78 Entscheidungen und Erlaffe von Gerichten und anderen Behörden.
Der Fußweg wurde vorzugsweise von den Kindern betreten, welche von R.
nach R. gehen, um die Schule zu besuchen, daher er auch allgemein der Schul -
pfad heißt, welche von den Beklagten nicht bestrittene Benennung darauf hin-
deutet, daß dieser Pfad ein Gemeindeweg sei. Nicht Einzelne sind es, welche
für sich diesen Weg begangen haben und dadurch nur in den seltensten Fällen
zur Erhebung einer Eigenthumsklage legitimirt waren, sondern es ist die Ge-
meinde, deren Recht die Einzelnen, indem sie den Weg begingen, ausgeübt
haben. Auch von den erwachsenen Ortsangehörigen und von Fremden wurde
der Weg begangen und, so oft im Winter der Pfad durch Schneefall unwegsam
wurde, ließen die Gemeindevorsteher im Wege der Gemeindefrohnd den Schnee
wegschaffen und hierzu die Ortsbürger durch den Polizeidiener aufbieten. Hier-
durch hat sich den Eigenthümern der fraglichen Liegenschaften gegenüber die Ge-
meinde offen unb unzweideutig als Eigenthümer des Weges gerirt. Wenn der
Anwalt der Beklagten in diesem Verfahren etwas Weiteres nicht erkennen zu
dürfen glaubt, als Handlungen, die nach den Landrechtsätzen 697, 698 der Herr
einer Dienstgerechtigkeit vornehmen darf, so steht entgegen, daß die Beklagten
eine Weggerechtigkeit der Gemeinde gar nicht anerkennen, sondern den Pfad
vollständig gesperrt und dadurch die Ausübung selbst einer Weggerechtigkeit un-
möglich gemacht haben. Die Thatsache, daß die Beklagten und ihre Rechtsvor-
fahren das geschilderte Vorgehen der Gemeindebehörden ruhig hingenommen
haben, können sie daher nicht durch die Landrechtsätze 697, 698 erklären.
Hierzu kommt ein weiterer bedeutsamer Vorgang. Als durch einen Wolken-
bruch der Fußpfad zerstört worden war, wurde er von der Gemeinde und zwar
ebenfalls wieder, wie andere Gemeindewege hergestellt zu werden pflegen, auf
dem Wege der Gemeindefrohnd wieder hergestellt. Hier hat nun die Gemeinde
in die Substanz des Bodens eingegriffen, was unzweideutig darthut, daß sie sich
als Eigenthümerin der Wegfläche betrachtete. Hierin liegt eine Besitzhandlung
im Sinne des Landrechtsatzes 2230. Dies geschah wiederum nicht nur ohne
Widerspruch der Eigenthümer der von dem Schulpfade durchzogenen Grundstücke,
sondern es hat der damalige Rechtsvorfahrer der Beklagten sich vom Bürger-
meister erbeten, daß er die Wiederherstellung des Weges besorgen dürfe, um an-
deren in der Fröhnd zu besorgenden Arbeiten an entfernter liegenden Orten zu
entgehen. Der Nämliche erwirkte sich mehrmals die Vergünstigung, den Schul-
pfad vom Schnee frei zu machen, um dadurch von Schneefrohnden auf entfern-
teren Wegen befreit zu werden. Diese positiven Handlungen lasten keine andere
Deutung zu, als daß dieser Zustand als ein rechtmäßig bestehender anerkannt
worden ist. Die Beklagten haben nicht darzuthun vermocht, daß dieser Zustand
jemals für sie günstiger war. — -Konnte auch von der Klägerin nicht
dargethan werden, daß sie den Schulpfad, der früher viel breiter war, angelegt
hat, was vorzugsweise den Erstinstanzrichter zur Abweisung der Klage veranlaßte,
so liegt die Ursache davon eben in dem hohen Alter des Weges. Zn den sel-
tensten Fällen nur wird es einer Gemeinde möglich sein, die Zeit und Art der
Entstehung ihrer öffentlichen Wege nachzuweisen. Was aber die Unterhaltung