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Von Dienstbarkeyten der Güter, zu Statt,
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Dorff, vnnd Felde.
Der neun vnd zwentzigst Tittel.
Es haben die Häuser inn Stätten, Flecken vund Dörffern, De seruitutibus. ¬
offtmals eynes in das andere, ihre sondere gerechtigkeyten,
etwan durch geding, gelt, vergünstigung, oder vralten besitz
vnd gebrauch bekommen worden, als, daß eyn Nachbawr in
seines Nachbawrs Mawer Kragstein, Bogen, schenck, in der
wandt balcken, büge, vnd dergleichen leygen hat, Item, dz
er sein Hauß, damit den Nachbawrn sein liecht nit verbawt
werde, nit höher auffbawen darff, Item, dz er in seines Nachbawrn ¬
Hof oder Garten liechtrecht, seinen Wasserstein, Wasserfluß, ¬
Tachtrauff, rc. fallen hat, vnd was dergleichen mehr ist,
dardurch eyn Hauß dem andern, zu desselben noturfft dienet,
darumb dann solche Gerechtigkeyten im Rechten auch Seruitutes, ¬
das ist, Dienstbarkeyten, genannt werden.
Derwegen ordnen setzen vnd wollen wir, wann solche dienstbarkeyten ¬
bey den Häusern oder ander Bäwen es seyen Ställe,
Schewern, oder dergleichen, es seye inn Stätten, Flecken,
oder Dorffern, befunden werden, daß dieselbig (so ferr sie sonst
kündtlich, augenscheinlich oder beweißlich seynd) auff demselben
dienstbarn Hauß oder grundt bleiben, vnd demselben, ob er
gleich in andere frembde händ verkaufft oder vereussert würde,
auch ob gleich derselben halben im Kauff oder Tausch sonderlich
nichts abgeredt oder eingedingt worden were, anhangen sollen.
Es were dann, daß jemand solche seine habende Gerechtigkeyten ¬
als liechtrecht, Trauff vnd Winckelrecht, vnd dergleichen,
freywillich seinem Nachbawrn verkauffen oder vbergeben würde,
dann als dann sollen sie gefallen vnd verloschen seyn.
Ebenmeßig soll es auch gehalten werden mit den dienstbarteyten ¬
zu Felde, als so eyner gerechtigkeyt hat ober eynes andern ¬
Gut oder Grundt zufahren, zuegen, wasser zuleyten, rc.
Lann dieselben, in massen sie vblich hergebracht worden, auch