80
Historische Einleitung.
Auf den Antrag der Kaiserlichen Präsidial-Gesandten ¬
wurde diese Bestimmung in der am 2. April
1835 stattgehabten Sitzung der Bundesversammlung
mit Stimmen=Einhelligkeit zum Bundesbeschluß
erhoben und zugleich demselben noch als besonderer
Zusatz beigefügt:
„Die Regierungen werden aufgefordert, der
Bundesversammlung binnen zwei Monaten
anzuzeigen, was sie zur Ausfuͤhrung des durch
vorstehenden Beschluß ausgesprochenen Verbots ¬
des Nachdrucks bereits verfuͤgt haben,
oder noch zu verfuͤgen beabsichtigen.
In Verfolg dieses Zusatzes ergingen auch sehr
bald Anzeigen von den Regierungen, welche in ihren
Staaten den Nachdruck bereits verboten hatten.
Preußen fand sich jedoch durch den Beschluß vom
2. April 1835 noch nicht befriedigt. Es erklärte in
seinen Abstimmungen in der 16. Sitzung von 1835,
in Bezug auf den ersten Theil des oben erwaͤhnten
Beschlusses vom 2. April 1835:
„daß, da die Rechtsverhältnisse hinsichts des Verlagsrechts ¬
und des Nachdrucks in den Köͤniglichen
Staaten bereits durch die aͤltere Gesetzgebung, das allgemeine ¬
Landrecht und das Strafgesetzbuch füͤr die
Rheinprovinz, geregelt seyen, es so lange wenigstens
einer Publikation des in Rede stehenden Bundesbeschlusses ¬
nicht bedürfen werde, als die naͤheren zur
wirksamen Ausführung des Nachdrucksverbots ¬
noch unerlaͤßlich erforderlichen Bestimmungen;
besonders daruͤber: