Contents : Lehrbuch des preußischen gemeinen Privatrechts (2)

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Allgemeine  Lehren.  Personen  in  den  Obligationen.
vollendet5).  Der  Titel  kann  so  verschieden  sein  wie  der  Titel  bei
der  Erwerbung  des  Eigenthums  an  Sachen  durch  die  Uebergabe  5a).
so
Wird  von  dem  Erwerber  baares  Geld  gegeben  oder  versprochen
ist  das  Rechtsgeschäft  ein  Kauf;  besteht  die  Gegenleistung  in  Sachen
oder  in  Rechten,  so  ist  es  Tausch6);  soll  der  Empfänger  des  Rechts
(Cessionar)  durch  die  Cession  wegen  einer  Forderung  befriedigt  werden, ¬
  so  ist  es  Angabe  an  Zahlungsstatt?).  Bei  diesen  Geschäften
kommen  die  Grundsätze  zur  Anwendung,  welche  dabei  gelten,  wenn
der  Gegenstand  eine  bewegliche  Sache  ist.  Ist  es  z.  E.  ein  Kauf,
so  gelten  die  Regeln  vom  Kaufe  beweglicher  Sachen.  Wenn  z.  B.
ausbedungen  worden  ist,  daß  die  Ausstellung  der  Cession  zu  einer
bestimmten  Zeit  gegen  baare  Zahlung  der  Valuta  erfolgen  solle,  so
kann  der  Cedent  die  Cession  verweigern  und  den  Contract  aufheben
(ebenso  wie  dies  beim  Kaufcontracte  über  jede  Art  von  Sachen  unter ¬
  gleicher  Voraussetzung  stattfindet),  sobald  ihm  die  versprochene
Zahlung  in  dem  festgesetzten  Zeitpunkte  nicht  geleistet  wird
§.  526.
Gegenstand.
2.
Nach  der  ursprünglichen  Wesenheit  der  Cession  als  einer  Uebertragung ¬
  der  Ausübung  eines  Rechts  konnte  in  der  Regel  ein  jedes
Recht,  welches  nicht  zu  den  Zustandsrechten  gehört,  Gegenstand  derselben ¬
  sein.  Nachdem  jedoch  die  Veränderung  eingetreten,  daß  eine
Loslösung  des  Rechts  von  der  Person  des  Berechtigten  und  Verknüpfung ¬
  desselben  mit  der  Person  eines  andern  vorgehen  soll,  läßt
sich  nach  einer  allgemeinen  Regel  nicht  mehr  entscheiden:  welche
Rechte  cessible  seien  oder  nicht');  es  läßt  sich  im  allgemeinen  nur
sagen,  daß  alle  obligatorischen  Rechte  cessibel,  wenn  nicht  eine  positive ¬
  Beschränkung  eintritt;  denn  bei  der  gesetzlichen  Regel:  daß
alle  Rechte,  welche  nicht  an  die  Person  des  Inhabers  oder  an  gewisse
Simon's  Rechtsspr.  Bd.  I,  S.  159  flg.  Pr.  1345  v.  30.  Septbr.  1843
(Entsch.  Bd.  IX,  S.  213).  (3.  A.)  Ein  solches  Zusammenfallen  beider  Begriffe
kommt  vor  in  der  L.  17  D.  de  fidej.  (XLVI,  1);  der  Fall,  wo  beide  zu  verschiedenen ¬
  Zeiten  vorfallen,  in  der  L.  76  D.  de  solut.  (XLVI,  3).
5a)  S.  oben  die  Anm.  4.
6)  A.  L.R.  I,  11,  §.  381.  Ist  als  Gegenleistung  theils  Geld,  theils  etwas
anderes  versprochen,  so  gilt  das  Geschäft  als  Kauf.  S.  u.  §.  674,  IV.
A.  L.R.  I,  11,  §.  380  u.  I,  16,  §§.  262,  263.  Bergl.  o.  Anm.  4.
A.  L.R.  1,  11,  §§.  230  u.  381.  Angenommen  von  dem  IV.  Senat  des
5)
Obertrib.  am  13.  Novbr.  1848  in  Sachen  Josephy  c.  Wiesenthal,  IV,  48,
Präj.  2087.  S.  u.  §.  676,  I,  1.
1)  Die  alte  Regel:  quae  non  sunt  transmissibilia  ad  heredes,  per  cessionem ¬
  non  transeunt,  sowie  die  umgekehrte:  quod  est  transmissibile,  id  est
cessibile,  ist  trüglich  und  längst  wieder  aufgegeben.
            
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