Inhaltsverzeichnis : Bender, Johann Heinrich: Handbuch des Frankfurter Privatrechts

—  48  letztwillig -
  einander  zuwenden.  Diesen  letzteren  Rechtsgebrauch  hob
die  Reformation  von  1500  auf,  indem  sie  in  einem  solchen  Fall
allemal  auch  die  Kinder  zugleich  bedacht  haben  wollte.  Nach  dem
Ableben  des  einen  Gatten  fiel  anfänglich  die  ganze  fahrende  Habe
dem  Ueberlebenden  allein  zur  freien  Verfügung  zu,  alles  beiderseitige ¬
  liegende  Gut  ohne  Unterschied  der  Abstammung  den  Kindern
mit  Vorbehalt  des  Nießbrauchs  des  Ueberlebenden  unter  der  Verpflichtung ¬
  der  Erziehung  der  Kinder  und  des  Unterhalts  der  Güter.
Die  Reformation  von  1509  beschränkte  letzteren  Anfall  auf  die
Liegenschaften  des  Erstverstorbenen,  so  daß  dem  Ueberlebenden  das
Eigenthum  der  von  ihm  eingebrachten  oder  ererbten  Güter  verblieb.
Nach  dem  ältesten  Recht  durfte  daher  auch  der  Ueberlebende  liegendes ¬
  Gut  überhaupt  nur  mit  Einwilligung  der  Kinder  oder  gegen
Verbürgung  wegen  deren  späteren  Einwilligung  nach  erlangter
Großjährigkeit  veräußern.  Starb  auch  der  Ueberlebende,  so  fiel
den  Kindern  das  Eigenthum  des  ihnen  bereits  auferstorbenen  liegenden ¬
  Guts  unbeschränkt  zu.  War  derselbe  zur  zweiten  Ehe  geschritten, ¬
  so  erhielten  nach  dessen  Ableben  die  Kinder  erster  Ehe
das  ihnen  auferstorbene  Gut  erster  Ehe  frei,  wogegen  die  Kinder
zweiter  Ehe  alles  übrige  Vermögen  erbten.  Auch  dies  hob  die  Reformation ¬
  von  1509  auf.  Blieb  die  Ehe  kinderlos,  so  erwarb,  in  Ermangelung ¬
  einer  besonderen  Verständigung,  der  Ueberlebende  alle
fahrende  Habe  zur  freien  Verfügung;  die  dem  Erstverstorbenen
durch  Erbfall  zugekommenen  Güter,  an  welchen  übrigens  jener  zeitlebens ¬
  den  Nießbrauch  behielt,  fielen  den  nächsten  Erben  des  Erstverstorbenen ¬
  zu,  und  alle  übrigen  Liegenschaften  dieser  Ehe  wurden
freies  Eigenthum  des  Ueberlebenden.  Hieran  schließt  sich  das  veränderte ¬
  System  der  Reformation  von  1509,  von  welchem,  gleichwie
von  den  Eheschulden,  in  §.  127  flg.  das  Nähere  vorkommen  wird.
§.  20.
b.  Heutiges  Recht.  aa.  Umfang  der  GG.
In  Frankfurt  gilt  fortwährend  nicht  die  allgemeine  Gütergemeinschaft ¬
  unter  Ehegatten,  sondern  das  römische  Dotalrecht.
Nur  in  Ansehung  der  sogenannten  Errungenschaft,  d.  h.  des  in  der
Ehe,  also  abgesehen  von  dem  beiderseits  Eingebrachten,  durch  beider
Gatten  oder  eines  derselben  redlichen  Fleiß  und  Betriebsamkeit  Erworbenen ¬
  (erzeugte,  eroberte,  errungene  Güter,  Eroberung,  Gewin¬
            
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