Contents : Juristische Zeitung für das Königreich Hannover (Jg. 22 (1847))

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wenn  es  die  Mutter  ist,  als  Vormund  und  Verwalter -
  der  Güter  seiner  Kinder  nicht  angesehen
werden  kann,  so  daß  diejenigen  Pflichten,  welche
das  gemeine  Recht  dem  Vormunde  auferlegt,  einem
solchen  Ehegatten  überall  nicht  obliegen  und  also
derselbe  namentlich  zur  Errichtung  eines  Inventarii
nicht  angestrengt  werden  mag,  diese  Grundsätze  auch
hinsichtlich  der  im  Lande  Wursten  unzweifelhaft  geltenden -
  allgemeinen  ehelichen  Gütergemeinschaft  um
so  mehr  zur  Anwendung  kommen  müssen,  als  das
Wurster  Landrecht  demselben  durchaus  nicht  widerspricht, -
  sondern  damit  im  vollkommenen  Einklange
steht,  solchemnach  die  Appellation  als  begründet  sich
darstellt.
So  wird  unter  Ertheilung  der  erbetenen  Restitution -
  und  Aufhebung  der  Bescheide  des  Königlichen -
  Voigtei-Gerichts  Landes  Wursten  zu
Dorum  vom  27.  Januar  und  9.  März  vorigen
Jahrs,  die  Appellantin  von  der  Auflage,  ein
Inventarium  über  ihr  und  ihrer  Kinder  Gesammtgut -
  zu  errichten,  entbunden  und  losgesprochen -
  und  sind  die  Vormundschafts=Acten
hieneben  remittirt  worden.
Verlegt  von  Herold  und  Wahlstab  in  Lüneburg.
Gedruckt  bei  A.  Pockwitz  in
Sta
Max-Planck-Institut  für
zuropäische  Rechtsgeschichte
            
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