Inhaltsverzeichnis : Heinemann, Karl Wilhelm Anton: ¬Die Subhastation nach rationalen und politischen Grundsätzen, nach gemeinen deutschen Rechten und nach grossherzoglich-sächsischen Gesetzen im Zusammenhalte mit den königlich-sächsichen, preussischen und französichen Prozess-Ordnungen

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d.  die  Bekanntmachung  des  Verkaufs;
e.  die  Versteigerung  und  Aufnahme  der  Gebote;
f.  die  Zuerkennung  des  Eigenthums  der  Sache  an
den  Bestbietenden  durch  richterlichen  Ausspruch.
§.  32.
Nach  dem  römischen  Rechte  ist  die  Subhastation
nicht  auf  Immobilien  beschränkt,  sondern  jede  von  der
competenten  Behörde  vollzogene  Versteigerung  heifst
Subhastation.  Wenn  nun  gleich  der  deutsche  Gebrauch
den  auf  die  Basis  des  deutschen  Rechtes  gegründeten
gerichtlichen  Verkauf  der  Grundstücke  vorzugsweise
mit  der  Benennung  Subhastation  bezeichnet,  so  kann
man  doch  den  Begriff  dieser  Rechts-Anstalt  nicht  darauf ¬
  einengen,  dass  dieselbe  blos  für  Grundstücke  anwendbar ¬
  sei,  da  nach  besondern  gesetzlichen  Vorschriften ¬
  auch  andere  Gegenstände  den  Immobilien  in  Bezug
auf  Veräufserung  etc.  gleichgestellt  werden  können,  die
somit  auch  der  Subhastation  vorkommenden  Falls  unterworfeu ¬
  sein  müssen  (').
(*)  Asinii  a.  a.  O.  Bl.  145.  —  Besoldi  thesaurus  pract.
Seite  184.
§.  33.
Es  ist  oben  (§.  4.)  schon  erwähnt,  dass  wir  aus  den
römischen  Rechtsquellen  nur  so  viel  wissen,  die  Subhastation ¬
  sei  von  einer  Staatsbehörde  oder  von  dem  Richter ¬
  der  Execution  verfügt  und  geleitet  worden  (').  In
Deutschland  hat  sich  aus  der  Wurzel  der  einheimischen
Rechts-Verhältnisse  (§.  3.)  der  gemeinrechtliche  Satz
entwickelt,  dass  nur  der  Richter  der  Sache  zur  Subhastation ¬
  befugt  sey,  welcher  auch  in  alle  ParticularGesetze -
  übergegangen  ist  (2).  Dieser  Satz  hindert
übrigens  wohl  keine  Behörde  in  Fällen,  für  welche  die
            
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