Object : Arndt, Johann: Handbuch der gerichtlichen Kalkulatur

1.  Titel.  Hypothek.
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§  1175.
Verzichtet  der  Gläubiger  auf  die  Gesammthypothek,  so  fällt  sie  den
Eigenthümern  der  belasteten  Grundstücke  gemeinschaftlich  zu;  die  Vorschriften
des  §  1172  Abs.  2  finden  Anwendung.  Verzichtet  der  Gläubiger  auf  die
Hypothek  an  einem  der  Grundstücke,  so  erlischt  die  Hypothek  an  diesem.
Das  Gleiche  gilt,  wenn  der  Gläubiger  nach  §  1170  mit  seinem  Rechte
ausgeschlossen  wird.
E.  IIa  §  1082.  E.  II  b  §  1159.  E.  III  §  1158.  Prot.  Bd.  3  S.  629  f.,  Bd.  4
S.  508.  D.  S.  153.
Verzicht  des  Gläubigers  auf  die  Hypothek  und  Ausschließung  desselben
im  Wege  des  Aufgebotsverfahrens  nach  §  1170.  Es  ist  zu  unterscheiden,  ob  der
Gläubiger  auf  die  Gesammthypothek  verzichtet,  resp.  auf  Antrag  aller  Eigenthümer
im  Aufgebotsverfahren  mit  der  Gesammthypothek  ausgeschlossen  wird,  oder  ob
er  nur  auf  die  Hypothek  an  einem  der  Grundstücke  verzichtet,  resp.  auf  Antrag  eines
Eigenthümers  mit  der  an  dem  Grundstücke  dieses  Eigenthümers  bestehenden
Hypothek  ausgeschlossen  wird.
Im  ersten  Falle  fällt  die  Gesammthypothek  den  Eigenthümern  der  belasteten
Grundstücke  gemeinschaftlich  zu,  die  dann  eine  Vertheilung  derselben  nach  §  1172  Abs.  2
vornehmen  können.  Beschränkt  sich  der  Verzicht  auf  einen  Theilbetrag  der  Hypothek,
so  hat  der  dem  Gläubiger  verbleibende  Theil  den  Vorrang  vor  dem  den  Eigenthümern
anfallenden  (vgl.  §  1176).  Im  letzteren  Falle  erlischt  die  Hypothek  nur  an  dem
betreffenden  Grundstücke,  an  den  übrigen  bleibt  sie  zu  Gunsten  des  Gläubigers  bestehen. ¬
  Entsprechendes  gilt  auch  dann,  wenn  der  Gläubiger  einen  Realtheil  des  Grundstücks ¬
  oder  den  Antheil  eines  Miteigenthümers  (§  1114)  aus  der  Pfandhaftung  entläßt. ¬
  Ueber  den  Einfluß,  den  der  Verzicht  des  Gläubigers  auf  seinen  Anspruch  gegen
die  anderen  Eigenthümer  haben  kann,  vergl.  Bem.  2e  zu  §  1173.  In  beiden  Fällen
bedarf  der  Verzicht  der  Form  des  §  1168  Abs.  2,  d.  h.  er  muß  dem  Grundbuchamte
oder  dem  Eigenthümer  bezw.  sämmtlichen  Eigenthümern  gegenüber  erklärt  werden  und
bedarf  der  Eintragung  in  das  Grundbuch  bezw.  in  sämmtliche  Grundbücher.  Die
Umschreibung  der  Gesammthypothek  auf  die  Eigenthümer,  sowie  die  Löschung
Hypothek,  auf  welche  verzichtet  worden  ist,  erfolgt  im  Wege  der  Berichtigung  des
Grundbuchs.  Zur  Löschung  bedarf  es  der  Zustimmung  der  betreffenden  Eigenthümer, ¬
  vergl.  Bem.  4  zu  §  1132,  oben  S.  329  f.,  so  auch  K.G.  Jahrb.  Bd.  24
S.  A  135,  Rechtspr.  Bd.  4  S.  317,  Planck  Bem.  1c  S.  582,  Fuchs  Bem.  7  S.  566,
dagegen  Frick  im  Recht  Bd.  6  S.  175.  Auf  den  nicht  frei  werdenden  Grundstücken
ist  der  Vermerk  der  Mithaftung  von  Amtswegen  zu  löschen  (G.B.O.  §  49  Abs.  2).
Das  Gleiche,  wie  wenn  der  Gläubiger  auf  die  Hypothek  verzichtet,  tritt  ein,  wenn
die  persönliche  Schuld  übernommen  wird,  vgl.  §  418  Abs.  1.  Die  Gesammthypothek ¬
  fällt  also  den  Eigenthümern  der  belasteten  Grundstücke  gemeinschaftlich  zu,
wenn  keiner  der  Eigenthümer  in  die  Schuldübernahme  eingewilligt  hat,  hat  nur  einer
derselben  nicht  eingewilligt,  so  erlischt  die  Hypothek  an  dem  ihm  gehörigen  Grundstück.
Darüber,  daß  dem  Verzichte  auf  die  Hypothek  der  Erlaß  der  Forderung  nicht
gleich  gestellt  werden  darf,  vgl.  Bem.  1  a.  E.  zu  §  1173.
Wird  der  Gläubiger  nach  §  1171  mit  seinem  Rechte  ausgeschlossen,  so  gilt  nicht
§  1175,  sondern  es  gelten  die  §§  1172,  1173.
Die  Vorschriften  des  Paragraphen  gelten  auch  für  Grund=  und  Rentenschulden. ¬

c)  Allgemeine  Bestimmungen.
§  1176.
Liegen  die  Voraussetzungen  der  §§  1163,  1164,  1168,  1172  bis  1175
nur  in  Ansehung  eines  Theilbetrags  der  Hypothek  vor,  so  kann  die  auf
Grund  dieser  Vorschriften  dem  Eigenthümer  oder  einem  der  Eigenthümer
            
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