39. Buch. 3. Tit. §. 1684.
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ausdrücklich hervorgehoben: das opus soll dem durch
Regenwasser anschwellenden Sumpfwasser das Austreten
nach dem Grundstück des Thäters wehren und die Folge
ist, daß das angeschwollene Wasser nach dem Nachbargrundstück, ¬
auf welches es vor dem opus nicht floß,
hingedrängt wird. In der 1. 23. §. 2. cit. ist freilich
nur allgemein davon die Rede, daß die auf dem einen
Grundstück in der Nähe des Flusses angelegten Dämme
dem jenseits des Flusses gelegenen Grundstück schaden.
Unzweifelhaft gilt aber hier das Gleiche; die Dämme
bezwecken den Schutz des Grundstücks gegen Ueberschwemmung ¬
durch den infolge Regenwassers angeschwollenen ¬
Fluß und unter dieser Schutzmaßregel leidet ein
Andrer, indem ea aqua repulsa eo opere ihm zufließt,
während er früher einer Ueberschwemmung überhaupt
nicht oder doch nicht in solcher Weise ausgesetzt war.
Die Meinung kann offenbar nicht die sein, daß wegen
reinen Flußwassers ohne jede Rücksicht auf seine Verbindung ¬
mit Regenwasser mit a. a. pl. a. geklagt werden
könne. Die Voraussetzung der Klage ist immer die, daß
aqua pluvia nocet, mag es reines Regenwasser oder Regenwasser ¬
in Verbindung mit anderem Wasser, Regenwasser
oder anderes Wasser in Verbindung mit Regenwasser sein.
Daß, wie Gesterding
auf Grund der
1. 3. §. 2. h. t. wenigstens als möglich annimmt,
manche römische Juristen wegen alles Wassers ohne
Unterschied, ohne Rücksicht auf den Zutritt von Regenwasser ¬
die Klage zugelassen hätten, ist, wie es aus
dieser Stelle nicht entnommen werden kann, auch sonst
in keiner Weise zu begründen. Nicht nur, daß in diesem
Fall, wo anderes Gewässer direct vom Nachbargrundstück
34) Ausb. v. Nachf. V. S. 29. 30.