Bestimmungen ¬
zur
Vorbeugung ¬
und
zweckmäßigen =
Entscheidung ¬
von Streikigkeiten. ¬
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„tes vom 8. December 1820, welches so wenig als ein an„deres =
Gesetz zurück wirken darf, sind die Besitzer von solchen
„Privilegien, die noch nach dem alten Systeme ertheilt wur„den, ¬
noch vor der Hand auch nach diesem Systeme zu be„handeln. ¬
„Da nun hiedurch alle über die Gültigkeit eines nach
„dem alten Systeme ertheilten Privilegiums entstehen„den ¬
Streitigkeiten wie bisher im politischen Wege zu untersu„chen, =
und zu entscheiden sind, so hat die Regierung über
„die dießfälligen Beschwerden die gehörige politische Amts„handlung ¬
zu pflegen. Commerz-Hofcommissions„Verordnung -
vom 12. April 1821.
VI.
Vondem Verfahren bey entstehenden Streitigkeiten, ¬
und von der Strafsanction des
neuen Systems.
27.
Zur Vorbeugung und zweckmäßigen Entscheidung von
Streitigkeiten werden folgende Bestimmungen festgesetzt.
Das Privilegium gründet sich auf die von dem Besitzer
desselben eingelegte Beschreibung der Entdeckung, Erfindung ¬
oder Verbesserung (§. 10). Bey entstehenden Streitigkeiten ¬
wird daher die Entdeckung, Erfindung oder Verbesserung ¬
nur nach dem Zustande beurtheilt, in welchem
sie in der eingelegten Beschreibung dargestellt ist.
a) Alseine Entdeckung ist jede neue Auffindung einer ¬
zwar schon in frühern Zeiten ausgeübten, aber wieder
ganz verloren gegangenen, oder einer zwar im Auslande
noch jetzt ausgeübten, aber im Inlande unbekannten industriellen ¬
Verfahrungsweise anzusehen.
b) Als eine Erfindung ist jede Darstellung eines
neuen Gegenstandes mit neuen Mitteln, oder eines neuen
Gegenstandes mit schon bekannten Mitteln, oder eines schon