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Zweiter Theil. Neunter Titel.
§. 85. Auch nach getrennter Ehe treten sie, der Regel nach,
in den Adelstand nicht wieder zurück.
der Ehe durch
§. 86. Ist jedoch die Frau bei der Trennung
richterliches Erkenntniß nicht für den schuldigen Theil erklärt worden:
so steht ihr frei, in ihren angebornen Adelstand wieder einzutreten.
(Tit. 1, §§. 738—742.)
§. 87. Wenn eine Person adlicher Geburt, nachdem ihre Ehe
mit einem Bürgerlichen durch den Tod, oder durch richterliches Erkenntniß ¬
getrennt worden, wiederum einen Adlichen zur rechten Hand
heirathet: so kann ihren Abkömmlingen aus dieser Ehe, wegen der
vormaligen Heirath derselben mit einem Bürgerlichen, auch in Ansehung ¬
der Rechte des alten Adels, in der Regel keine Ausstellung
gemacht werden. (§. 90.)
§. 88. Wird die Ehe einer Person von adlicher Geburt mit
einem Bürgerlichen für nichtig erklärt: so kann sie ihren adelichen
Stand und Familiennamen wieder annehmen.
§. 89. Ist sie aber für den schuldigen Theil erklärt, so kann
sie daraus, durch Zurücktretung in den Adelstand, keinen Vortheil
ziehen.
§. 90. Ist die Person adlicher Herkunft, welche einen Bürgerlichen ¬
geheirathet hatte, bei der Trennung und Nichtigkeitserklärung
dieser Ehe ausdrücklich für den schuldigen Theil erkannt worden: so
kann dieselbe, wenn sie hiernächst wieder einen Adlichen heirathet,
zum Besten der Abkömmlinge aus dieser späteren Ehe, unter den
weiblichen Ahnen nicht mitgerechnet werden.
§. 91. Wegen grober Verbrechen kann Jemand des Adels
durch richterliches Erkenntniß entsetzt werden.
§. 92. In welchen Fällen darauf erkannt werden müsse, bestimmen ¬
die Kriminalgesetze 20
20) Es wird darauf nicht mehr ausdrücklich erkannt, vielmehr tritt der Verlust ¬
des Adels von Rechtswegen ein durch jede Verurtheilung zur Zuchthausstrafe
und außerdem durch die Untersagung der Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte
auf Zeit. Str.G.B. §§. 11, 12 u. 22. (2. A.) Seitdem sind die früheren Bestimmungen ¬
der K.O. vom 28. Juli 1812, daß die Erkenntnisse, wodurch auf Verlust ¬
des Adels erkannt worden, dem Könige zur Bestimmung wegen des etwa auszuübenden ¬
Begnadigungsrechts vorgelegt werden sollen (R. vom 1. August 1812,
Jahrb. Bd. I, S. 203), außer Beachtung gekommen. Der I.M. hat deshalb durch
eine allg. Verf. vom 12. Dezember 1856 angeordnet, daß auch in Zukunft, wenn
gegen eine adliche Person aus dem Inlande rechtskräftig auf eine Strafe erkannt
worden, welche den Verlust des Adels zur Folge hat, vor der Vollstreckung der
Strafe, insbesondere auch vor der nach §. 30 des Str.G.B. etwa zu bewirkenden
öffentlichen Bekanntmachung des Urtheils, die Akten nebst den Erkenntnissen und
einem Aktenauszuge, welcher ein vollständiges National, insbesondere den Geburtsort, ¬
Wohnort, Religion, Alter und Beschäftigung des Verurtheilten enthalten ¬
muß, an den I.M. einzusenden sind. Die Zeit, welche auf dieses Verfah¬