnen  treffen  die  Voraussetzungen  des  Klage
anspruchs  zu.  Fraglich  kann  aber  sein,  ob  die  mehreren
Besitzer  desselben  Bergwerks  dem  Grundeigentümer  als  Gesamtschuldner ¬
  aufzukommen  haben.  Die  Frage  dürfte  zu
bejahen  sein.  Daß  allerdings  §  149  A.B.G.  nicht  zutrifft,  bedarf ¬
  bei  seinem  Wortlaut  keiner  Hervorhebung.  Aber  man
wird  auf  Grund  der  allgemeinen  Bestimmung  des  B.G.B.
Gesamtschuldverhältnis  anzunehmen  haben.  Ob  freilich
§  421  B.G.B.  zutrifft,  kann  zweifelhaft  sein.  Zur  Annahme
eines  gesetzlichen  Gesamtschuldverhältnisses  ist  zwar  nicht
erforderlich,  daß  der  Ausdruck  „Gesamtschuldverhältnis“  expressis ¬
  verbis  gebraucht  ist.  Es  genügt,  wenn  nach  Inhalt
der  betreffenden  Gesetzesbestimmung  angenommen  werden
muß,  daß  jeder  Schuldner  die  ganze  Leistung  zu  bewirken
verpflichtet,  der  Gläubiger  aber  die  Leistung  nur  einmal  zu
fordern  berechtigt  ist.*)  Letzteres  wird  man  beim  Bergschädenanspruch ¬
  ohne  weiteres  unterstellen  dürfen.  Dagegen
ist  nicht  unbedenklich,  ob  aus  dem  Wortlaut  des  §  148
A.B.G.  entnommen  werden  kann,  daß  darnach  jeder,  welcher
Bergwerksbesitzer  ist,  den,  d.  h.  den  ganzen  Schaden  zu
ersetzen  verpflichtet  sei.  2)
Jedenfalls  dürfte  aber  mit  Rücksicht ¬
  auf  §  431  B.G.B.  Gesamtschuld  anzunehmen  sein,  (vergl.
S.  35,  100  u.  127)  weil  eine  unteilbare  Leistung,  nämlich
Wiederherstellung  des  früheren  Zustandes  von  beiden  Bergwerksbesitzer ¬
  verschuldet  wird,  diese  gesamtschuldnerische
Haftung  sich  auch  dann  nicht  ändert,  wenn  etwa  mit  Rücksicht ¬
  auf  §  251  B.G.B.  Geldzahlung  an  Stelle  der  prinzipaliter
geschuldeten  Naturalleistung  tritt.3)
4.  M.  D.  folgt  weiter  aus  dem  oben  Entwickelten,  daß
auch  sonst  ein  Unterschied  zwischen  der  Haftung  des  Bergwerkseigentümers ¬
  und  der  des  bloßen  Bergwerksbesitzers
*)  Planck  Anm.  i  Abs.  2  zu  §  421,  Rehbein  II  S.  445  unter  III  6;
Enneccerus-Lehmann  I  S.  572.
2)  So  auch  L.G.  Essen  25./9.  91  XXXIII  S.  399;  a.  M.  O.L.G.  Hamm
6./5.  92  daselbst;  vergl.  übrigens  als  ähnlich  liegenden  Fall  die  Haftung  der
Preußisch-Hessischen  Eisenbahngemeinschaft  für  Betriebsunfälle  in  R.G.  10./7.  02
Entsch.  Bd.  52  S.  149.
3)  Rehbein  II  S.  451  u.  S.  34  ff.,  100  u.  127.
            
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