Metadaten : Lang, Johann Jakob: Lehrbuch des justinianisch römischen Rechts

396  Th.  II.  B.  IV.  Abth.  2.  Cap.  1.  Berufung  d.  letzten  Willen.
Fall,  daß  der  letztere  nicht  eintreten  will  oder  kann  a).  Diese
Ernennung  eines  weitern  Erben  (secundo  gradu  heres  scriptus) ¬
  heißt  substitutio,  und  im  Gegensatze  der  §.  423.  zu
erörternden:  vulgaris  substitutio.  Diese  Substitution
deren  Zweck  die  Abwendung  der  Intestaterbfolge  oder  des  jus
accrescendi  beim  Ausfalle  eines  einzigen  oder  eines  von  mehreren ¬
  Erben  ist,  kann  einfach  oder  in  der  Art  gehäuft  vorkommen, ¬
  daß  auf  den  wegfallenden  Erben  des  zweiten,  der
des  dritten  Grades  rc.  folgen  soll;  auch  kann  Einer  Mehreren
substituirt  werden  und  Mehrere  Einem.  Auch  mehrere  oder
alle  neben  einander  genannte  Erben  (coheredes)  können  sich
gegenseitig  substituirt  werden  (reciproca  substitutio).  Damit
dem  substitutus  die  Erbschaft  deferirt  werde,  muß  der  institutus ¬
  dieselbe  nicht  erworben  haben,  und  wo  es  zweifelhaft
ist,  ob  der  substitutus  einrücken  könne  oder  nicht,  da  entscheidet ¬
  der  wahrscheinliche  Wille  des  Testator,  für  dessen  Interpretation ¬
  die  römischen  Juristen  eigne  Regeln  aufgestellt  haben.
Der  substitutus  ist  übrigens,  wenn  der  Testator  Dieß  nicht
ausdrücklich  anders  bestimmt  hat,  nicht  bloß  zur  Institutionsportion, ¬
  sondern  auch  zur  Substitutionsportion  Dessen  berufen, ¬
  dem  er  substituirt  ist,  und  umgekehrt;  daher  die  jetzt
so  gefaßte  Regel:  Substitutus  substituto  instituto,  huie
quoque  censetur  substitutus  qua  instituto.  Sind  Mehrere
Einem  substituirt,  so  geschieht  die  Ausmittelung  Dessen,  was
ihnen  deferirt  ist,  wenn  sie  nicht  auch  instituirt  sind,  nach
Kopftheilen  schlechthin,  wenn  sie  aber  zugleich  instituirt  sind,
nach  Verhältniß  ihrer  Institutionsportion,  wobei  jedoch  wieder =
  des  wahrscheinlichen  Willens  des  Testator  wegen  der  mit
dem  Ausfallenden  verbunden  Ernannte  die  übrigen  nicht
verbunden  Genannten  ausschließt.  Concurriern  instituti  und
nicht  instituti  als  substituti,  so  erhalten  die  Letztern  Kopftheile, ¬
  die  Erstern  aber  vom  Reste  jeder  einen  Theil  nach  seiner
Institutionsportion.  Hat  der  institutus  die  delata  hereditas
angenommen,  so  kann  er  die  Portion,  für  die  er  substituirt
ist,  nicht  mehr  ausschlagen.
            
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