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§ 22. Vergessene Lagergüter.
aber der Einlagerer ist entweder unbekannt verzogen oder
er gibt auf die Anfragen des Lagerhalters keine Antwort,
bezahlt auch die Lagerrechnungen nicht.
Für die Aufbewahrung der vergessenen Güter gelten
die Regeln des Lagervertrages ohne Abweichungen. Auch
die Anzeigepflichten (§ 40) obliegen dem Lagerhalter, es sei
denn, daß der Einlagerer „unbekannt wohin“ verzogen ist.
Sobald die Lagerkosten den Wert der Ware erreichen, hat
der Lagerhalter ein Interesse an der Wegschaffung derselben.
Er nimmt zu diesem Zwecke den Pfandverkauf vor. Den
Selbsthilfeverkauf kann er erst nach Beendigung des Lager
vertrages, also in der Regel nach erfolgter Kündigung vornehmen ¬
(§ 127).
Eine Verpflichtung zur Vornahme des Pfandverkaufs
besteht für den Lagerhalter nicht*). Selbst wenn das Interesse
des Einlagerers wegen des Anwachsens der Lagerkosten
einen baldigen Verkauf erheischt, so kann daraus eine Ver
pflichtung des Lagerhalters hierzu nicht abgeleitet werden.
Denn der Lagerhalter hat keine allgemeine Verpflichtung
zur Wahrnehmung der Interessen des Einlagerers, sondern
nur die Verpflichtung, das Gut mit aller Sorgfalt aufzubewahren. ¬
Deshalb kann der Lagerhalter wegen unterlassenen ¬
oder nur verzögerten Pfand- oder Selbsthilfeverkaufs ¬
von dem Einlagerer nicht haftbar gemacht werden.
Vgl. jedoch § 131.
§ 23. Verbotene und unmögliche Lagerungen.
Verträge, die gegen ein Gesetz oder gegen die guten
Sitten verstoßen, sind nichtig. §§ 134, 138 BGB. Maßgebend
sind ausschließlich die deutschen Gesetze und die deutschen ¬
Anschauungen über die guten Sitten. Lagerungen, die
in einem Grenzstaate erlaubt sind, können im Deutschen
Reiche verboten sein und umgekehrt. Das gilt vornehmlich
von Zoll- und Steuergesetzen. Lagerverträge, durch welche
beide Parteien bezwecken, ein ausländisches Zoll- und
*) RG. 74, 151 (8.7. 10.)