Inhaltsverzeichnis : Planta, Alfred von: Beitrag zur Kenntniss der deutsch-schweizerischen Hypothekarrechte mit besonderer Berücksichtigung des Rechtsinstituts der sog. Hypothek an eigener Sache

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Pfundgülten  nach  wie  vor  in  zweirückige,  einrückige  und  Baargeldgülten. ¬

Die  Gült  von  Nidwalden  ist  im  Grunde  genommen  nichts
anderes  als  ein  Rentenkauf.  Ihr  wesentlichstes  Merkmal  besteht
in  der  Zinspflicht  des  Gültschuldners,  als  welcher  der  jeweilige
Eigenthümer  des  belasteten  Grundstückes  erscheint.  Die  dem
Gültinhaber  (Rentenkäufer)  zustehende  Forderung  auf  eine
jährliche  Geldleistung  (Rente)  involvirt  ein  dingliches  Recht
auf  das  Grundstück,  welches  natürlich  gegen  jeden  Besitzer
desselben  geltend  gemacht  werden  kann.*)  Die  Gült  kann  von
Seiten  des  Schuldners  jederzeit  nach  vorhergehender  Kündigung
abgelöst  werden,  der  Gläubiger  hingegen  ist  nicht  berechtigt,
die  Ablösung  zu  verlangen;  es  qualifizirt  sich  demnach  das,
der  Gült  zu  Grunde  liegende  Rechtsgeschäft  als  ein  Kauf.  Die
Annahme  eines  Darlehens  ist  auch  hier  von  vorneherein  ausgeschlossen, -
  weil  ein  nothwendiger  Bestandtheil  des  Darlehensvertrages, ¬
  nämlich  die  Auflage  an  den  Darlehensnehmer,  das
Empfangene  zurückzubezahlen,  fehlt.
Das  Recht  des  Schuldners,  die  Gült  abzulösen,  war  ursprünglich ¬
  ebenfalls  ausgeschlossen,  man  gewöhnte  sich  jedoch
mit  der  Zeit  daran,  ein  solches  vertraglich  auszubedingen.
Das  Rechtsgeschäft,  durch  welches  die  Ablösung  herbeigeführt
wird,  ist  wiederum  ein  Kaufvertrag;  den  Gegenstand  eines
solchen  kann  ja  bekanntlich  auch  die  Befreiung  von  einer  per** -

sönlichen  oder  dinglichen  Last  bilden.
Der  Gültschuldner  erwirbt  somit  durch  die  Bezahlung  einer
bestimmten  Geldsumme  die  Befreiung  von  der  Zinspflicht;  für
die  Höhe  des  zu  entrichtenden  Kaufpreises  ist  der  Betrag  des
von  dem  Gläubiger  für  den  Erwerb  des  dinglichen  Rechtes
bezahlten  Capitals  entscheidend.  Die  Vertragsbestimmung,
*)  Vgl.  Ausserrhoden,  S.  147  u.  148.
*)  cf.  Windscheid,  Pandekten  I.,  §  385,  Anm.  4.
            
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