Inhaltsverzeichnis : Zeitschrift für Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtspflege im Königreiche Hannover, so wie in den Herzogthümern Lauenburg und Holstein (Bd. 1 (1823))

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die  Verstümmelung  des  Körpers  durch  Abschneiden  der
Nase,  Ausreissen  der  Augen,  Abhacken  der  Hand,  Abschneiden -
  oder  Splitzen  der  Ohren  rc.  *),  sodann  auch  besonders -
  das  Castriren  2),  nicht  nur  in  den  alten  germanischen -
  Gesetzen,  sondern  auch  überall  in  den  mittleren  und
sogar  jüngeren  Zeiten  3),  als  entehrende  Strafen  an.  Es
läßt  sich  also  so  wenig  aus  diesem  Titel:  de  honore  templorum, -
  als  aus  dem  vorhin  angeführten  Tit,  V.:  de  hominibus, -
  qui  sine  compositione  occidi  possunt,  auf  ein
neben  dem  Christenthum  noch  fortwährendes  Heidenthum
schließen.
§.  12.  Weisen  nun  alle,  vom  Sincfal  bis  zur  Weser
gesammelten,  friesischen  Rechtsgewohnheiten  auf  ein  reines
Christenthum  hin  und  trifft  man  darin  auch  keine  einzige
Spur  von  einem,  wenigstens  nicht  öffentlich,  fortlebenden
Heidenthum  mehr  an;  so  kann  man  wohl  sicher  annehmen,
daß  diese  Sammlung  nicht  in  eine  Epoche  fallen  könne,
worin  das  Heidenthum  noch  die  Volks=Religion  war,  oder
auch  neben  dem  Christenthum  noch  geduldet  wurde.  Werfen -
  wir  einen  Blick  auf  die  friesische  Geschichte,  so  werden
wir  uns  leicht  überzeugen,  daß  vor  Karl  dem  Großen  das
Christenthum  in  Friesland  nie  fest  gegründet  gewesen.  Vor
der  Mitte  des  7ten  Jahrhunderts  war  in  Friesland  von
der  christlichen  Religion  noch  gar  die  Rede  nicht.  Wilfrid,
vormaliger,  Bischof  zu  York,  war  der  erste,  der  den  Friesen -
  im  Jahre  677.  das  Evangelium  verkündigte  4).  Seine
1)  L.  Baiuar.  L.  I.  c.  6.  L.  Longobard.  L.  I.  T.  XXV.  §.  61.
und  67.  L.  Wisigot.  L.  12.  Tit.  III.  und  IV.  L.  7.  Tit.  V.
§.  1.  Tit.  VI.  §.  2.  L.  Burgund.  Tit.  VI.  §.  1.  etc.
2)  L.  Sal.  Tit.  XXIX.  §.  6.  Tit.  XLIII.  §.  2.  L.  Ripuar.  Tit.
LVIII.  §.  17.  L.  Wisig.  L.  3.  Tit.  V.  §.  7.
3)  Davon  besonders  Dreyers  Abhandlungen  über  einige  in  dem
mittl.  Zeitalter  üblich  gewesenen  Lebens-,  Leibes-  und  Ehrenstrafen. -

4)  Ibi  (in  Frisia,  Wilfridus)  primus  opus  evangelii  coepit.
Beda  Lib.  5.  c.  20.  und  Marcel.  in  Vita  S.  Swiberti  ad
ann.  677.
Vorge
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut  für
zu  Berlin
            
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