Contents : Bayer, Hieronymus von: Theorie der summarischen Processe

Verfahren.  §.  82.
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II.  Ist  kein  Streitpunkt  mehr  übrig,  der  nicht  wenigstens ¬
  zum  Beweise  reif  wäre,  so  erfolgt  ein  Gesammterkenntniß, ¬
  welches  sich  über  alle  bestrittenen  Posten  verbreitet. ¬
  Sehr  zweckmäßig  ist  es  hiebei,  nicht  bloß  Einnahmen
und  Ausgaben  zu  trennen,  sondern  sowohl  bei  jenen,  als
bei  diesen  auch  die  einzelnen  Punkte,  worüber  eine  gleichartige ¬
  Entscheidung  erfolgen,  z.  B.  auf  Beweis  erkannt
werden  muß,  wieder  in  eigene  Classen  zusammenzustellen.  2)
III.  Das  in  Folge  dieses  Erkenntnisses  nöthig  werdende ¬
  Beweisverfahren  richtet  sich  nach  den  allgemeinen
Regeln  des  unbestimmt  summarischen  Processes.
IV.  Ist  auch  das  Beweisverfahren  hinsichtlich  aller
dazu  geeigneten  Streitpunkte  geschlossen,  so  wird  das  Definitivurtheil3) ¬
  gefällt,  und  nach  eingetretener  Rechtskraft  die
endliche  Berechnung  gezogen,  *)  nach  deren  Resultaten  entweder ¬
  der  Rechnungsführer  dem  Geschäftsherrn  ein  Deficit
zu  ersetzen,  oder  der  Geschäftsherr  dem  Rechnungsführer  den
Ueberschuß  zu  vergüten  hat,  welcher  durch  die  verrechneten
Einnahmen  nicht  gedeckt  wird.
2)  Martin  Lehrb.  §.  260.  not.  i.
Daß  gegen  dieses  Urtheil  sowohl,  als  auch  gegen  das  erste  Erkenntniß ¬
  die  gewöhnlichen  Rechtsmittel  zugelassen  werden  müssen,
ist  keinem  Zweifel  unterworfen.
*)  Wegen  eines  bloßen  Rechnungsverstoßes  (error  calculi)  braucht
übrigens  diejenige  Partei,  welche  dadurch  leiden  würde,  kein  ordentliches
Rechtsmittel  einzuwenden,  sondern  solche  Fehler  kann  der  erkennende
Richter  selbst  wieder  verbessern.  —  Fr.  1.  §.  1.  D.  (49.  8.)
Vgl.  c.  un.  C.  (2.  5.)
5)  Gensler  Comm.  II.  S.  102.  —  Ueber  die  Trennung  des
Liquiden  vom  Illiquiden  im  Rechnungsverfahren  s.  v.  Gönner
a.  a.  O.  S.  131  flg.
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Bayer,  summ.  Pr.  7te  Aufl.
            
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