Object : System des österreichischen allgemeinen Privatrechts (1)

Neuntes  Capitel.  Von  den  natürlichen  Personen.
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der  Wirkung.  Gemeinsame  Wirkungen  sind  die  Unfähigkeit  Richter29
Schöffe  30,  Fürsprech  31  und  Zeuges2  zu  sein,  die  Unfähigkeit  Vormund ¬
  zu  sein  und  einen  Vormund  zu  haben  33,  der  Mangel  des  Wergeldes ¬
  34;  die  Rechtlosen  der  beiden  ersten  Arten  waren  von  dem
Reinigungseid  ausgeschlossen  35,  während  die  Unechten  hierzu  fähig,
dagegen  des  Familien-  und  Erbrechts  nicht  theilhaftig  waren  36.  Den
gemeinen  Frieden  hatten  alle  Rechtlosen37.  C.  Die  Ehrlosigkeitss ¬
  war  zunächst  ein  moralischer  Begriff;  sie  bedeutete  eine  Schmälerung ¬
  der  sittlichen  Würde,  welche  für  das  Rechtsgebiet  ohne  Bedeutung ¬
  ist  39.  Es  wurde  dieser  Ausdruck  aber  auch  gebraucht  theils
als  Beisatz  zu  jener  Rechtlosigkeit,  welche  die  Folge  von  Verbrechen
war40,  theils  um  die  Verächtlichkeit  solcher  Verbrechen  schärfer  hervorzuheben, ¬
  welche  in  einem  Bruch  der  Treue,  überhaupt  in  der  Verletzung ¬
  gewisser  besonders  geheiligter  Verhältnisse  bestehen  41.
Im
29)  Sachsensp.  I  39,  Schwabensp.  48.
30)  Sachsensp.  III  70  §  4.
31)  Sachsensp.  1  61  §  4.
32)  Sachsensp.  1  25  §  3,  vgl.  Trummer  a.  a.  O.  S.  128  fg.
33)  Sachsensp.  I  48  §  1,  vgl.  Kraut  Lehre  von  der  Vormundschaft  I  S.  51.
34)  Sachsensp.  III  45  §  9—11.  Über  das  Schein=Wergeld  solcher  Personen
s.  Grimm  R.  A.  S.  677  fg.
35)  Sachsensp.  I  39,  Schwabensp.  48.
36)  Sachsensp.  1  51  §  1.  2.  Eine  echte  Ehe  konnten  aber  auch  die  Unechten
schließen,  vgl.  Kraut  Grundriß  §  71  Nr.  88.
37)  Sachsensp.  III  45  §  11.
38)  Vgl.  Renaud  I  §  151,  Beseler  I  S.  349  fg.,  Walter  Deutsche
Rechtsgesch.  §  683.
39)  In  diesem  vulgären  Sinn  heißt  es,  daß  das  Weib  durch  Unkeuschheit
ihre  Ehre  verliert,  während  dieß  auf  ihre  Rechtsfähigkeit  nach  dem  Sachsenspiegel
keinen  Einfluß  hat  (Sachsensp.  1  5  §  2  Wib  mag  mit  unkuscheit  ires  libes  ire
wiblichen  ere  krenken,  ir  recht  verluset  si  damete  nicht  noch  ir  erbe),  wogegen  nach
älterem  hamburg.  Recht  in  diesem  Fall  allerdings  auch  rechtliche  Nachtheile  eintraten, ¬
  Trummer  §  28.  In  jenem  vulgären  Sinn  gebrauchen  auch  wir  noch
heutzutage  diesen  Ausdruck,  indem  wir  von  charakterlosen  Menschen  oder  von
Frauen,  welche  ihre  Sittlichkeit  nicht  wahren,  sagen,  sie  haben  ihre  Ehre  verloren, ¬
  sie  seien  ehrlos,  obgleich  dieser  Zustand  für  das  Rechtsgebiet  keine  Bedeutung ¬
  hat.
40)  In  diesem  Sinn  wird  der  Dieb  recht-  und  ehrlos  genannt,  vgl.  Göschen
S.  XXII.  Die  unehelichen  Kinder  dagegen  waren  rechtlos  aber  nicht  ehrlos,  vgl.
Renaud  Note  9.
44)  So  wird  als  ehrlos  Derjenige  bezeichnet,  der  den  gelobten  Frieden  bricht,
der  als  treulos  oder  heerflüchtig  überführt  wird  (Sachsensp.  I  40),  der  Vasall,  der
die  Lehenstreue  verletzt  und  seinen  Herrn  tödtet  (Sachs.  III  84  §  2)  vgl.  Gerber
§  39.
            
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