5. Gründervortheile. -
0. Generalversammlung. ¬
Achter Abschnitt.
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209 b. A. 1. Jeder zu Gunsten einzelner Aktionäre ¬
bedungene besondere Vortheil muß in dem Gesellschaftsvertrage ¬
unter Bezeichnung des Berechtigten festgesetzt werden.
A. 2. Werden auf das Grundkapital von Aktionären
Einlagen, welche nicht durch Baarzahlung zu leisten sind
gemacht oder seitens der zu errichtenden Gesellschaft vorhandene ¬
oder herzustellende Anlagen oder sonstige Vermögensstücke ¬
übernommen, so müssen die Person des Aktionärs
oder des Kontrahenten, der Gegenstand der Einlage oder
der Uebernahme und der Betrag der für die Einlage zu
gewährenden Aktien oder die für den übernommenen Gegenstand ¬
zu gewährende Vergütung in dem Gesellschaftsvertrage
festgesetzt werden.
A. 3. Von diesen Festsetzungen gesondert ist der Gesammtaufwand, ¬
welcher zu Lasten der Gesellschaft an Aktionäre ¬
oder Andere als Entschädigung oder Belohnung für
die Gründung oder deren Vorbereitung gewährt wird, in
dem Gesellschaftsvertrage festzusetzen.
A. 4. Jedes Abkommen über die vorbezeichneten Gegenstände, ¬
welches nicht die vorgeschriebene Festsetzung in dem
Gesellschaftsvertrage gefunden hat, ist der Gesellschaft gegenüber ¬
unwirksam.
221. A. 1. Die Rechte, welche den Aktionären in
den Angelegenheiten der Gesellschaft, insbesondere in Beziehung ¬
auf die Führung der Geschäfte, die Prüfung der
Bilanz und die Bestimmung der Gewinnvertheilung zustehen,
werden in der Generalversammlung durch Beschlußfassung
der erschienenen Aktionäre ausgeübt.
A. 2. Rücksichtlich der Bedingungen und der Ausübung ¬
des Stimmrechts kommen die Vorschriften im Art. 190
zur Anwendung.
190. A. 1. 2. 3. 5. A. 1. Jede Aktie gewährt
das Stimmrecht. Dasselbe wird nach den Aktienbeträgen
ausgeübt. Der Gesellschaftsvertrag kann für den Fall, daß
ein [Aktionär] mehrere Aktien besitzt, die Ausübung des
Stimmrechts für dieselben durch einen Höchstbetrag oder in
Abstufungen oder nach Gattungen beschränken.
A. 2. Vollmachten erfordern zu ihrer Gültigkeit die
schriftliche Form, sie bleiben in der Verwahrung der Gesellschaft. ¬