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Pfundgülten nach wie vor in zweirückige, einrückige und Baargeldgülten. ¬
Die Gült von Nidwalden ist im Grunde genommen nichts
anderes als ein Rentenkauf. Ihr wesentlichstes Merkmal besteht
in der Zinspflicht des Gültschuldners, als welcher der jeweilige
Eigenthümer des belasteten Grundstückes erscheint. Die dem
Gültinhaber (Rentenkäufer) zustehende Forderung auf eine
jährliche Geldleistung (Rente) involvirt ein dingliches Recht
auf das Grundstück, welches natürlich gegen jeden Besitzer
desselben geltend gemacht werden kann.*) Die Gült kann von
Seiten des Schuldners jederzeit nach vorhergehender Kündigung
abgelöst werden, der Gläubiger hingegen ist nicht berechtigt,
die Ablösung zu verlangen; es qualifizirt sich demnach das,
der Gült zu Grunde liegende Rechtsgeschäft als ein Kauf. Die
Annahme eines Darlehens ist auch hier von vorneherein ausgeschlossen, -
weil ein nothwendiger Bestandtheil des Darlehensvertrages, ¬
nämlich die Auflage an den Darlehensnehmer, das
Empfangene zurückzubezahlen, fehlt.
Das Recht des Schuldners, die Gült abzulösen, war ursprünglich ¬
ebenfalls ausgeschlossen, man gewöhnte sich jedoch
mit der Zeit daran, ein solches vertraglich auszubedingen.
Das Rechtsgeschäft, durch welches die Ablösung herbeigeführt
wird, ist wiederum ein Kaufvertrag; den Gegenstand eines
solchen kann ja bekanntlich auch die Befreiung von einer per** -
sönlichen oder dinglichen Last bilden.
Der Gültschuldner erwirbt somit durch die Bezahlung einer
bestimmten Geldsumme die Befreiung von der Zinspflicht; für
die Höhe des zu entrichtenden Kaufpreises ist der Betrag des
von dem Gläubiger für den Erwerb des dinglichen Rechtes
bezahlten Capitals entscheidend. Die Vertragsbestimmung,
*) Vgl. Ausserrhoden, S. 147 u. 148.
*) cf. Windscheid, Pandekten I., § 385, Anm. 4.