Inhaltsverzeichnis : Lehrbuch des praktischen Pandektenrechts (2)

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Acceptant  zur  Entrichtung  der  Gegenleistung  nicht  verbunden, ¬
  wenn  die  Sache  vor  der  Tradition  vom  Staate
weggenommen  wird?
Von  der  Zeit  an,  von  welcher  der  Acceptant  die
Gefahr  der  Sache  trägt,  gebühren  ihm  auch  die  Vortheile ¬
  (commoda)  derselben;  insbesondre  1)  die  mittlerweile ¬
  hinzukommenden  Accessionen  3);  2)  die  Früchte
welche  zur  Zeit  der  Perfection  noch  nicht  separirt  oder
fällig  sind  9;  Mieth=  und  Pachtgelder  nur  insofern,  als
ihm  das  Recht  aus  dem  Mieth-  oder  Pachtvertrage  besonders ¬
  überwiesen  wurde  1°),  oder  die  Sache  vom  Fiscus ¬
  überlassen  wird  11);  3)  die  Klagrechte  gegen  Dritte,
welche  die  Sache  nach  der  Perfection  widerrechtlich  beschädigt ¬
  haben  12)
Wird  bei  versprochenen  Dienstleistungen  der  Acceptant =
  verhindert,  Gebrauch  von  denselben  zu  machen,  so
w.  ohne  Grund  Hindernisse  in  den  Weg  legt,  geht  die  Gefahr
auf  ihn  über.  Fr.  5  cod.  Ist  eine  Zeit,  binnen  welcher  die
Ausprobung  geschehen  soll,  nicht  festgesetzt,  so  ist  z.  B.  bei  dem
Kaufe  der  Verkäufer  nach  Ablauf  einiger  Zeit  befugt,  den  Käufer
dazu  aufzufordern  und  ihm  zu  bedeuten,  daß  man  längeres  Zögern =
  als  Mißbilligung  ansehen,  und  über  die  Sache  weiter  verfügen =
  werde.  Fr.  1  §.  ult.,  fr.  4  §.  ult.  de  peric.  et  commod. -
  (18,  6).  Auch  kann  der  Verkäufer  bei  Gericht  auf  Vorsteckung =
  eines  Termins  antragen.  Glück  Comm.  XVII.  S.
156  ff.
Fr.  33  locati  (19,  2).
8)
Fr.  7  pr.  de  periculo  et  comm.  (18,  6);  fr.  13  §.  13  de
act.  emt.  vend.  (19,  1).
Fr.  9  de  peric  ;  fr.  13  §.  10  de  aët.  eint.  vend.
1°)  Fr.  13  §.  11  eod.;  fr.  59  §.  1  de  usufructu  (7,  1).  Indessen ¬
  kann  er  den  conductor  nach  dem  Grundsatz:  =Kauf  bricht
Mietheg  austreiben;  fr.  59  §.  1  cit.
11)  Fr.  50  de  jure  fisci  (49,  14).
12)  Fr.  13  de  periculo;  fr.  13  §.  12  de  act.  emt.  vend.
(19.  1).
            
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