Object : Selecta iuris publici novissima (Th. 43 (1761))

Frankfurt  Messentl.  dann  Local  Münzec.  121
beliebt=  und  resolvirten  Frankfurtischen
Deputations=Tag  und  in  dessen  Abschied
§.  36.  und  37.
verordnet  worden:
Sintemal  auch  offenbar,  daß  die  fuͤrnehm¬„ -
  sten  Kaufmannschaften  und  Handthierun=„ -
  gen  in  des  Reichs  Kauf=  und  Handels=„ -
  Staͤdten  mit  Geld  und  Waaren  getrieben
„  daselbst  aber  durch  etlicher  eigennutzigen  wu¬„ -
  cherlichen  Gesuch  das  hochschäͤdliche  Stei=„ -
  gern,  Aufwechslen,  Ausführen,  Verbre=„ -
  chen,  Einfuͤhren,  und  andere  verbottene
„  Stuͤck  mit  des  Reichs  Muͤnz-Sorten  Sil¬„ -
  ber  und  verwürkten  Münzen  am  meisten
„  geuͤbt,  daher  dann  alle  Unordnung,  Ver¬„ -
  acht=  und  Uebertrettung  unsers  Kayserlichen
„  Munz=Edicts  am  ersten  verursacht;  Wol=„ -
  len  Wir  allen  und  jeden  Obrigkeiten  in
„  solchen  Kauf=  und  Handels=Staͤdten  hiemit
„  ernstlich  auferlegt  und  gebotten  haben,  die
„  Mittel  und  Weg  mit  sonderm  Eifer  für
„  die  Hand  zu  nehmen,  damit  solche  ober=„ -
  zählte  sträfliche  Stuͤck  bey  ihren  Burgern
„  gänzlich  abgeschafft,  und  Wir  hinfüran
„  ihren  schuldigen  gebuhrlichen  Gehorsam  ge¬„ -
  gen  angeregtem  Unserm  Muͤnz-Edict  und
„  Abschieden  mit  mehrem  Ernst  im  Werk  empfinden -
  mögen.
„  §.  37.  Sonsten  da  sie  nachmals  darin
„  saumig  befunden,  wollen  Wir  Uns  vorhe=„ -
  halten,  daselbsthin  Unsere  Kayserl.  Com-„ -
  missarien,  neben
Erfordern  etlicher  angeses=9 -

„  sener
Max-Planck-Institut  für
europäische  Rechtsgeschichte
DFC
            
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