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die Verstümmelung des Körpers durch Abschneiden der
Nase, Ausreissen der Augen, Abhacken der Hand, Abschneiden -
oder Splitzen der Ohren rc. *), sodann auch besonders -
das Castriren 2), nicht nur in den alten germanischen -
Gesetzen, sondern auch überall in den mittleren und
sogar jüngeren Zeiten 3), als entehrende Strafen an. Es
läßt sich also so wenig aus diesem Titel: de honore templorum, -
als aus dem vorhin angeführten Tit, V.: de hominibus, -
qui sine compositione occidi possunt, auf ein
neben dem Christenthum noch fortwährendes Heidenthum
schließen.
§. 12. Weisen nun alle, vom Sincfal bis zur Weser
gesammelten, friesischen Rechtsgewohnheiten auf ein reines
Christenthum hin und trifft man darin auch keine einzige
Spur von einem, wenigstens nicht öffentlich, fortlebenden
Heidenthum mehr an; so kann man wohl sicher annehmen,
daß diese Sammlung nicht in eine Epoche fallen könne,
worin das Heidenthum noch die Volks=Religion war, oder
auch neben dem Christenthum noch geduldet wurde. Werfen -
wir einen Blick auf die friesische Geschichte, so werden
wir uns leicht überzeugen, daß vor Karl dem Großen das
Christenthum in Friesland nie fest gegründet gewesen. Vor
der Mitte des 7ten Jahrhunderts war in Friesland von
der christlichen Religion noch gar die Rede nicht. Wilfrid,
vormaliger, Bischof zu York, war der erste, der den Friesen -
im Jahre 677. das Evangelium verkündigte 4). Seine
1) L. Baiuar. L. I. c. 6. L. Longobard. L. I. T. XXV. §. 61.
und 67. L. Wisigot. L. 12. Tit. III. und IV. L. 7. Tit. V.
§. 1. Tit. VI. §. 2. L. Burgund. Tit. VI. §. 1. etc.
2) L. Sal. Tit. XXIX. §. 6. Tit. XLIII. §. 2. L. Ripuar. Tit.
LVIII. §. 17. L. Wisig. L. 3. Tit. V. §. 7.
3) Davon besonders Dreyers Abhandlungen über einige in dem
mittl. Zeitalter üblich gewesenen Lebens-, Leibes- und Ehrenstrafen. -
4) Ibi (in Frisia, Wilfridus) primus opus evangelii coepit.
Beda Lib. 5. c. 20. und Marcel. in Vita S. Swiberti ad
ann. 677.
Vorge
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