fullscreen : ¬Die Bestimmungen des Allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuchs über die Aktiengesellschaft (10)

5.  Gründervortheile. -

0.  Generalversammlung. ¬


Achter  Abschnitt.
56
209  b.  A.  1.  Jeder  zu  Gunsten  einzelner  Aktionäre ¬
  bedungene  besondere  Vortheil  muß  in  dem  Gesellschaftsvertrage ¬
  unter  Bezeichnung  des  Berechtigten  festgesetzt  werden.
A.  2.  Werden  auf  das  Grundkapital  von  Aktionären
Einlagen,  welche  nicht  durch  Baarzahlung  zu  leisten  sind
gemacht  oder  seitens  der  zu  errichtenden  Gesellschaft  vorhandene ¬
  oder  herzustellende  Anlagen  oder  sonstige  Vermögensstücke ¬
  übernommen,  so  müssen  die  Person  des  Aktionärs
oder  des  Kontrahenten,  der  Gegenstand  der  Einlage  oder
der  Uebernahme  und  der  Betrag  der  für  die  Einlage  zu
gewährenden  Aktien  oder  die  für  den  übernommenen  Gegenstand ¬
  zu  gewährende  Vergütung  in  dem  Gesellschaftsvertrage
festgesetzt  werden.
A.  3.  Von  diesen  Festsetzungen  gesondert  ist  der  Gesammtaufwand, ¬
  welcher  zu  Lasten  der  Gesellschaft  an  Aktionäre ¬
  oder  Andere  als  Entschädigung  oder  Belohnung  für
die  Gründung  oder  deren  Vorbereitung  gewährt  wird,  in
dem  Gesellschaftsvertrage  festzusetzen.
A.  4.  Jedes  Abkommen  über  die  vorbezeichneten  Gegenstände, ¬
  welches  nicht  die  vorgeschriebene  Festsetzung  in  dem
Gesellschaftsvertrage  gefunden  hat,  ist  der  Gesellschaft  gegenüber ¬
  unwirksam.
221.  A.  1.  Die  Rechte,  welche  den  Aktionären  in
den  Angelegenheiten  der  Gesellschaft,  insbesondere  in  Beziehung ¬
  auf  die  Führung  der  Geschäfte,  die  Prüfung  der
Bilanz  und  die  Bestimmung  der  Gewinnvertheilung  zustehen,
werden  in  der  Generalversammlung  durch  Beschlußfassung
der  erschienenen  Aktionäre  ausgeübt.
A.  2.  Rücksichtlich  der  Bedingungen  und  der  Ausübung ¬
  des  Stimmrechts  kommen  die  Vorschriften  im  Art.  190
zur  Anwendung.
190.  A.  1.  2.  3.  5.  A.  1.  Jede  Aktie  gewährt
das  Stimmrecht.  Dasselbe  wird  nach  den  Aktienbeträgen
ausgeübt.  Der  Gesellschaftsvertrag  kann  für  den  Fall,  daß
ein  [Aktionär]  mehrere  Aktien  besitzt,  die  Ausübung  des
Stimmrechts  für  dieselben  durch  einen  Höchstbetrag  oder  in
Abstufungen  oder  nach  Gattungen  beschränken.
A.  2.  Vollmachten  erfordern  zu  ihrer  Gültigkeit  die
schriftliche  Form,  sie  bleiben  in  der  Verwahrung  der  Gesellschaft. ¬

            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer