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kurz, bey Strafe doppelten Ersatzes, niemals abgefordert, noch auch unter
dem Namen einer freywilligen Gabe von ihm angenommen werden.
Es soll auch hierbey kein Unterschied zwischen Meisters-Söhnen und Fremden, ¬
oder solchen, die Meisters-Wittwen oder Töchter heyrathen, ingleichen
zwischen Stadt- und Landmeistern, in so ferne letztere nach dem Mandate
vom 29. Januar 1767 geduldet sind, gemacht werden, vielmehr dieses Quantum, ¬
so keinesweges unter die Meister zu vertheilen oder zu verschmausen,
sondern zu der Innungs- oder Handwerks-Casse zu bringen, und auf eine
der Kunst, Profeßion oder dem Handwerke nützliche Weise anzuwenden ist,
ganz ohnveränderlich seyn; Und bleibt es übrigens in Ansehung derer, dem
Gottes=Kasten, Amte oder Stadt=Rathe zu entrichteten Abgaben, bey demjenigen, ¬
was die Specialarticul jeder Kunst, Profeßion oder Handwerks dieserhalb ¬
vorschreiben, oder sonst hergebracht ist.
11. Wer anderwärts bereits das Innungs- oder Meister-Recht behörig
gewonnen, auch solches durch ein Zeugniß der Innung, bey welcher er gestanden, ¬
sowohl als sein bisheriges Wohlverhalten durch ein Zeugniß der
Obrigkeit des Orts beybringet, ist mit Fertigung eines anderweiten MeisterStücks ¬
zu verschonen, und gegen ein leidliches, nach dem Ermessen der Obrigkeit ¬
zu bestimmendes, höchstens nicht über die Hälfte derer für Gewinnung
des Innungs- oder Meister-Rechts geordneten Gebühren ansteigendes Quantum, ¬
in die Innung, zu welcher er sich nunmehro halten will, aufzunehmen,
hat auch an dem Orte, wo er sich niederlassen will, das Bürger-Recht zu
gewinnen.
Jedoch bleibt dem Ermessen der Obrigkeit anheim gestellt, nach Beschaffenheit ¬
derer Umstände, denen von kleinen Orten in große Städte sich
wendenden Meistern, die Fertigung eines anderweiten schicklichen MeisterStuͤcks ¬
aufzuerlegen.
Ein ausländischer Meister, so sich in hiesige Lande wenden will, bekommt
das Bürgerrecht umsonst: Soll auch in Ansehung des Meister-Rechts, nach
Maßgabe der General=Verordnung vom 2. November 1720, befundenen Umständen ¬
nach, entweder gar dispensiret, oder doch leidlich gehalten werden.
12. Wenn mehrere Diener oder Gesellen zu gleicher Zeit sich um das
Innungs- oder Meister-Recht bewerben, soll unter selbigen allezeit derjenige,
der am längsten Diener oder Geselle gewesen, vorgezogen, und zuerst als
Meister eingeschrieben werden.
13. Wer nun der in obstehenden Articuln enthaltenen Vorschrift allenthalben ¬
Genüge geleistet hat, soll, nach vorgängigem Angelöbniß, daß er denen ¬
Landesgesetzen, denen Ordnungen der Stadt oder des Orts, da er sich
niederzulassen gedenket, und diesen General- sowohl, als seiner Kunst oder
seines Handwerks Special-Articuln sich gemäß verhalten wolle, ohne weitern
Anstand und Weigerung, nach erlangtem Buͤrger-Recht, zum Innungs- oder
Mit=Meister angenommen, in das Innungs- oder Meister-Buch eingeschrieben, ¬
und zum Genuß aller Rechte und Freyheiten der Kunst, Profeßion oder
des Handwe
ks zugelassen werden.
14. Die Innungs=Genossen oder Meister kommen an denen bei jeder Kunst,
Profeßion oder Handwerk hergebrachten Zeiten zusammen, und müssen sich
alsdenn zur bestimmten Stunde ordentlich einfinden, und ohne hinreichende,
denen Aeltesten der Innung vorher bekannt gemachte und von ihnen gebilligte
Ursache, nicht außenbleiben. Widrigenfalls derjenige, der zu spät, und nach
bereits geöffneter Zusammenkunft und Lade, erscheinet, Zwey Groschen,
derjenige aber, so ohne Vergünstigung derer Aeltesten außenbleibet, Vier
Groschen jedesmal zur Strafe in die Innungs-Casse oder Lade zu erlegen
schuldig, und hiernächst zu alledem, was bei versammelter Innung beschlossen
werden kann, und in seiner Abwesenheit von der versammelten Innung beschlossen ¬
worden, gehalten seyn soll.
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