Verfahren. §. 82.
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II. Ist kein Streitpunkt mehr übrig, der nicht wenigstens ¬
zum Beweise reif wäre, so erfolgt ein Gesammterkenntniß, ¬
welches sich über alle bestrittenen Posten verbreitet. ¬
Sehr zweckmäßig ist es hiebei, nicht bloß Einnahmen
und Ausgaben zu trennen, sondern sowohl bei jenen, als
bei diesen auch die einzelnen Punkte, worüber eine gleichartige ¬
Entscheidung erfolgen, z. B. auf Beweis erkannt
werden muß, wieder in eigene Classen zusammenzustellen. 2)
III. Das in Folge dieses Erkenntnisses nöthig werdende ¬
Beweisverfahren richtet sich nach den allgemeinen
Regeln des unbestimmt summarischen Processes.
IV. Ist auch das Beweisverfahren hinsichtlich aller
dazu geeigneten Streitpunkte geschlossen, so wird das Definitivurtheil3) ¬
gefällt, und nach eingetretener Rechtskraft die
endliche Berechnung gezogen, *) nach deren Resultaten entweder ¬
der Rechnungsführer dem Geschäftsherrn ein Deficit
zu ersetzen, oder der Geschäftsherr dem Rechnungsführer den
Ueberschuß zu vergüten hat, welcher durch die verrechneten
Einnahmen nicht gedeckt wird.
2) Martin Lehrb. §. 260. not. i.
Daß gegen dieses Urtheil sowohl, als auch gegen das erste Erkenntniß ¬
die gewöhnlichen Rechtsmittel zugelassen werden müssen,
ist keinem Zweifel unterworfen.
*) Wegen eines bloßen Rechnungsverstoßes (error calculi) braucht
übrigens diejenige Partei, welche dadurch leiden würde, kein ordentliches
Rechtsmittel einzuwenden, sondern solche Fehler kann der erkennende
Richter selbst wieder verbessern. — Fr. 1. §. 1. D. (49. 8.)
Vgl. c. un. C. (2. 5.)
5) Gensler Comm. II. S. 102. — Ueber die Trennung des
Liquiden vom Illiquiden im Rechnungsverfahren s. v. Gönner
a. a. O. S. 131 flg.
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Bayer, summ. Pr. 7te Aufl.