Einwirkung d. AG auf die bisherigen Quellen d. württ. Rechts.
§ 7
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gesetze bezw. Theile von Landesgesetzen auf. Namentlich wo es sich um
die Beseitigung größerer Landesgesetze im Ganzen handelt, werden die einzelnen ¬
in Folge Reichsgesetzes außer Wirksamkeit tretenden Theile nicht besonders ¬
hervorgehoben, während Vorschriften bezw. Theile eines größeren
Landesgesetzes, die nicht aufgehoben werden sollen, selbstverständlich aufgeführt ¬
werden müssen (vgl. z. B. Ziff. 2).
Und ebensowenig soll die Aufzählung nach der Richtung hin erschöpfend
sein, daß nur die in den 47 Ziffern aufgeführten Landesgesetze, wenn und
soweit sie das Reichsrecht nicht beseitigt, aufgehoben sein sollen: es unterliegt ¬
landesrechtliche Aufhebung anderer württ. Gesetze in eigenen Gesetzen
bezw. in erst in Zukunft zu erlassenden Gesetzen vielmehr keinem Bedenken.
Außerdem ist hervorzuheben:
1) Die Landesgesetze, die ohne Ausnahme aufgeführt sind, treten außer
Wirksamkeit — außer soweit in den Reichsgesetzen die Fortgeltung des
bisherigen Rechts nach gewisser Richtung hin angeordnet ist.
2) Auf die Gründe, aus denen die einzeln aufgeführten Gesetze aufgehoben ¬
werden und über die namentlich die Motive zum Entwurfe belehrende ¬
Auskunft geben, soll hier nicht eingegangen werden. Nur das
eine mag bemerkt werden:
Die Aufhebung des Landrechts hat im Verhältniß zum gemeinen Rechte
insofern eine gewisse Inconvenienz, als das 3. Landrecht bei der Normirung
mancher Materie auf Grund des gemeinen Rechts letzteres in einer Weise
wiedergegeben hat, die einheimischer Anschauung weiterhin Rechnung trägt,
als dieß in den Darstellungen des heutigen gemeinen Rechts geschieht.
Daher wäre es angezeigt gewesen, auch die Quelle des gemeinen Rechts,
namentlich das Corp. Jur. Civ. aufzuheben, um den an sich nahe liegenden
Rückschritt zu vermeiden.
Wenn dieß dennoch nicht geschehen ist, ist der Grund darin zu suchen,
daß die subsidiäre Geltung des gemeinen Rechts hinter dem Landesrecht
im engeren Sinn nicht in Frage gestellt werden sollte*).
3. Soweit es sich um die Uebergangs=Vorschriften handelt, ist
die in Art. 283 Abs. 2 enthaltene Aufhebung nicht maßgebend. Dies liegt
im Zwecke der Uebergangs=Vorschriften.
Ein gegentheiliges Resultat müßte besondere Gründe für sich haben.
Solche Gründe fehlen aber in der Regel, sind z. B. nicht vorhanden
in Art. 157, 158, 161, 164, 201, 202.
1) Die Motive S. 163 lassen diesen Grund nicht klar hervortreten.