Volltext : Frers, Antonio C.: De los bienes sujetos á reserva según el Derecho Civil Argentino

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Zweiter  Theil.  Neunter  Titel.
§.  85.  Auch  nach  getrennter  Ehe  treten  sie,  der  Regel  nach,
in  den  Adelstand  nicht  wieder  zurück.
der  Ehe  durch
§.  86.  Ist  jedoch  die  Frau  bei  der  Trennung
richterliches  Erkenntniß  nicht  für  den  schuldigen  Theil  erklärt  worden:
so  steht  ihr  frei,  in  ihren  angebornen  Adelstand  wieder  einzutreten.
(Tit.  1,  §§.  738—742.)
§.  87.  Wenn  eine  Person  adlicher  Geburt,  nachdem  ihre  Ehe
mit  einem  Bürgerlichen  durch  den  Tod,  oder  durch  richterliches  Erkenntniß ¬
  getrennt  worden,  wiederum  einen  Adlichen  zur  rechten  Hand
heirathet:  so  kann  ihren  Abkömmlingen  aus  dieser  Ehe,  wegen  der
vormaligen  Heirath  derselben  mit  einem  Bürgerlichen,  auch  in  Ansehung ¬
  der  Rechte  des  alten  Adels,  in  der  Regel  keine  Ausstellung
gemacht  werden.  (§.  90.)
§.  88.  Wird  die  Ehe  einer  Person  von  adlicher  Geburt  mit
einem  Bürgerlichen  für  nichtig  erklärt:  so  kann  sie  ihren  adelichen
Stand  und  Familiennamen  wieder  annehmen.
§.  89.  Ist  sie  aber  für  den  schuldigen  Theil  erklärt,  so  kann
sie  daraus,  durch  Zurücktretung  in  den  Adelstand,  keinen  Vortheil
ziehen.
§.  90.  Ist  die  Person  adlicher  Herkunft,  welche  einen  Bürgerlichen ¬
  geheirathet  hatte,  bei  der  Trennung  und  Nichtigkeitserklärung
dieser  Ehe  ausdrücklich  für  den  schuldigen  Theil  erkannt  worden:  so
kann  dieselbe,  wenn  sie  hiernächst  wieder  einen  Adlichen  heirathet,
zum  Besten  der  Abkömmlinge  aus  dieser  späteren  Ehe,  unter  den
weiblichen  Ahnen  nicht  mitgerechnet  werden.
§.  91.  Wegen  grober  Verbrechen  kann  Jemand  des  Adels
durch  richterliches  Erkenntniß  entsetzt  werden.
§.  92.  In  welchen  Fällen  darauf  erkannt  werden  müsse,  bestimmen ¬
  die  Kriminalgesetze  20
20)  Es  wird  darauf  nicht  mehr  ausdrücklich  erkannt,  vielmehr  tritt  der  Verlust ¬
  des  Adels  von  Rechtswegen  ein  durch  jede  Verurtheilung  zur  Zuchthausstrafe
und  außerdem  durch  die  Untersagung  der  Ausübung  der  bürgerlichen  Ehrenrechte
auf  Zeit.  Str.G.B.  §§.  11,  12  u.  22.  (2.  A.)  Seitdem  sind  die  früheren  Bestimmungen ¬
  der  K.O.  vom  28.  Juli  1812,  daß  die  Erkenntnisse,  wodurch  auf  Verlust ¬
  des  Adels  erkannt  worden,  dem  Könige  zur  Bestimmung  wegen  des  etwa  auszuübenden ¬
  Begnadigungsrechts  vorgelegt  werden  sollen  (R.  vom  1.  August  1812,
Jahrb.  Bd.  I,  S.  203),  außer  Beachtung  gekommen.  Der  I.M.  hat  deshalb  durch
eine  allg.  Verf.  vom  12.  Dezember  1856  angeordnet,  daß  auch  in  Zukunft,  wenn
gegen  eine  adliche  Person  aus  dem  Inlande  rechtskräftig  auf  eine  Strafe  erkannt
worden,  welche  den  Verlust  des  Adels  zur  Folge  hat,  vor  der  Vollstreckung  der
Strafe,  insbesondere  auch  vor  der  nach  §.  30  des  Str.G.B.  etwa  zu  bewirkenden
öffentlichen  Bekanntmachung  des  Urtheils,  die  Akten  nebst  den  Erkenntnissen  und
einem  Aktenauszuge,  welcher  ein  vollständiges  National,  insbesondere  den  Geburtsort, ¬
  Wohnort,  Religion,  Alter  und  Beschäftigung  des  Verurtheilten  enthalten ¬
  muß,  an  den  I.M.  einzusenden  sind.  Die  Zeit,  welche  auf  dieses  Verfah¬
            
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