Metadaten : Archiv für bürgerliches Recht (Bd. 25 (1905))

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Albert Behr.

Ebenso würde natürlich bei Vorliegen eines rechtskräftigen
Scheidungsurteiles die selbständig angebrachte Herstellungsklage von
der Instanz ex officio abgewiesen werden müssen.
Damit sind die Inkonsequenzen der Gauppschen Auffassung be-
seitigt und diejenigen Forderungen gewonnen, welche an die Sicherheit
und Einheitlichkeit der Rechtsprechung gestellt werden müssen. Um
dies zu erreichen, braucht den Gesetzen nicht nur kein Zwang angetan,
sondern vielmehr ihrem wahren Sinne nur auf den Grund gegangen
zu werden. Gaupp dagegen dürfte die von ihm für feilte Anschauung
nicht gegebene Begründung ohne Vergewaltigung oder doch teilweise
Außerachtlassung der in Betracht zu ziehenden Gesetzesbestimmungen
wohl kaum erbringen können.
Damit ist aber auch der von Gaupp selbst hervorgehobenen
(Anmerkung 1 zu § 614 Bd. 2 Seite 220f.) Tendenz der Reichs-
zivilprozeßordnung entsprochen, „einer Vervielfältigung der Eheprozesse
entgegenzutreten".
Würde dagegen die Einrede der Rechtshängigkeit bezw. die Offizial-
berücksichtigung der Rechtskraft bei den in Frage stehenden Klagen
respektive Urteilen ausgeschlossen sein, so wäre das gerade Gegenteil
erreicht.
Sonach kann die Herstellungsklage wegen des direkt widerstreitenden
Petitums neben der Scheidungsklage nur als eventuelle Klage, für
den Fall der Abweisung der letzteren, oder als Widerklage m. E. denkbar
sein, d. h. sie kann mit der Scheidungsklage verbunden werden.
Dagegen ist sie, wenn getrennt anhängig gemacht, wegen Rechtshängigkeit
der anderen Klage bezw. wegen Rechtskraft des auf diese ergangenen
Urteiles abzuweisen. Auch eine Verbindung der beiden Klagen durch
Gerichtsbeschluß ist nicht möglich, da ja die eine wie die andere den
gesamten auf den Bestand der Ehe bezüglichen Streitstoff zu erschöpfen
hat, und ohne spezielle Geltendmachung des Antrages auf Verbindung
und dadurch erfolgende Zusammenfassung der Streitsmaterie nur in
dem einen oder anderen Sinne erkannt werden kann.
Vergleiche Seufferts Archiv Bd. 48 Nr. 229, Bd. 49 Nr. 290
(Rostock, 18. Mai 1893); R.G.Entsch. in Z.S. Bd. 19 Seite 408 ff.
(13. Juni 1887), Bd. 31 S. 9 ff., besond. S. 13 (12. Juni 1893),
Bd. 14 S. 309.

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