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wenn es die Mutter ist, als Vormund und Verwalter -
der Güter seiner Kinder nicht angesehen
werden kann, so daß diejenigen Pflichten, welche
das gemeine Recht dem Vormunde auferlegt, einem
solchen Ehegatten überall nicht obliegen und also
derselbe namentlich zur Errichtung eines Inventarii
nicht angestrengt werden mag, diese Grundsätze auch
hinsichtlich der im Lande Wursten unzweifelhaft geltenden -
allgemeinen ehelichen Gütergemeinschaft um
so mehr zur Anwendung kommen müssen, als das
Wurster Landrecht demselben durchaus nicht widerspricht, -
sondern damit im vollkommenen Einklange
steht, solchemnach die Appellation als begründet sich
darstellt.
So wird unter Ertheilung der erbetenen Restitution -
und Aufhebung der Bescheide des Königlichen -
Voigtei-Gerichts Landes Wursten zu
Dorum vom 27. Januar und 9. März vorigen
Jahrs, die Appellantin von der Auflage, ein
Inventarium über ihr und ihrer Kinder Gesammtgut -
zu errichten, entbunden und losgesprochen -
und sind die Vormundschafts=Acten
hieneben remittirt worden.
Verlegt von Herold und Wahlstab in Lüneburg.
Gedruckt bei A. Pockwitz in
Sta
Max-Planck-Institut für
zuropäische Rechtsgeschichte