Volltext : Vollständiges Handbuch des bayerischen Civilprocesses (1)

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Buch  l.  Abth.  l.  Kap.  2.  Tit.  5.  Verfahren.
und  in  gerichtsüblicher  Stellung  (körperlich)  *,  bey
Untergerichten  eigentlich  vor  vollständig  besetztem  Gericht.
bey  Obergerichten  vor  einer  dazu  ernannten  GerichtsCommission ¬
  (§.  78.),  und  zwar  vor  demjenigen  Gericht.
wo  der  Rechtsstreit  anhängig  ist,  oder  bey  weitentfernten ¬
  Parteyen,  vor  einem  deshalb  requirirten  (§.  66.
Richter,  an  ordentlicher  Gerichtsstelle,  nur  bey  Kranken
in  ihrer  Wohnung  5,  immer  aber  nach  vorheriger  Ladung ¬
  weder  einer  Partey  gegen  ihren  Willen  ein  Eid,  zu
dem  sie  nicht  verbunden  zu  seyn  behauptet,  abgedrungen,  noch
der  andern  Partey  zugemuthet  werden  soll,  einen  Eid  zuzulassen, =
  den  sie  als  rechtskräftig  bekämpft,  so  ist  es  zweckmäßig,
mit  v.  Gönner  zwischen  I.,  solchen  Interlocuten,  welche  eine
bestrittene  Eidesleistung  sogleich  und  II.,  solchen.
welche  diese  nicht  sogleich  herbeyführen,  zu  unterscheiden, ¬
  und  nur  letzte  nach  der  Regel  des  §.  18.  im  Gesetz  vom
21.  July  1819  zu  behandeln,  bey  ersteren  aber  ans  Achtung
für  die  Heiligkeit  des  Eides,  und  um  dem  Gewissen  der
Burger  vor  wirklicher  Rechtskraft  des  Urtheils  keinen  Zwang
anzulegen,  gegen  die  sich  hierauf  beziehenden  Interlocute  gesonderte ¬
  Appellation  zuzulassen.  Dahin  gehört  nun  auch
der  Streit  über  die  Eidesformel  v.  Gönner  a.  a.  O.
S.  272-274.
2)
Insofern  nicht  diese  Eidesformel  schon  im  Gesetz  bestimmt  ist.
wie  z.  B.  bey  dem  Eide  vor  Gefährde  (§.  115.),  dem  Zeugeneide =
  (§.  123.).  Anm.  S.  450.  lit.  f.  dem  SchätzungsEide ¬
  (§.  118.  a.)  Aum.  S.  447.  lit.  i.  u.  Manifestationseide
(§.  118.  b.)  Aum.  S.  449.  lit.  f.
3)  Cod.  iud.  cap.  13.  §.  1.  Nr.  4.
4)  ebd.  Eine  Ausnahme  davon  machen  die  eidlichen  Zeugschaften ¬
  Siegelmäßiger  in  Civilsachen.  (§.  123.  229.)  —  Die
Form  s.  Anm.  S.  345.  lit.  e.
5)  Cod.  ind.  1.  c.  Nr.  6.  Die  Fälle,  in  denen  sonst  Zeugen  in
ihrer  Wohnung  vernommen  werden  sollen  (§.  125),  sind  durch
keine  Verordnung  auf  den  Parteyeneid  ausgedehnt.  Vergl.
Moritz  III.  S.  194.
            
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