Metadata : ¬Das württembergische Privatrecht (Bd. 1)

Einwirkung  d.  AG  auf  die  bisherigen  Quellen  d.  württ.  Rechts.
§  7
13
gesetze  bezw.  Theile  von  Landesgesetzen  auf.  Namentlich  wo  es  sich  um
die  Beseitigung  größerer  Landesgesetze  im  Ganzen  handelt,  werden  die  einzelnen ¬
  in  Folge  Reichsgesetzes  außer  Wirksamkeit  tretenden  Theile  nicht  besonders ¬
  hervorgehoben,  während  Vorschriften  bezw.  Theile  eines  größeren
Landesgesetzes,  die  nicht  aufgehoben  werden  sollen,  selbstverständlich  aufgeführt ¬
  werden  müssen  (vgl.  z.  B.  Ziff.  2).
Und  ebensowenig  soll  die  Aufzählung  nach  der  Richtung  hin  erschöpfend
sein,  daß  nur  die  in  den  47  Ziffern  aufgeführten  Landesgesetze,  wenn  und
soweit  sie  das  Reichsrecht  nicht  beseitigt,  aufgehoben  sein  sollen:  es  unterliegt ¬
  landesrechtliche  Aufhebung  anderer  württ.  Gesetze  in  eigenen  Gesetzen
bezw.  in  erst  in  Zukunft  zu  erlassenden  Gesetzen  vielmehr  keinem  Bedenken.
Außerdem  ist  hervorzuheben:
1)  Die  Landesgesetze,  die  ohne  Ausnahme  aufgeführt  sind,  treten  außer
Wirksamkeit  —  außer  soweit  in  den  Reichsgesetzen  die  Fortgeltung  des
bisherigen  Rechts  nach  gewisser  Richtung  hin  angeordnet  ist.
2)  Auf  die  Gründe,  aus  denen  die  einzeln  aufgeführten  Gesetze  aufgehoben ¬
  werden  und  über  die  namentlich  die  Motive  zum  Entwurfe  belehrende ¬
  Auskunft  geben,  soll  hier  nicht  eingegangen  werden.  Nur  das
eine  mag  bemerkt  werden:
Die  Aufhebung  des  Landrechts  hat  im  Verhältniß  zum  gemeinen  Rechte
insofern  eine  gewisse  Inconvenienz,  als  das  3.  Landrecht  bei  der  Normirung
mancher  Materie  auf  Grund  des  gemeinen  Rechts  letzteres  in  einer  Weise
wiedergegeben  hat,  die  einheimischer  Anschauung  weiterhin  Rechnung  trägt,
als  dieß  in  den  Darstellungen  des  heutigen  gemeinen  Rechts  geschieht.
Daher  wäre  es  angezeigt  gewesen,  auch  die  Quelle  des  gemeinen  Rechts,
namentlich  das  Corp.  Jur.  Civ.  aufzuheben,  um  den  an  sich  nahe  liegenden
Rückschritt  zu  vermeiden.
Wenn  dieß  dennoch  nicht  geschehen  ist,  ist  der  Grund  darin  zu  suchen,
daß  die  subsidiäre  Geltung  des  gemeinen  Rechts  hinter  dem  Landesrecht
im  engeren  Sinn  nicht  in  Frage  gestellt  werden  sollte*).
3.  Soweit  es  sich  um  die  Uebergangs=Vorschriften  handelt,  ist
die  in  Art.  283  Abs.  2  enthaltene  Aufhebung  nicht  maßgebend.  Dies  liegt
im  Zwecke  der  Uebergangs=Vorschriften.
Ein  gegentheiliges  Resultat  müßte  besondere  Gründe  für  sich  haben.
Solche  Gründe  fehlen  aber  in  der  Regel,  sind  z.  B.  nicht  vorhanden
in  Art.  157,  158,  161,  164,  201,  202.
1)  Die  Motive  S.  163  lassen  diesen  Grund  nicht  klar  hervortreten.
            
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