Inhaltsverzeichnis : ¬Das Lagergeschäft nach deutschem Recht (30)

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§  22.  Vergessene  Lagergüter.
aber  der  Einlagerer  ist  entweder  unbekannt  verzogen  oder
er  gibt  auf  die  Anfragen  des  Lagerhalters  keine  Antwort,
bezahlt  auch  die  Lagerrechnungen  nicht.
Für  die  Aufbewahrung  der  vergessenen  Güter  gelten
die  Regeln  des  Lagervertrages  ohne  Abweichungen.  Auch
die  Anzeigepflichten  (§  40)  obliegen  dem  Lagerhalter,  es  sei
denn,  daß  der  Einlagerer  „unbekannt  wohin“  verzogen  ist.
Sobald  die  Lagerkosten  den  Wert  der  Ware  erreichen,  hat
der  Lagerhalter  ein  Interesse  an  der  Wegschaffung  derselben.
Er  nimmt  zu  diesem  Zwecke  den  Pfandverkauf  vor.  Den
Selbsthilfeverkauf  kann  er  erst  nach  Beendigung  des  Lager
vertrages,  also  in  der  Regel  nach  erfolgter  Kündigung  vornehmen ¬
  (§  127).
Eine  Verpflichtung  zur  Vornahme  des  Pfandverkaufs
besteht  für  den  Lagerhalter  nicht*).  Selbst  wenn  das  Interesse
des  Einlagerers  wegen  des  Anwachsens  der  Lagerkosten
einen  baldigen  Verkauf  erheischt,  so  kann  daraus  eine  Ver
pflichtung  des  Lagerhalters  hierzu  nicht  abgeleitet  werden.
Denn  der  Lagerhalter  hat  keine  allgemeine  Verpflichtung
zur  Wahrnehmung  der  Interessen  des  Einlagerers,  sondern
nur  die  Verpflichtung,  das  Gut  mit  aller  Sorgfalt  aufzubewahren. ¬
  Deshalb  kann  der  Lagerhalter  wegen  unterlassenen ¬
  oder  nur  verzögerten  Pfand-  oder  Selbsthilfeverkaufs ¬
  von  dem  Einlagerer  nicht  haftbar  gemacht  werden.
Vgl.  jedoch  §  131.
§  23.  Verbotene  und  unmögliche  Lagerungen.
Verträge,  die  gegen  ein  Gesetz  oder  gegen  die  guten
Sitten  verstoßen,  sind  nichtig.  §§  134,  138  BGB.  Maßgebend
sind  ausschließlich  die  deutschen  Gesetze  und  die  deutschen ¬
  Anschauungen  über  die  guten  Sitten.  Lagerungen,  die
in  einem  Grenzstaate  erlaubt  sind,  können  im  Deutschen
Reiche  verboten  sein  und  umgekehrt.  Das  gilt  vornehmlich
von  Zoll-  und  Steuergesetzen.  Lagerverträge,  durch  welche
beide  Parteien  bezwecken,  ein  ausländisches  Zoll-  und
*)  RG.  74,  151  (8.7.  10.)
            
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