Inhaltsverzeichnis : Samlung merkwürdiger Rechtshändel (Th. 2 (1767))

in  des  erstverstorbenen  liegende  guͤter  rc.  245
rechtl.  erwegung,  daß  der,  welcher  eine  begründete
sache  hätte,  mit  bestande  suchen  möge,  damit  ihm
solche  nicht  zu  wasser  gemacht  werde,  immassen  die
leistung  des  vorstandes  dahin  ledig  abzwecke,  Vultejus -
  lib.  2.  jurisprud  rom.  cap.  30.  §.  4.  p.  619  Estors -
  anfangsgründe  des  gemeinen  und  reichsprocesses -
  tit.  252.  §.  2127.  2ter  ausgabe  p.  771.  siehe
auch  addit.  p.  772.  worzu  alhie  das  arg.  l.  14.  und
15.  ut.  legator  seu  fideic.  servandor.  causa  caveatur
auch  des  l.  46.  7.  de  pactis  noch  trete  und  der  Marien -
  das  wort  rede.  Obwol  hiernächst  scheinen  dörfte, -
  daß,  wenn  man  die  gewisheit  des  niesbrauches
der  Marien  voraussezet,  jedoch  der  Annen  eine  vorstandesleistung -
  nicht  aufgebürdet  werden  dürfte,
indem  die  geseze  die  ältern  davon  befreicten  l.  6.  §.  1.
c.  ad  S.  C.  trebell.  Berger  in  selectis  fideicom.  cap.
quaest.  8.  und  dessen  vater  in  oecon.  jur.  lib.  2.  tit.  4.
§.  34.  not.  6.  p.  438.  Leyser  spec.  407.  med.  2.
p.  1016.  vol.  6.  auch  dafern  die  Anna  den  vorstand -
  durch  bürgen  oder  pfande  aufzubringen  nicht
vermögte,  entweder  die  sache,  woran  ermeldete  Anna
den  niesbrauch  hat,  zu  verpachten  und  ihr  die  einkünfte -
  davon  järlich  zu  reichen  wären,  oder  dieselbe
zum  eidlichen  vorstande  zu  lassen  sci.  auth.  gen.  c.
de  episc.  &  cler.  Gail  11.  obs.  47.
§.2  8.
Dennoch  aber  und  dieweil  erst  vest  stehen  mus,
ob  der  Marien  der  niesbrauch  dereinst  gewis  gebüre? -
  Gestalt  der  vorstand  so  lang  vergebens  gesuchet
wird,  als  lange  nur  angeregte  hauptfrage  auf  vestem -
  fuse  stehet,  immassen  es  sonst  heisen  würde,
daß  niemand  mit  einem  vergeblichen  vorstande  beladen -

Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut  für
zu  Berlin
            
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