Object : Frers, Antonio C.: De los bienes sujetos á reserva según el Derecho Civil Argentino

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dern  weil  die  Imperative  der  Vernunft  gebieten:  daß
in  einem  jeden  Staate  alle  Hindernisse  hinweg  geraͤumt
werden  sollen,  welche  es  unmoͤglich  machen,  daß  eine
Nation  den  höchstmöglichen  Grad  von  physischem
Wohlstande  erlange.
Auffallend  ist  es,  daß  man  zwar  in  mehreren
Ländern  nicht  nur  Gesetze  genug  findet,  welche  den
Zehnt=,  Dienst=,  und  Gutsherrn  von  seinem  wohlerworbenen ¬
  Eigenthume,  bald  direct  bald  indirect
abzwacken,  was  nur  immer  zum  Vortheile  des
Pflichtigen  unter  einigem  Scheine  abzuzwacken  war;
sondern  daß  auch  ein  uͤbergroßer  Theil  von  Richtern
ordentlich  stolz  darauf  thut,  wenn  er,  selbst  mit  der
empoͤrendsten  Ungerechtigkeit,  dem  Zehnt-,  Dienst-,
und  Gutsherrn  sein  Recht  ganz  oder  theilweise,  unter
der  Form  des  Rechts,  aberkennt.  Allein  wenn  auch
Natural=Zehnten,  Dienst=  und  Zinsgefaͤlle  noch  so
landesverderbliche  Abgaben  sind,  so  moͤchten  jenes  doch
die  unrechten  Mittel  seyn,  um  dem  Uebel  zu  steuern.
Das  Cigenthum  ist  das  erste  Kleinod,  welches  mit  der
groͤßten  Sorgsamkeit,  wie  ein  Heiligthum  im  Staate,
aufbewahrt  werden  muß.  Sollte  es  daher  nicht  weit
gerathener  seyn,  statt,  bald  durch  Gesetze,  bald  durch
Richtersprüͤche,  jene  sehr  schaͤtzbaren  Rechte  in  ein  duͤrres, ¬
  kaum  noch  kenntliches  Gerippe  zu  verwandeln,
jedem  Zehnt-,  Dienst-,  und  Zinspflichtigen  die  vollkommene ¬
  Befugniß  zu  ertheilen,  daß  er  seinen  Zehnt¬
            
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