Inhaltsverzeichnis : Hitzig, Julius Eduard: ¬Das Königl. Preußische Gesetz vom 11. Juni 1837 zum Schutze des Eigenthums an Werken der Wissenschaft und Kunst gegen Nachdruck und Nachbildung

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Historische  Einleitung.
Auf  den  Antrag  der  Kaiserlichen  Präsidial-Gesandten ¬
  wurde  diese  Bestimmung  in  der  am  2.  April
1835  stattgehabten  Sitzung  der  Bundesversammlung
mit  Stimmen=Einhelligkeit  zum  Bundesbeschluß
erhoben  und  zugleich  demselben  noch  als  besonderer
Zusatz  beigefügt:
„Die  Regierungen  werden  aufgefordert,  der
Bundesversammlung  binnen  zwei  Monaten
anzuzeigen,  was  sie  zur  Ausfuͤhrung  des  durch
vorstehenden  Beschluß  ausgesprochenen  Verbots ¬
  des  Nachdrucks  bereits  verfuͤgt  haben,
oder  noch  zu  verfuͤgen  beabsichtigen.
In  Verfolg  dieses  Zusatzes  ergingen  auch  sehr
bald  Anzeigen  von  den  Regierungen,  welche  in  ihren
Staaten  den  Nachdruck  bereits  verboten  hatten.
Preußen  fand  sich  jedoch  durch  den  Beschluß  vom
2.  April  1835  noch  nicht  befriedigt.  Es  erklärte  in
seinen  Abstimmungen  in  der  16.  Sitzung  von  1835,
in  Bezug  auf  den  ersten  Theil  des  oben  erwaͤhnten
Beschlusses  vom  2.  April  1835:
„daß,  da  die  Rechtsverhältnisse  hinsichts  des  Verlagsrechts ¬
  und  des  Nachdrucks  in  den  Köͤniglichen
Staaten  bereits  durch  die  aͤltere  Gesetzgebung,  das  allgemeine ¬
  Landrecht  und  das  Strafgesetzbuch  füͤr  die
Rheinprovinz,  geregelt  seyen,  es  so  lange  wenigstens
einer  Publikation  des  in  Rede  stehenden  Bundesbeschlusses ¬
  nicht  bedürfen  werde,  als  die  naͤheren  zur
wirksamen  Ausführung  des  Nachdrucksverbots ¬
  noch  unerlaͤßlich  erforderlichen  Bestimmungen;
besonders  daruͤber:
            
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