Metadaten : Ausführliche Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld (Serie der Bücher 39/40, Theil 3)

39.  Buch.  3.  Tit.  §.  1684.
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ausdrücklich  hervorgehoben:  das  opus  soll  dem  durch
Regenwasser  anschwellenden  Sumpfwasser  das  Austreten
nach  dem  Grundstück  des  Thäters  wehren  und  die  Folge
ist,  daß  das  angeschwollene  Wasser  nach  dem  Nachbargrundstück, ¬
  auf  welches  es  vor  dem  opus  nicht  floß,
hingedrängt  wird.  In  der  1.  23.  §.  2.  cit.  ist  freilich
nur  allgemein  davon  die  Rede,  daß  die  auf  dem  einen
Grundstück  in  der  Nähe  des  Flusses  angelegten  Dämme
dem  jenseits  des  Flusses  gelegenen  Grundstück  schaden.
Unzweifelhaft  gilt  aber  hier  das  Gleiche;  die  Dämme
bezwecken  den  Schutz  des  Grundstücks  gegen  Ueberschwemmung ¬
  durch  den  infolge  Regenwassers  angeschwollenen ¬
  Fluß  und  unter  dieser  Schutzmaßregel  leidet  ein
Andrer,  indem  ea  aqua  repulsa  eo  opere  ihm  zufließt,
während  er  früher  einer  Ueberschwemmung  überhaupt
nicht  oder  doch  nicht  in  solcher  Weise  ausgesetzt  war.
Die  Meinung  kann  offenbar  nicht  die  sein,  daß  wegen
reinen  Flußwassers  ohne  jede  Rücksicht  auf  seine  Verbindung ¬
  mit  Regenwasser  mit  a.  a.  pl.  a.  geklagt  werden
könne.  Die  Voraussetzung  der  Klage  ist  immer  die,  daß
aqua  pluvia  nocet,  mag  es  reines  Regenwasser  oder  Regenwasser ¬
  in  Verbindung  mit  anderem  Wasser,  Regenwasser
oder  anderes  Wasser  in  Verbindung  mit  Regenwasser  sein.
Daß,  wie  Gesterding
auf  Grund  der
1.  3.  §.  2.  h.  t.  wenigstens  als  möglich  annimmt,
manche  römische  Juristen  wegen  alles  Wassers  ohne
Unterschied,  ohne  Rücksicht  auf  den  Zutritt  von  Regenwasser ¬
  die  Klage  zugelassen  hätten,  ist,  wie  es  aus
dieser  Stelle  nicht  entnommen  werden  kann,  auch  sonst
in  keiner  Weise  zu  begründen.  Nicht  nur,  daß  in  diesem
Fall,  wo  anderes  Gewässer  direct  vom  Nachbargrundstück
34)  Ausb.  v.  Nachf.  V.  S.  29.  30.
            
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