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Der Präsentationsvermerk ist zunächst entscheidend; aber GegenFenner ¬
und Mecke, II. 197.
beweis zulässig.
IV. Zustellungen.
§. 163.
Alle Erkenntnisse sind sofort nach deren Erlassuug auszufertigen
und in der Regel binnen acht Tagen zu insinuiren.
Die Insinuation sowohl der Erkenntnisse als aller Verfügungen
erfolgt unmittelbar an die Parteien, wenn diese in Person aufgetreten ¬
sind, andernfalls an ihre Bevollmächtigten, in allen Fällen
ohne Vermittelung besonderer Procuratoren.
Die Insinuationen können durch die Post nach Maßgabe der
im Gebiete des Preußischen Rechts über die Post=Insinuationen
geltenden Vorschriften geschehen.
In Ansehung der Insinuation der Erkenntnisse gelten folgende
nähere Bestimmungen:
a. Sind Streitgenossen vorhanden, so ist die Ausfertigung des
Erkenntnisses nur Einem derselben zu insinuiren. Die übrigen ¬
Streitgenossen sind hiervon unter Beifügung einer Abschrift ¬
des Tenors des Erkenntnisses zu benachrichtigen. Die
Benachrichtigung kann auch durch eine Kurrende geschehen.
Haben die Streitgenossen zur Prozeßführung Deputirte aus
ihrer Mitte bestellt, so wird die Insinuation nur an die Deputirten ¬
bewirkt.
b. Ist der Aufenthalt einer Partei, welcher das Erkenntniß unmittelbar ¬
zu insinuiren ist, unbekannt, hat insbesondere die
Partei im Laufe des Prozesses nach der Anzeige des mit der
Insinuation beauftragten Beamten ihre bisherige Wohnung
aufgegeben und über ihren neuen Aufenthalt keine Nachricht
zurückgelassen, oder kommt im Falle der Post-Insinuation
die zu insinuirende Ausfertigung des Erkenntnisses als unbestellbar ¬
zurück, so wird die für die Partei bestimmte Ausfertigung ¬
des Erkenntnisses an der Gerichtsstelle ausgehangen.
Die Insinuation gilt als bewirkt, wenn die Ausfertigung 14
Tage lang ausgehangen hat.
Eine gleiche Art der Insinuation findet statt bei ContumacialErkenntnissen, ¬
welche auf eine Edictalladung ergangen sind.
Wohnt die Partei im Auslande, wohin rekommandirte Zud. ¬
sendungen gegen Empfangsschein durch die Post stattfinden,
so kann die Insinuation mittelst der Post durch rekommandirte -
Zusendung gegen Empfangsschein geschehen.
e. Wenn die Partei im Publicationstermine oder nach dessen
Abhaltung erklärt, daß sie die Zustellung einer Ausfertigung
des Erkenntnisses nicht verlange, ingleichen, wenn sie die Ausfertigung ¬
anzunehmen oder einen Empfangsschein zu erthei¬