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d. die Bekanntmachung des Verkaufs;
e. die Versteigerung und Aufnahme der Gebote;
f. die Zuerkennung des Eigenthums der Sache an
den Bestbietenden durch richterlichen Ausspruch.
§. 32.
Nach dem römischen Rechte ist die Subhastation
nicht auf Immobilien beschränkt, sondern jede von der
competenten Behörde vollzogene Versteigerung heifst
Subhastation. Wenn nun gleich der deutsche Gebrauch
den auf die Basis des deutschen Rechtes gegründeten
gerichtlichen Verkauf der Grundstücke vorzugsweise
mit der Benennung Subhastation bezeichnet, so kann
man doch den Begriff dieser Rechts-Anstalt nicht darauf ¬
einengen, dass dieselbe blos für Grundstücke anwendbar ¬
sei, da nach besondern gesetzlichen Vorschriften ¬
auch andere Gegenstände den Immobilien in Bezug
auf Veräufserung etc. gleichgestellt werden können, die
somit auch der Subhastation vorkommenden Falls unterworfeu ¬
sein müssen (').
(*) Asinii a. a. O. Bl. 145. — Besoldi thesaurus pract.
Seite 184.
§. 33.
Es ist oben (§. 4.) schon erwähnt, dass wir aus den
römischen Rechtsquellen nur so viel wissen, die Subhastation ¬
sei von einer Staatsbehörde oder von dem Richter ¬
der Execution verfügt und geleitet worden ('). In
Deutschland hat sich aus der Wurzel der einheimischen
Rechts-Verhältnisse (§. 3.) der gemeinrechtliche Satz
entwickelt, dass nur der Richter der Sache zur Subhastation ¬
befugt sey, welcher auch in alle ParticularGesetze -
übergegangen ist (2). Dieser Satz hindert
übrigens wohl keine Behörde in Fällen, für welche die