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im Systeme eingeräumte Stellung Stobbe (Handb. III.,
S. 15). „Dabei wird außer Acht gelassen, daß es sich nicht
um die Qualität der Person handelt, nicht um die Rechte,
welche Schriftsteller u. s. w. als solche haben, sondern um
Rechte, welche sie in Folge ihrer Thätigkeit an dem von
ihnen geschaffenen Object haben; es handelt sich nicht um
das Rechtssubject, sondern um das Rechtsobject." Was aber
den Vorschlag betrifft, die Individualrechte als eine selbständige, ¬
den dinglichen und Forderungsrechten u. s. w. coordinirte ¬
Kategorie von Rechten aufzufassen, so läßt sich dagegen ¬
an sich kein gegründeter Einwand erheben. Nur dürfte
erstlich der Ausdruck „Individualrechte" nicht als zutreffend
erscheinen, sodann aber die demselben beigelegte Bedeutung
dem wahren Wesen jener Rechte nicht entsprechen. Denn das
unmittelbare Object derselben soll die „Individualität" des
Berechtigten sein; beim Urheberrechte soll insbesondere „die
Authenticität des Resultates seiner (des Autors) Bethätigung
anerkannt und geschützt werden. Der Nachdrucker aber greift
gewiß nicht die Authenticität des Resultates der Autorbethätigung ¬
an, da er sich, wenn er nicht zugleich Plagiator
ist, nicht als Autor ausgibt 192)
Die Individualität kann also hier unmöglich als das
unmittelbare Rechtsobject bezeichnet werden. Wollte man aber
alle Rechte, welche wie beim Urheberrechte den Erfolg der individuellen ¬
Bethätigung schützen, Individualrechte nennen: so
könnte man gewiß ebensogut das durch Occupation, jedenfalls
das durch Specification erworbene Eigenthum ein Individualrecht ¬
nennen; denn auch hier würde der Erfolg der individuellen ¬
Thätigkeit geschützt. Selbst Gareis (Archiv, S. 200,
Anm. 25) erblickt in der Specification eine „Anerkennung
eines Autorrechtes in ihrer Consequenz auf dem Sachenrechte
scheidet jedoch das durch Specification erworbene Eigenthum
aus den Individualrechten aus, weil dessen unmittelbarer
Gegenstand nicht das „Individuelle der Person", sondern eine
192) So auch Stobbe, III., S. 10, Anm. 13.