1. Titel. Hypothek.
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§ 1175.
Verzichtet der Gläubiger auf die Gesammthypothek, so fällt sie den
Eigenthümern der belasteten Grundstücke gemeinschaftlich zu; die Vorschriften
des § 1172 Abs. 2 finden Anwendung. Verzichtet der Gläubiger auf die
Hypothek an einem der Grundstücke, so erlischt die Hypothek an diesem.
Das Gleiche gilt, wenn der Gläubiger nach § 1170 mit seinem Rechte
ausgeschlossen wird.
E. IIa § 1082. E. II b § 1159. E. III § 1158. Prot. Bd. 3 S. 629 f., Bd. 4
S. 508. D. S. 153.
Verzicht des Gläubigers auf die Hypothek und Ausschließung desselben
im Wege des Aufgebotsverfahrens nach § 1170. Es ist zu unterscheiden, ob der
Gläubiger auf die Gesammthypothek verzichtet, resp. auf Antrag aller Eigenthümer
im Aufgebotsverfahren mit der Gesammthypothek ausgeschlossen wird, oder ob
er nur auf die Hypothek an einem der Grundstücke verzichtet, resp. auf Antrag eines
Eigenthümers mit der an dem Grundstücke dieses Eigenthümers bestehenden
Hypothek ausgeschlossen wird.
Im ersten Falle fällt die Gesammthypothek den Eigenthümern der belasteten
Grundstücke gemeinschaftlich zu, die dann eine Vertheilung derselben nach § 1172 Abs. 2
vornehmen können. Beschränkt sich der Verzicht auf einen Theilbetrag der Hypothek,
so hat der dem Gläubiger verbleibende Theil den Vorrang vor dem den Eigenthümern
anfallenden (vgl. § 1176). Im letzteren Falle erlischt die Hypothek nur an dem
betreffenden Grundstücke, an den übrigen bleibt sie zu Gunsten des Gläubigers bestehen. ¬
Entsprechendes gilt auch dann, wenn der Gläubiger einen Realtheil des Grundstücks ¬
oder den Antheil eines Miteigenthümers (§ 1114) aus der Pfandhaftung entläßt. ¬
Ueber den Einfluß, den der Verzicht des Gläubigers auf seinen Anspruch gegen
die anderen Eigenthümer haben kann, vergl. Bem. 2e zu § 1173. In beiden Fällen
bedarf der Verzicht der Form des § 1168 Abs. 2, d. h. er muß dem Grundbuchamte
oder dem Eigenthümer bezw. sämmtlichen Eigenthümern gegenüber erklärt werden und
bedarf der Eintragung in das Grundbuch bezw. in sämmtliche Grundbücher. Die
Umschreibung der Gesammthypothek auf die Eigenthümer, sowie die Löschung
Hypothek, auf welche verzichtet worden ist, erfolgt im Wege der Berichtigung des
Grundbuchs. Zur Löschung bedarf es der Zustimmung der betreffenden Eigenthümer, ¬
vergl. Bem. 4 zu § 1132, oben S. 329 f., so auch K.G. Jahrb. Bd. 24
S. A 135, Rechtspr. Bd. 4 S. 317, Planck Bem. 1c S. 582, Fuchs Bem. 7 S. 566,
dagegen Frick im Recht Bd. 6 S. 175. Auf den nicht frei werdenden Grundstücken
ist der Vermerk der Mithaftung von Amtswegen zu löschen (G.B.O. § 49 Abs. 2).
Das Gleiche, wie wenn der Gläubiger auf die Hypothek verzichtet, tritt ein, wenn
die persönliche Schuld übernommen wird, vgl. § 418 Abs. 1. Die Gesammthypothek ¬
fällt also den Eigenthümern der belasteten Grundstücke gemeinschaftlich zu,
wenn keiner der Eigenthümer in die Schuldübernahme eingewilligt hat, hat nur einer
derselben nicht eingewilligt, so erlischt die Hypothek an dem ihm gehörigen Grundstück.
Darüber, daß dem Verzichte auf die Hypothek der Erlaß der Forderung nicht
gleich gestellt werden darf, vgl. Bem. 1 a. E. zu § 1173.
Wird der Gläubiger nach § 1171 mit seinem Rechte ausgeschlossen, so gilt nicht
§ 1175, sondern es gelten die §§ 1172, 1173.
Die Vorschriften des Paragraphen gelten auch für Grund= und Rentenschulden. ¬
c) Allgemeine Bestimmungen.
§ 1176.
Liegen die Voraussetzungen der §§ 1163, 1164, 1168, 1172 bis 1175
nur in Ansehung eines Theilbetrags der Hypothek vor, so kann die auf
Grund dieser Vorschriften dem Eigenthümer oder einem der Eigenthümer