Volltext : Rechtswissenschaft von richtiger und vorsichtiger Eingehung der Verträge und Contracte (Theil 2)

Vom  Verwahrungscontract.  647
§.  203.
Von  dem  Depositenscheine.
Den  Römern  ist  es  nicht  unbekannt  gewesen,
über  den  Verwahrungscontract  Scheine  auszustellen ¬
  a).  Heut  zu  Tage  werden  zumahlen  unter
vertrauten  Freunden  nicht  leicht  Scheine  ausgestellet, ¬
  allein  ich  halte  es  für  rathsam,  und  es  ist
Lebens  und  Sterbens  halber  sicherer
auch  den
Freundschaftspflichten  nicht  zuwieder,  einen  Versicherungsschein ¬
  zu  fordern.  Es  ist  zwar  keine
förmliche  Contractsurkunde  nöthig,  sondern  ein
Schein  hinreichend.  Die  durch  Geseze  hinreichend
bestimmte  Verbindlichkeiten  werden  darinn  nicht
wiederholt  ausgedrückt,  vielmehr  ist  es  genug,
wenn  I)  die  zur  Verwahrung  gegebene  Sachen,
nach  allen  unterscheidenden  Kenzeichen,  einzeln
und  umständlich  verzeichnet  werden.  Sind  versiegelte ¬
  Kasten  u.  d.  g.  übergeben,  so  sind  die  Sachen =
  entweder  dem  Depositarius  in  den  Kasten  zugezählet, ¬
  oder  er  hat  sie  nicht  gesehen.  Ersteren
Falls  bekennet  der  Depositarius,  daß  ihm  diese
Stuͤcke  zugezaͤhlet  sind.  Lezteren  Falls  muß  er
dies  keinesweges  bekennen,  sondern  sich  z.  E.  so
ausdrücken:  einen  mit  des  Herrn  N.  Pettschafte
üͤber  dem  Schlosse  versiegelten  oben  gewoͤlbten  mit
schwarzem  Leder  überzogenen  auf  allen  Ecken  mit
Eisen  eingefaßten  Coffre,  worinn1)  rc.  2)  rc.  seyn
sollen  rc.  II)  Muß  aun  ausdrücklich  gesaget  werden, ¬
  daß  diese  Sachen  ihm  dem  Depositarius  zur
Verwahrung  gegeben  worden  seyen.  III)  Wenn
dieser  einigen  unentgeltlichen  Gebrauch  von  den
zur  Verwahrung  gegebenen  Sachen  machen  soll,
so
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer