in des erstverstorbenen liegende guͤter rc. 245
rechtl. erwegung, daß der, welcher eine begründete
sache hätte, mit bestande suchen möge, damit ihm
solche nicht zu wasser gemacht werde, immassen die
leistung des vorstandes dahin ledig abzwecke, Vultejus -
lib. 2. jurisprud rom. cap. 30. §. 4. p. 619 Estors -
anfangsgründe des gemeinen und reichsprocesses -
tit. 252. §. 2127. 2ter ausgabe p. 771. siehe
auch addit. p. 772. worzu alhie das arg. l. 14. und
15. ut. legator seu fideic. servandor. causa caveatur
auch des l. 46. 7. de pactis noch trete und der Marien -
das wort rede. Obwol hiernächst scheinen dörfte, -
daß, wenn man die gewisheit des niesbrauches
der Marien voraussezet, jedoch der Annen eine vorstandesleistung -
nicht aufgebürdet werden dürfte,
indem die geseze die ältern davon befreicten l. 6. §. 1.
c. ad S. C. trebell. Berger in selectis fideicom. cap.
quaest. 8. und dessen vater in oecon. jur. lib. 2. tit. 4.
§. 34. not. 6. p. 438. Leyser spec. 407. med. 2.
p. 1016. vol. 6. auch dafern die Anna den vorstand -
durch bürgen oder pfande aufzubringen nicht
vermögte, entweder die sache, woran ermeldete Anna
den niesbrauch hat, zu verpachten und ihr die einkünfte -
davon järlich zu reichen wären, oder dieselbe
zum eidlichen vorstande zu lassen sci. auth. gen. c.
de episc. & cler. Gail 11. obs. 47.
§.2 8.
Dennoch aber und dieweil erst vest stehen mus,
ob der Marien der niesbrauch dereinst gewis gebüre? -
Gestalt der vorstand so lang vergebens gesuchet
wird, als lange nur angeregte hauptfrage auf vestem -
fuse stehet, immassen es sonst heisen würde,
daß niemand mit einem vergeblichen vorstande beladen -
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