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Acceptant zur Entrichtung der Gegenleistung nicht verbunden, ¬
wenn die Sache vor der Tradition vom Staate
weggenommen wird?
Von der Zeit an, von welcher der Acceptant die
Gefahr der Sache trägt, gebühren ihm auch die Vortheile ¬
(commoda) derselben; insbesondre 1) die mittlerweile ¬
hinzukommenden Accessionen 3); 2) die Früchte
welche zur Zeit der Perfection noch nicht separirt oder
fällig sind 9; Mieth= und Pachtgelder nur insofern, als
ihm das Recht aus dem Mieth- oder Pachtvertrage besonders ¬
überwiesen wurde 1°), oder die Sache vom Fiscus ¬
überlassen wird 11); 3) die Klagrechte gegen Dritte,
welche die Sache nach der Perfection widerrechtlich beschädigt ¬
haben 12)
Wird bei versprochenen Dienstleistungen der Acceptant =
verhindert, Gebrauch von denselben zu machen, so
w. ohne Grund Hindernisse in den Weg legt, geht die Gefahr
auf ihn über. Fr. 5 cod. Ist eine Zeit, binnen welcher die
Ausprobung geschehen soll, nicht festgesetzt, so ist z. B. bei dem
Kaufe der Verkäufer nach Ablauf einiger Zeit befugt, den Käufer
dazu aufzufordern und ihm zu bedeuten, daß man längeres Zögern =
als Mißbilligung ansehen, und über die Sache weiter verfügen =
werde. Fr. 1 §. ult., fr. 4 §. ult. de peric. et commod. -
(18, 6). Auch kann der Verkäufer bei Gericht auf Vorsteckung =
eines Termins antragen. Glück Comm. XVII. S.
156 ff.
Fr. 33 locati (19, 2).
8)
Fr. 7 pr. de periculo et comm. (18, 6); fr. 13 §. 13 de
act. emt. vend. (19, 1).
Fr. 9 de peric ; fr. 13 §. 10 de aët. eint. vend.
1°) Fr. 13 §. 11 eod.; fr. 59 §. 1 de usufructu (7, 1). Indessen ¬
kann er den conductor nach dem Grundsatz: =Kauf bricht
Mietheg austreiben; fr. 59 §. 1 cit.
11) Fr. 50 de jure fisci (49, 14).
12) Fr. 13 de periculo; fr. 13 §. 12 de act. emt. vend.
(19. 1).