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unserer heutigen Rechtsanschauung, welche die Arbeitsgeschäfte, d. h. die-
jenigen Rechtsgeschäfte, die von der einen Seite die Leistung einer Arbeit,
von der andern Seite die Leistung eines Preises oder Lohnes zum Ge-
genstände Habens) als eine ganz selbständige Vertragsart ausfaßt, näm-
lich als Verträge über Handlungen gegen Entgelt.
Der Mieth- und Pachtvertrag hat bei uns nur den Gebrauch und
Fruchtgenuß von Sachen zum Gegenstände. Er knüpft gewissermaßen
ein obligatorisches Band zwischen Person und Sache, das vermöge des
Sach besitz es, sogar einen dinglichen Charakter annimmt.
Von ganz anderer Natur ist der Vertrag, welcher die Arbeitskraft
eines Menschen zum Gegenstände hat und also auf die wirthschaftliche
Verwerthung der Arbeit gerichtet ist. Hier ist der ganze Vertrag auf
die menschliche Thätigkeit berechnet und nur durch sie zur Ausführung
zu bringen. Es findet keine Gebrauchs Überlassung statt, die ein
unmittelbares Gewaltsverhältniß zur Sache möglich macht, oder doch
ein Recht zur Sache (ju8 ad rem) begründet, sondern es ist dem einen
Kontrahenten, ohne ihn in Beziehung zu einer Sache zu bringen, gegen
den andern nur ein Recht auf eine Handlung eingeräumt, nämlich
das Recht, zu fordern, daß der Andere seine Thätigkeit in einer be-
stimmten Richtung äußere.
Ein solcher Vertrag muß daher nothwendig nach ganz anderen
Grundsätzen beurtheilt werden, als der über die Sachenmiethe. Er hat
eine völlig selbständige Natur, welcher das römische Recht durch die An-
knüpfung an die locatio conductio rerum in keiner Art gerecht zu wer-
den verstand?)
Trotz der einleuchtenden Richtigkeit des hier geltend gemach-
ten Gesichtspunktes dürfen wir natürlich nicht erwarten, schon in
1) Endemann § 150.
2) Wir dürfen uns hierüber nicht wundern, wenn wir die untergeordnete Stel-
lung betrachten, welche bei den Römern der Dienstvertrag einnahm.
„Im römischen Recht hat durch die Sklavenwirthschast die Arbeit eine ganz
andere Stellung. Das Bedürfniß nach Menschenkrast wird hauptsächlich
durch die Benutzung des Menschen als Eigenthum zu eigenem Gebrauch,
oder durch miethweise Erwerbung desselben, ähnlich der Sachenmiethe, ge-
deckt. Freigelassene sind vermöge ihrer beschränkten Freiheit zu mancherlei
Diensten verpflichtet. Wirthschaftliche Arbeit des Freien gilt nicht für ehrbar.
Nur ausnahmsweise können andere Leistungen höherer Art gegen eine außer-
ordentliche Vergütung geleistet und erworben werden. Für den freien Ver-
kehr mit wirthschastlicher Arbeit, die den Gegenstand eines Rechtsgeschäfts
um Lohn zwischen dem Arbeitgeber und Arbeitleister bildet, war keine Stelle."
Endemann § 88.