Volltext : Ausführliche Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld (Theil 46, Abt. 2)

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30.—32.  Buch.  §.  1521.  c.
versiam  sancimus,  cuicunque  fuerit  vel  hereditas ¬
  vel  ager  in  memoratis  casibus,  sive  coniunctim ¬
  sive  soli  sive  saepius  eidem  relictus,
aequa  lance  et  hereditatem  et  agrum  et  aliam
quamcunque  rem  dividi  et  ad  dimidiam  partem
unumquemque  vocari,  nisi  specialiter  expresserit ¬
  et  dixerit  testator  tantas  quidem  partes  velle
unum,  tantas  autem  alterum  habere.
Hiernach  soll  es  auch  keinen  Unterschied  machen,
ob  Titius  einmal  coniunctim  mit  Sempronius  bedacht
und  dann  demselben  wiederum  allein  die  Sache  vermacht
ist.  „Quid  iuris  sit,  si  coniunctim  aut  separatim
eis  relinquatur?"  das  mochte  nach  älterem  Recht  in
obigem  Falle  noch  besonders  schwierig  scheinen,  und  konnten ¬
  darüber  noch  leichter  Meinungsverschiedenheiten  entstehen. ¬
  Denn  war  z.  B.  dem  Titius  an  einem  Orte
die  Sache  coniunctim  mit  Sempronius,  an  einem  anderen ¬
  Orte  aber  allein  dieselbe  Sache  per  damnationem
legirt,  so  konnte  man  mit  gutem  Schein  sagen,  dort  sei
ihm  nur  die  Hälfte  vermacht,  quia  damnatio  partes
facit,  das  andere  aber  sei  ein  davon  ganz  verschiedenes
Legat,  wobei  der  Sempronius  nicht  concurrire,  während
es  bei  dem  Vindicationslegat,  wo  nur  concursu  partes
fiebant,  näher  lag,  zu  sagen,  es  seien  nur  zwei  da,  die
vindiciren  können,  und  diese  beschränken  dann  einander
auch  immer  nur  auf  die  Hälfte  nach  der  Zahl  der  Concurrenten. ¬
  Den  Worten  nach  hat  aber  Justinian
auch  in  dieser  Constitution  schon  allgemein  entschieden,
daß  mehrere,  es  sei  ihnen  coniunctim  oder  separatim
dieselbe  Sache  vermacht,  im  Zweifel  immer  nur  den  der
Zahl  der  Concurrenten  entsprechenden  Theil  erhalten
sollen;  denn  es  wird  vorher  schlechthin  die  Frage  gestellt: ¬
  et  quid  iuris  sit,  si  coniunctim  aut  separa¬
            
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