fullscreen : Herold, Georg Eduard: ¬Die Rechte der Handwerker und ihrer Innungen

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kurz,  bey  Strafe  doppelten  Ersatzes,  niemals  abgefordert,  noch  auch  unter
dem  Namen  einer  freywilligen  Gabe  von  ihm  angenommen  werden.
Es  soll  auch  hierbey  kein  Unterschied  zwischen  Meisters-Söhnen  und  Fremden, ¬
  oder  solchen,  die  Meisters-Wittwen  oder  Töchter  heyrathen,  ingleichen
zwischen  Stadt-  und  Landmeistern,  in  so  ferne  letztere  nach  dem  Mandate
vom  29.  Januar  1767  geduldet  sind,  gemacht  werden,  vielmehr  dieses  Quantum, ¬
  so  keinesweges  unter  die  Meister  zu  vertheilen  oder  zu  verschmausen,
sondern  zu  der  Innungs-  oder  Handwerks-Casse  zu  bringen,  und  auf  eine
der  Kunst,  Profeßion  oder  dem  Handwerke  nützliche  Weise  anzuwenden  ist,
ganz  ohnveränderlich  seyn;  Und  bleibt  es  übrigens  in  Ansehung  derer,  dem
Gottes=Kasten,  Amte  oder  Stadt=Rathe  zu  entrichteten  Abgaben,  bey  demjenigen, ¬
  was  die  Specialarticul  jeder  Kunst,  Profeßion  oder  Handwerks  dieserhalb ¬
  vorschreiben,  oder  sonst  hergebracht  ist.
11.  Wer  anderwärts  bereits  das  Innungs-  oder  Meister-Recht  behörig
gewonnen,  auch  solches  durch  ein  Zeugniß  der  Innung,  bey  welcher  er  gestanden, ¬
  sowohl  als  sein  bisheriges  Wohlverhalten  durch  ein  Zeugniß  der
Obrigkeit  des  Orts  beybringet,  ist  mit  Fertigung  eines  anderweiten  MeisterStücks ¬
  zu  verschonen,  und  gegen  ein  leidliches,  nach  dem  Ermessen  der  Obrigkeit ¬
  zu  bestimmendes,  höchstens  nicht  über  die  Hälfte  derer  für  Gewinnung
des  Innungs-  oder  Meister-Rechts  geordneten  Gebühren  ansteigendes  Quantum, ¬
  in  die  Innung,  zu  welcher  er  sich  nunmehro  halten  will,  aufzunehmen,
hat  auch  an  dem  Orte,  wo  er  sich  niederlassen  will,  das  Bürger-Recht  zu
gewinnen.
Jedoch  bleibt  dem  Ermessen  der  Obrigkeit  anheim  gestellt,  nach  Beschaffenheit ¬
  derer  Umstände,  denen  von  kleinen  Orten  in  große  Städte  sich
wendenden  Meistern,  die  Fertigung  eines  anderweiten  schicklichen  MeisterStuͤcks ¬
  aufzuerlegen.
Ein  ausländischer  Meister,  so  sich  in  hiesige  Lande  wenden  will,  bekommt
das  Bürgerrecht  umsonst:  Soll  auch  in  Ansehung  des  Meister-Rechts,  nach
Maßgabe  der  General=Verordnung  vom  2.  November  1720,  befundenen  Umständen ¬
  nach,  entweder  gar  dispensiret,  oder  doch  leidlich  gehalten  werden.
12.  Wenn  mehrere  Diener  oder  Gesellen  zu  gleicher  Zeit  sich  um  das
Innungs-  oder  Meister-Recht  bewerben,  soll  unter  selbigen  allezeit  derjenige,
der  am  längsten  Diener  oder  Geselle  gewesen,  vorgezogen,  und  zuerst  als
Meister  eingeschrieben  werden.
13.  Wer  nun  der  in  obstehenden  Articuln  enthaltenen  Vorschrift  allenthalben ¬
  Genüge  geleistet  hat,  soll,  nach  vorgängigem  Angelöbniß,  daß  er  denen ¬
  Landesgesetzen,  denen  Ordnungen  der  Stadt  oder  des  Orts,  da  er  sich
niederzulassen  gedenket,  und  diesen  General-  sowohl,  als  seiner  Kunst  oder
seines  Handwerks  Special-Articuln  sich  gemäß  verhalten  wolle,  ohne  weitern
Anstand  und  Weigerung,  nach  erlangtem  Buͤrger-Recht,  zum  Innungs-  oder
Mit=Meister  angenommen,  in  das  Innungs-  oder  Meister-Buch  eingeschrieben, ¬
  und  zum  Genuß  aller  Rechte  und  Freyheiten  der  Kunst,  Profeßion  oder
des  Handwe
ks  zugelassen  werden.
14.  Die  Innungs=Genossen  oder  Meister  kommen  an  denen  bei  jeder  Kunst,
Profeßion  oder  Handwerk  hergebrachten  Zeiten  zusammen,  und  müssen  sich
alsdenn  zur  bestimmten  Stunde  ordentlich  einfinden,  und  ohne  hinreichende,
denen  Aeltesten  der  Innung  vorher  bekannt  gemachte  und  von  ihnen  gebilligte
Ursache,  nicht  außenbleiben.  Widrigenfalls  derjenige,  der  zu  spät,  und  nach
bereits  geöffneter  Zusammenkunft  und  Lade,  erscheinet,  Zwey  Groschen,
derjenige  aber,  so  ohne  Vergünstigung  derer  Aeltesten  außenbleibet,  Vier
Groschen  jedesmal  zur  Strafe  in  die  Innungs-Casse  oder  Lade  zu  erlegen
schuldig,  und  hiernächst  zu  alledem,  was  bei  versammelter  Innung  beschlossen
werden  kann,  und  in  seiner  Abwesenheit  von  der  versammelten  Innung  beschlossen ¬
  worden,  gehalten  seyn  soll.
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