— 48 letztwillig -
einander zuwenden. Diesen letzteren Rechtsgebrauch hob
die Reformation von 1500 auf, indem sie in einem solchen Fall
allemal auch die Kinder zugleich bedacht haben wollte. Nach dem
Ableben des einen Gatten fiel anfänglich die ganze fahrende Habe
dem Ueberlebenden allein zur freien Verfügung zu, alles beiderseitige ¬
liegende Gut ohne Unterschied der Abstammung den Kindern
mit Vorbehalt des Nießbrauchs des Ueberlebenden unter der Verpflichtung ¬
der Erziehung der Kinder und des Unterhalts der Güter.
Die Reformation von 1509 beschränkte letzteren Anfall auf die
Liegenschaften des Erstverstorbenen, so daß dem Ueberlebenden das
Eigenthum der von ihm eingebrachten oder ererbten Güter verblieb.
Nach dem ältesten Recht durfte daher auch der Ueberlebende liegendes ¬
Gut überhaupt nur mit Einwilligung der Kinder oder gegen
Verbürgung wegen deren späteren Einwilligung nach erlangter
Großjährigkeit veräußern. Starb auch der Ueberlebende, so fiel
den Kindern das Eigenthum des ihnen bereits auferstorbenen liegenden ¬
Guts unbeschränkt zu. War derselbe zur zweiten Ehe geschritten, ¬
so erhielten nach dessen Ableben die Kinder erster Ehe
das ihnen auferstorbene Gut erster Ehe frei, wogegen die Kinder
zweiter Ehe alles übrige Vermögen erbten. Auch dies hob die Reformation ¬
von 1509 auf. Blieb die Ehe kinderlos, so erwarb, in Ermangelung ¬
einer besonderen Verständigung, der Ueberlebende alle
fahrende Habe zur freien Verfügung; die dem Erstverstorbenen
durch Erbfall zugekommenen Güter, an welchen übrigens jener zeitlebens ¬
den Nießbrauch behielt, fielen den nächsten Erben des Erstverstorbenen ¬
zu, und alle übrigen Liegenschaften dieser Ehe wurden
freies Eigenthum des Ueberlebenden. Hieran schließt sich das veränderte ¬
System der Reformation von 1509, von welchem, gleichwie
von den Eheschulden, in §. 127 flg. das Nähere vorkommen wird.
§. 20.
b. Heutiges Recht. aa. Umfang der GG.
In Frankfurt gilt fortwährend nicht die allgemeine Gütergemeinschaft ¬
unter Ehegatten, sondern das römische Dotalrecht.
Nur in Ansehung der sogenannten Errungenschaft, d. h. des in der
Ehe, also abgesehen von dem beiderseits Eingebrachten, durch beider
Gatten oder eines derselben redlichen Fleiß und Betriebsamkeit Erworbenen ¬
(erzeugte, eroberte, errungene Güter, Eroberung, Gewin¬