fullscreen : Oesterreichische Gewerbs- und Handelsgesetzkunde mit vorzüglicher Rücksicht auf das Erzherzogthum Oesterreich unter der Ens (Erg.-Bd.)

Bestimmungen ¬
  zur
Vorbeugung ¬
  und
zweckmäßigen =
  Entscheidung ¬

von  Streikigkeiten. ¬


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„tes  vom  8.  December  1820,  welches  so  wenig  als  ein  an„deres =
  Gesetz  zurück  wirken  darf,  sind  die  Besitzer  von  solchen
„Privilegien,  die  noch  nach  dem  alten  Systeme  ertheilt  wur„den, ¬
  noch  vor  der  Hand  auch  nach  diesem  Systeme  zu  be„handeln. ¬

„Da  nun  hiedurch  alle  über  die  Gültigkeit  eines  nach
„dem  alten  Systeme  ertheilten  Privilegiums  entstehen„den ¬
  Streitigkeiten  wie  bisher  im  politischen  Wege  zu  untersu„chen, =
  und  zu  entscheiden  sind,  so  hat  die  Regierung  über
„die  dießfälligen  Beschwerden  die  gehörige  politische  Amts„handlung ¬
  zu  pflegen.  Commerz-Hofcommissions„Verordnung -
  vom  12.  April  1821.
VI.
Vondem  Verfahren  bey  entstehenden  Streitigkeiten, ¬
  und  von  der  Strafsanction  des
neuen  Systems.
27.
Zur  Vorbeugung  und  zweckmäßigen  Entscheidung  von
Streitigkeiten  werden  folgende  Bestimmungen  festgesetzt.
Das  Privilegium  gründet  sich  auf  die  von  dem  Besitzer
desselben  eingelegte  Beschreibung  der  Entdeckung,  Erfindung ¬
  oder  Verbesserung  (§.  10).  Bey  entstehenden  Streitigkeiten ¬
  wird  daher  die  Entdeckung,  Erfindung  oder  Verbesserung ¬
  nur  nach  dem  Zustande  beurtheilt,  in  welchem
sie  in  der  eingelegten  Beschreibung  dargestellt  ist.
a)  Alseine  Entdeckung  ist  jede  neue  Auffindung  einer ¬
  zwar  schon  in  frühern  Zeiten  ausgeübten,  aber  wieder
ganz  verloren  gegangenen,  oder  einer  zwar  im  Auslande
noch  jetzt  ausgeübten,  aber  im  Inlande  unbekannten  industriellen ¬
  Verfahrungsweise  anzusehen.
b)  Als  eine  Erfindung  ist  jede  Darstellung  eines
neuen  Gegenstandes  mit  neuen  Mitteln,  oder  eines  neuen
Gegenstandes  mit  schon  bekannten  Mitteln,  oder  eines  schon
            
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