8.3.
Die Regulirung des dinglichen Mobiliarschutzes namentlich mit Rücksicht auf die bevorstehende deutsche Civilgesetzgebung
Hoffmann, Dr. Emil, Ober-Appellationsgerichtsrath in Darmstadt
XII.
Aie Flegirlirrmg des dinglichen Woöiliarschutzes
namentlich mit Rückstcht auf die öevorstehende
deutsche ßivilgesetzgeöung.
Von Herrn Oberappellationsgerichtsrath vr. E. Hoffmann in
Darmstadt.
Die gegenwärtige Abhandlung ist nur ein in mancher
Beziehung veränderter bezw. verbesserter Auszug einer vor
mehr als fünf Jahren, der in Berlin tagenden Gesetzgebungs-
commission für deutsches Civilrccht überreichten Denkschrift,
welche den Titel führt:
„Die Regulirung der dinglichen Schutzmittel und
ihrer Verfolgungsweise."
Jene Denkschrift enthielt zunächst einen historischen und
dann einen dogmatischen Theil, und war letzterem eine Ein-
leitung vorangestellt worden, welche sich über das Verhältnis
des Besitzes zum Eigenthum namentlich als Factor, Zeugniß
und Object des Eigenthums, sowie über die Physiognomie
des Besitzes und die Genesis des Eigenthums näher ver-
breitete. Die gegenwärtige Abhandlung wird in mehrfacher
Beziehung sich in engeren Gränzen halten, namentlich nur
einen dogmatischen Theil mit Umgehung der erwähnten Ein-
leitung enthalten, und in diesem blos den Mobiliarfchutz —
nicht den Jmobiliarschutz — behandeln, und zwar hauptsächlich