Metadaten : Kritische Vierteljahresschrift für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft (Bd. 43 = 3.F. Bd. 7 (1902))

4.2. Von Liszt, F., Die Delictsobligationen im System des Bürgerlichen Gesetzbuchs

v. Liszt, Die Delictsobligationen im System des BGB. 59
„widerrechtlich" bezeichnet. Es handelt sich hier — im Gegensatz
zu § 227 — um eine Lähmung oder Hemmung der Rechtsaus-
übung, die vorübergehend sein kann.
Zu eingehenden Erörterungen in der Literatur hat der Be-
griff der „Rechtsausübung" geführt. Wann liegt überhaupt ein
Recht vor, wann die Ausübung eines solchen? Gehören die Fälle
des Klavierspieles, des Verzichts auf ein Recht hierher? Leichter
als in der Theorie dürfte sich die ganze Frage in der Praxis er-
ledigen. Die Schwierigkeit der Begriffsbegrenzung ist eben haupt-
sächlich durch die Mannigfaltigkeit der möglichen Rechtsausübung
begründet. Die Folgerung S. 160, daß die außergerichtliche
Geltendmachung eines Rechts nicht als Rechtsausübung aufgefaßt
werden könne, ist unverständlich.
Als Rechtsausübung wird jetzt in der Theorie allgemein
dessen Genuß angesehen. Als Gegner dieser Auffassung sind nur
Thon und Lenel aufgetreten, und deren Ausführungen werden
von B. sehr eingehend widerlegt. Als Genuß in diesem Sinne
faßt Vers, auch die berechtigte Zerstörung einer Sache auf. Ge-
rade letzterer Fall zeigt aber das Ungenügende, einer Theorie, die
in der Praxis niemals Anklang finden kann.
Die Schlußerörterung betrifft das Verhältniß der §§ 226
und 826 BGB. zu einander.
Es mag wohl wenig Rechtsfragen geben, in denen Theorie
und Praxis so weit von einander entfernt sind, wie in der vor-
liegenden. Ein Gebiet der Praxis, wird dasselbe auch hier zunächst
seine Ausbildung erfahren müssen, bevor eine befriedigende theore-
tische Lösung zu erwarten steht.
Mülhausen i. E. W. Coermann.
2. von Liszt, Dr. Franz, Die Delictsobligationen im System des
Bürgerlichen Gesetzbuchs. Kritische und dogmatische Randbemerkungen.
Berlin, Guttentag, 1898. 114 S.
Die vorliegende Schrift soll nach der „Vorbemerkung" keine
vollständige Darstellung des Delictsrechts nach unserem Bürger-

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