Neuntes Capitel. Von den natürlichen Personen.
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der Wirkung. Gemeinsame Wirkungen sind die Unfähigkeit Richter29
Schöffe 30, Fürsprech 31 und Zeuges2 zu sein, die Unfähigkeit Vormund ¬
zu sein und einen Vormund zu haben 33, der Mangel des Wergeldes ¬
34; die Rechtlosen der beiden ersten Arten waren von dem
Reinigungseid ausgeschlossen 35, während die Unechten hierzu fähig,
dagegen des Familien- und Erbrechts nicht theilhaftig waren 36. Den
gemeinen Frieden hatten alle Rechtlosen37. C. Die Ehrlosigkeitss ¬
war zunächst ein moralischer Begriff; sie bedeutete eine Schmälerung ¬
der sittlichen Würde, welche für das Rechtsgebiet ohne Bedeutung ¬
ist 39. Es wurde dieser Ausdruck aber auch gebraucht theils
als Beisatz zu jener Rechtlosigkeit, welche die Folge von Verbrechen
war40, theils um die Verächtlichkeit solcher Verbrechen schärfer hervorzuheben, ¬
welche in einem Bruch der Treue, überhaupt in der Verletzung ¬
gewisser besonders geheiligter Verhältnisse bestehen 41.
Im
29) Sachsensp. I 39, Schwabensp. 48.
30) Sachsensp. III 70 § 4.
31) Sachsensp. 1 61 § 4.
32) Sachsensp. 1 25 § 3, vgl. Trummer a. a. O. S. 128 fg.
33) Sachsensp. I 48 § 1, vgl. Kraut Lehre von der Vormundschaft I S. 51.
34) Sachsensp. III 45 § 9—11. Über das Schein=Wergeld solcher Personen
s. Grimm R. A. S. 677 fg.
35) Sachsensp. I 39, Schwabensp. 48.
36) Sachsensp. 1 51 § 1. 2. Eine echte Ehe konnten aber auch die Unechten
schließen, vgl. Kraut Grundriß § 71 Nr. 88.
37) Sachsensp. III 45 § 11.
38) Vgl. Renaud I § 151, Beseler I S. 349 fg., Walter Deutsche
Rechtsgesch. § 683.
39) In diesem vulgären Sinn heißt es, daß das Weib durch Unkeuschheit
ihre Ehre verliert, während dieß auf ihre Rechtsfähigkeit nach dem Sachsenspiegel
keinen Einfluß hat (Sachsensp. 1 5 § 2 Wib mag mit unkuscheit ires libes ire
wiblichen ere krenken, ir recht verluset si damete nicht noch ir erbe), wogegen nach
älterem hamburg. Recht in diesem Fall allerdings auch rechtliche Nachtheile eintraten, ¬
Trummer § 28. In jenem vulgären Sinn gebrauchen auch wir noch
heutzutage diesen Ausdruck, indem wir von charakterlosen Menschen oder von
Frauen, welche ihre Sittlichkeit nicht wahren, sagen, sie haben ihre Ehre verloren, ¬
sie seien ehrlos, obgleich dieser Zustand für das Rechtsgebiet keine Bedeutung ¬
hat.
40) In diesem Sinn wird der Dieb recht- und ehrlos genannt, vgl. Göschen
S. XXII. Die unehelichen Kinder dagegen waren rechtlos aber nicht ehrlos, vgl.
Renaud Note 9.
44) So wird als ehrlos Derjenige bezeichnet, der den gelobten Frieden bricht,
der als treulos oder heerflüchtig überführt wird (Sachsensp. I 40), der Vasall, der
die Lehenstreue verletzt und seinen Herrn tödtet (Sachs. III 84 § 2) vgl. Gerber
§ 39.