Inhaltsverzeichnis : Anders, Josef von: Beiträge zur Lehre vom literarischen und artistischen Urheberrechte

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im  Systeme  eingeräumte  Stellung  Stobbe  (Handb.  III.,
S.  15).  „Dabei  wird  außer  Acht  gelassen,  daß  es  sich  nicht
um  die  Qualität  der  Person  handelt,  nicht  um  die  Rechte,
welche  Schriftsteller  u.  s.  w.  als  solche  haben,  sondern  um
Rechte,  welche  sie  in  Folge  ihrer  Thätigkeit  an  dem  von
ihnen  geschaffenen  Object  haben;  es  handelt  sich  nicht  um
das  Rechtssubject,  sondern  um  das  Rechtsobject."  Was  aber
den  Vorschlag  betrifft,  die  Individualrechte  als  eine  selbständige, ¬
  den  dinglichen  und  Forderungsrechten  u.  s.  w.  coordinirte ¬
  Kategorie  von  Rechten  aufzufassen,  so  läßt  sich  dagegen ¬
  an  sich  kein  gegründeter  Einwand  erheben.  Nur  dürfte
erstlich  der  Ausdruck  „Individualrechte"  nicht  als  zutreffend
erscheinen,  sodann  aber  die  demselben  beigelegte  Bedeutung
dem  wahren  Wesen  jener  Rechte  nicht  entsprechen.  Denn  das
unmittelbare  Object  derselben  soll  die  „Individualität"  des
Berechtigten  sein;  beim  Urheberrechte  soll  insbesondere  „die
Authenticität  des  Resultates  seiner  (des  Autors)  Bethätigung
anerkannt  und  geschützt  werden.  Der  Nachdrucker  aber  greift
gewiß  nicht  die  Authenticität  des  Resultates  der  Autorbethätigung ¬
  an,  da  er  sich,  wenn  er  nicht  zugleich  Plagiator
ist,  nicht  als  Autor  ausgibt  192)
Die  Individualität  kann  also  hier  unmöglich  als  das
unmittelbare  Rechtsobject  bezeichnet  werden.  Wollte  man  aber
alle  Rechte,  welche  wie  beim  Urheberrechte  den  Erfolg  der  individuellen ¬
  Bethätigung  schützen,  Individualrechte  nennen:  so
könnte  man  gewiß  ebensogut  das  durch  Occupation,  jedenfalls
das  durch  Specification  erworbene  Eigenthum  ein  Individualrecht ¬
  nennen;  denn  auch  hier  würde  der  Erfolg  der  individuellen ¬
  Thätigkeit  geschützt.  Selbst  Gareis  (Archiv,  S.  200,
Anm.  25)  erblickt  in  der  Specification  eine  „Anerkennung
eines  Autorrechtes  in  ihrer  Consequenz  auf  dem  Sachenrechte
scheidet  jedoch  das  durch  Specification  erworbene  Eigenthum
aus  den  Individualrechten  aus,  weil  dessen  unmittelbarer
Gegenstand  nicht  das  „Individuelle  der  Person",  sondern  eine
192)  So  auch  Stobbe,  III.,  S.  10,  Anm.  13.
            
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