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Allgemeine Lehren. Personen in den Obligationen.
vollendet5). Der Titel kann so verschieden sein wie der Titel bei
der Erwerbung des Eigenthums an Sachen durch die Uebergabe 5a).
so
Wird von dem Erwerber baares Geld gegeben oder versprochen
ist das Rechtsgeschäft ein Kauf; besteht die Gegenleistung in Sachen
oder in Rechten, so ist es Tausch6); soll der Empfänger des Rechts
(Cessionar) durch die Cession wegen einer Forderung befriedigt werden, ¬
so ist es Angabe an Zahlungsstatt?). Bei diesen Geschäften
kommen die Grundsätze zur Anwendung, welche dabei gelten, wenn
der Gegenstand eine bewegliche Sache ist. Ist es z. E. ein Kauf,
so gelten die Regeln vom Kaufe beweglicher Sachen. Wenn z. B.
ausbedungen worden ist, daß die Ausstellung der Cession zu einer
bestimmten Zeit gegen baare Zahlung der Valuta erfolgen solle, so
kann der Cedent die Cession verweigern und den Contract aufheben
(ebenso wie dies beim Kaufcontracte über jede Art von Sachen unter ¬
gleicher Voraussetzung stattfindet), sobald ihm die versprochene
Zahlung in dem festgesetzten Zeitpunkte nicht geleistet wird
§. 526.
Gegenstand.
2.
Nach der ursprünglichen Wesenheit der Cession als einer Uebertragung ¬
der Ausübung eines Rechts konnte in der Regel ein jedes
Recht, welches nicht zu den Zustandsrechten gehört, Gegenstand derselben ¬
sein. Nachdem jedoch die Veränderung eingetreten, daß eine
Loslösung des Rechts von der Person des Berechtigten und Verknüpfung ¬
desselben mit der Person eines andern vorgehen soll, läßt
sich nach einer allgemeinen Regel nicht mehr entscheiden: welche
Rechte cessible seien oder nicht'); es läßt sich im allgemeinen nur
sagen, daß alle obligatorischen Rechte cessibel, wenn nicht eine positive ¬
Beschränkung eintritt; denn bei der gesetzlichen Regel: daß
alle Rechte, welche nicht an die Person des Inhabers oder an gewisse
Simon's Rechtsspr. Bd. I, S. 159 flg. Pr. 1345 v. 30. Septbr. 1843
(Entsch. Bd. IX, S. 213). (3. A.) Ein solches Zusammenfallen beider Begriffe
kommt vor in der L. 17 D. de fidej. (XLVI, 1); der Fall, wo beide zu verschiedenen ¬
Zeiten vorfallen, in der L. 76 D. de solut. (XLVI, 3).
5a) S. oben die Anm. 4.
6) A. L.R. I, 11, §. 381. Ist als Gegenleistung theils Geld, theils etwas
anderes versprochen, so gilt das Geschäft als Kauf. S. u. §. 674, IV.
A. L.R. I, 11, §. 380 u. I, 16, §§. 262, 263. Bergl. o. Anm. 4.
A. L.R. 1, 11, §§. 230 u. 381. Angenommen von dem IV. Senat des
5)
Obertrib. am 13. Novbr. 1848 in Sachen Josephy c. Wiesenthal, IV, 48,
Präj. 2087. S. u. §. 676, I, 1.
1) Die alte Regel: quae non sunt transmissibilia ad heredes, per cessionem ¬
non transeunt, sowie die umgekehrte: quod est transmissibile, id est
cessibile, ist trüglich und längst wieder aufgegeben.